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II. Zivilrecht.

0) Aünstliche Verwandtschaft.
8 106. Die Ankindung (Annahme an Kindesstattt, Adoption) ist
von den modernen Gesetzen allgemein als ein aushilfsweises Ausnahmeinstitut anerkannt
worden für den Fall der Kinderlosigkeit und dergestalt, daß dadurch ein persönliches
Verhältnis zwischen dem Annehmenden ind dem Kinde entsteht, aber ohne Aufnahme des
Kintes in die Familie. Insofern leidet dieses Institut an einer Halbheit: das Kind
bekommt Rechte gegen den Adoptivvater, bleibt aͤber ein Kind seiner Familie und steht
der Familie des Adoptivvaters fern. Aber man nimmt diese Halbheit in Kauf, weil
man das Kind nicht der Adoptivfamilie aufdrängen will. Nötig ist diese Beschränkung
nicht; es wäre immerhin denkbar, daß auch hier nach Befragung der großjährigen
Familienmitglieder bis zu einem bestimmten Grade eine Beziehung zwischen dem Kinde
Zud der Aboptivfamilie geschaffen würde. Ein Verhältnis in der Art, daß das Kind
zum einen Mitglied der Familie in Beziehung steht, zum andern nicht, hat immer seine
Mißlichkeiten; es schafft ein rennendes Moment im Zusammenhalt der Familie.
Im übrigen ist die Adoption bcrall eine adoptio minus plena in dem Sinnd,
daß das Kind Rechte gegenüber dem Adoptivvater hat wie ein eheliches Kind, namentlich
auch volle Erbrechte, mindestens soweit bei der Adoption kein Vorbehalt gemacht worden
ist, während dem Adoptivvater zwar die Rechte der Fürsorge über Person und Ver—
mögen des Kindes und damit verbunden auch die elterliche Nutznießung zugestanden, das
Erbrecht aber versagt ist. Der Grund ist der: die Adoption soll für das Kind sorgen,
nicht für den Adoptivvater. Durch besondere Klausel des Adoptionsvertrags kann auf
Erbrecht und Nutznießung verzichiet werden, nicht aber auf sonstige Eltern- und
Kindesrechte?.
Die neuzeitlichen Gesetze behandeln das Institut als Vertrag zwischen Adoptivvater
und Adoptivkind, mit Bestaͤtigungsrecht des Gerichts, wobei dem Gericht bald nur eine
freiwillige Gerichtsbarkeit in dem Sinne zugestanden wird, daß es prüfen soll, ob die
gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, oder auch die Stellung einer Verwaltungsbehörde,
so daß es mehr oder minder die Verhältnisse zu berücksichtigen hat, in welche das Kind
gelangt, und so nach Opportunität die Ankindung gestatten oder versagen kann. Nach dem
B.G. B. hat das Gericht bloß das erstere zu prüfen, es ist nur als Behörde der frei⸗
willigen Gerichtsbarkeit tätigs. Ihm steht es also insbesondere nicht zu, die Bestätigung
zu verweigern, wenn es den Moͤptivvater als einen Mann schlechten Rufes und seine
Familie als eine schlechte Unterkunft und Versorgung des Kindes erachtet. Zu loben ist
diese Beschränkung nicht. Im übrigen wird der Vertrag abgeschlossen zwischen dem Adoptiv⸗
dater und dem Kinde, welches, wenn es 14 Jahre alt ist, selber die Einwilligung zu geben
hat, natürlich unter entsprechender gZustimmung der gesetzlichen Vertreter und des Vormund⸗
schaftsgerichts. Außerdem haben die Eltern des noch nicht 21 Jahre alten zuzustimmen, und,
enn der Adoptivvater verheiratet ist, dessen Ehegatte; während, wenn der Adoptivsohn ver⸗
heiratet ist, die Zustimmung seines Ehegatten fehlen kann. Diese Zustimmung der Eltern
Ind ves Adoptivehegatten ist zwar nötig, hat ber nur nebensächlichen Charakter.
Eine Adoption durch mehrere Personen widerspricht im allgemeinen der Natur des
Instituts. Das Kind soll einen Vater oder eine Mutter bekrmmen, welche ihm die
Sorge eines leiblichen Elternteils bieten; mehrfaches Elterntum ist vom Übel und schafft
naturlich eine Halbheit, die nicht befördert werden darf. Dagegen ist es vollkommen be⸗
gruͤndet, daß, wenn der Adoptierende verheiratet ist, auch sein Ehegatte nicht nur die
Zustimmung geben soll, sondern auch mit adoptieren kann. Er bekomint dann die Stellung
RAnes weilen“ Elternteils, und so hat das Kind Wahlpvater und Wahlmutter zualeich.

2 Diesen schwerfälligen, steifleinenen Ausdruck hat das B.G.B. Warum nicht Ankindung?
So kommt das B.G. B. zu der Bezeichnungsweise; der Annehmende für Ankinder oder Adoptant.
2 3gl. auch Kammergericht 8. Juli 1901 Mugdan IVS. 107.
s Uder die Bekanntmachung des Beschlusses an die Varteien und die sofortige Beschwerde im
Falle der Versagung s. G.f. G. 867, 68.