5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 735

Ja, es ließe sich fragen, ob es nicht gesetzlich vorzuziehen wäre, in solchem Falle stets die
Adoption durch beide zu verlangen, was allerdings im B. G. B. nicht geschehen ist. Man
sollte doch fürwahr, wenn irgend möglich, dem Kinde Vater und Mutter geben und es
nicht ohne Grund nach der einen Seite hin zum Waisen machen. Ist es auf solche Weise
beiberseitig adoptiert, dann ist diese Elternadoption eine Einheit, und so hat das B. G.B.
mit Recht gefolgert, daß in diesem Falle die Adoption nicht einteilig aufgehoben werden
kann, d. h. nicht durch einen Elternteil allein, sondern nur durch beide (F 1768 B. G. B.).
Soll die Adoption einen Sinn haben, so muß das Kind jünger sein als der
Adoptierende, und zwar um ein Beträchtliches jünger. Man verlangt regelmäßig etwa
18 Jahre, so daß eine Art von kindlichem Verhältnis entsteht: das ist dasjenige, was
schon die Inder die Putracchaya, die Sohnesähnlichkeit, nannten. Dies hat auch das
B.G. B. als Regel angenommen, aber, wie die meisten Gesetze, eine Abweichung kraft be—
sonderen Dispenses gestattet, was wohl für Einzelfälle begründet sein mag. Doch hätte
die Bestimmung nicht fehlen dürfen, daß unter allen Umständen — auch beim Dispens —
das Kind jünger sein muß als der Elternteil — eine Bestimmung, die im B. G. B. fehlt,
während sie sich z. B. im französischen Rechte findet (gue J'adoptant soit .... plus
agé que l'adopté). Allerdings wird zu erwarten sein, daß eine Dispensation nicht in
d. naturwidriger Weise erfolgt, daß etwa ein 285jähriges Mädchen einen 60 jährigen
Mann zum Sohne ernennt, aber auch nicht einen Mann von 24 Jahren! (8 1744f.)
Daß die Adoption aufgehoben werden kann, aber nicht einseitig, sondern nur durch
gegenseitigen Vertrag, ist begründet und allgemein Rechtens; denn eine solche künstliche
Familienschaft soll nicht mehr fortbestehen, wenn sie sich als unerträglich erweist. Auch
hier muß übrigens das -Gericht die (lediglich rechtspolizeiliche) Bestätigung zu dem Auf—
hsebungsvertrag geben (45 1768 -1770).
Hat das Gericht eine Adoption bestätigt, ohne daß die Voraussetzungen gegeben
find, also ohne daß ein Vertrag vorliegt, ohne daß die erforderlichen Personen zustimmen,
so ist das, was geschieht, ohne Rechtswirkung, und eine Kindesannahme liegt nicht vor;
nur in 61756 ist eine Milderung gegeben. Eine Heilung oder ein teilweiser Erfolg
ist nicht vorgesehen, was keineswegs der gesetzgeberischen Vorsicht entspricht.

d) Muntrecht.

8 107. Unsere indogermanischen Rechte gingen ehedem davon aus, daß die Vor—
mundschaft Sache der Familie ist und der Vormund dem Kinde in ähnlicher Weise
genübersteht wie der Träger der elterlichen Gewalt. Der Vormund wirkte wie ein anderer
Elternteil, er war dem Kinde ein zweiter Vater, und das Kind wuchs in seiner Fürsorge
und in seiner Familie wie ein eigenes Kind auf. Dieser Standpunkt war zwar
im römischen Recht bereits überwunden; aber immer noch blieb der Vormund vorzugs—
weise Familienvormund. Er konnte im Testament bezeichnet werden, und der
estamentarische Vormund war kraft Testaments, der gesetzlich Verwandte kraft Gesetzes
Vormund ohne staatliche Mitwirkung. Daher haftete er auch nur ebenso, wie der
Vater für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten: der Gedanke der Familienbeziehung,
der Gedanke des in der Vormundschaft sich betätigenden aufopfernden Familienwesens
war noch nicht völlig erloschen und wirkte immer noch nach. Erst allmählich hat sich
im römischen Recht der Amtsvormund entwickelt, d. h. derjenige, der von Obrigkeits
vegen tätig ist.
Frühzeitiger ist im deutschen Rechte der Gedanke des Amtsvormundes entstanden
Iu⸗ dem Satze, daß der König die Sorge für die Witwen und Waisen habe; aus diesem
edanken hat sich die moderne Vormundschaft herausgestaltet; sie ist im wesentlichen
zermanisch, nicht Lömisch.
re In unserem heutigen Recht ist, der Vormund stets Amtsvormund. Er wird
enelmaäßig, von wenigen Ausnahmen abgesehen, von der Vormundschaftsbehörde ernannt,
un erlangt erst durch diese Ernennung Rechte und Pflichten eines Vormunds. Dem
entspricht vuch. daß er nicht nur keinen Teil an den Nutzungen des Vermögens des