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I. Zivilrecht.

Kindes hat, sondern für dessen Verwaltung und Fruchtziehung wie ein fremder Geschäfts⸗
führer einsteht, also auch für alles Verschulden haftet (J 1883 B. G. B.).
Dieser Gedanke hatte manche Rechte — z. BB. das Preußische Landrecht — dahin ge—
führt, den Vormund gleichsam nur zu einem Gehilfen des Richters zu machen, so daß
der Richter die eigentliche Verwaltung hatte und dem Vormund fast alle Initiative
fehlte. Das hat aufgehört. Mil der Preußischen Vormundschaftsordnung vom 5. Juli
1878 ist unter voller Anerkennung des Vormunds als Amtsvormundes die Freiheit in der
Verwaltung wiederhergestellt und die Aufsicht des Gerichts in die entsprechenden Schranken
zurückgedrängt worden.
Daneben hat man in modernen Rechten wiederum einige Gedanken der alten
Familienvormundschaft hervorgezogen, und so kennt schon die Preußische Vormundschafts⸗
ordnung und nunmehr auch das B.G.B. neben dem Vormundschaftsgericht den sogen.
Familienrat.
Das B.G. B. hat die Lehre nach den bewährten Grundsätzen der Preußischen Vor—
mundschaftsordnung geregelt.
Die Vormünder sind nach dem B. G. B. stets Amtsvormünder (landesgesetzlich ift
etwas anderes möglich, und in der Tat sind z. B. in Preußen? gewisse Anstalts⸗
vorstände gesetzliche Vormünder), nur daß der Benennung im Testament auf der einen
Seile und der Verwandtschaft auf der anderen Seite das Zugeständnis gemacht wird, daß
derartige Personen berücksichtigt werden sollen, sofern nicht ganz besondere Gründe da⸗
—E— B.GBy)?e. Die Gültigkeitsfrage aber ist in der Art geordnet,
daß möglichst wenig Ungültigkeitsgründe gelten; denn eine unguültige Vormundschaft hat
die schweren Folgen, daß der Vormund keine Vertretungsmacht hat und seine namens des
Münvels geführten Geschäfte unwirksam sind; darum bestimmt das B.G. B., daß nur der
Geschaftsunfähige und der Entmündigte unfähig ist, dagegen selbst der als ehrlos Erklärte,
selbsi der Minderjährige, selbst der im Konkurs Befindliche Vormund sein kann (d 1780 f.
B.G. B.). Daher waͤre es denkbar, daß ein achtjähriger Sohn Vormund seines ent⸗
mündigien Vaters wäre; das wird natürlich nicht vorkommen, und das Vormundschafts⸗
gericht soll derartiges vermeiden; die Bestimmung ist aber deswegen gegeben, damit, wenn
etwar im Grenzgebiet der Jahre etwas uͤbersehen ist, z. B. ein noch nicht ganz Einund⸗
zwanzigjähriger zum Vormund rnannt ist, keine Unwirksamkeit der Geschäfte ein⸗
uitt.““ Frauen — das ist ein großer Fortschritt unseres B.G.B. — können Vor⸗
nünderinnen sein, und zwar nicht nur Mutter und Großmutter. Nur bestehen zwer
Besonderheiten: die Frau kann die Vormundschaft stets ablehnen, was der Mann nicht
kann, und die Ehefrau soll nur mit Zustimmung ihres Ehemannes zur Vormünderin
bestellt werden (88 1788. 1786 B.G.B). Der Vormund hat Recht und Pflicht der
Obsorge über Person und Vermögen, er hat auch die Vertretungsmacht. In dieser
Obsorge und in der Art und Weise, wie diese Vertretung zu wirken hat, ist er nach vielen
Richtungen unter die Kontrolle des Vormundschaftsgerichts gestellt, vielfach auch unter
die Kontrolle des Gegenvormundes, der ernannt werden soll, sobald eine erhebliche Ver⸗
mögensverwaltung vorhanden ist (8 1792 B. G. B.). Insbesondere soll bei Anlage des
Muͤndelgeldes der Gegenvormund und event. das Vormundschaftsgericht zugezogen werden,
und gewisse Rechtsgeschäfte können nur mit Genehmigung des Gegenvormunds, andere nur
mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts vorgenommen werden. Ohne diese Ge⸗
nehmigung sind sie unwirksams. Bei Verträgen kann der andere Teil dem Vormund/
wie gewöhnlich, eine weiwöchentliche Frist seken, um die Genehmiauna darzutun;

Ausf. G. zum B.G. B. Art. 78.
ↄ Über solche Gründe vgl. O.L.G. Karlsruhe 23. Mai 1902 Recht VI S. 324, 488. d
s Fie Genehmigung geschieht nach 8 1828 B. G. B. durch Erklärung gegenüber dem Vormund
Der Vorttund dann eine Vartretung beztichnen, der gegenüber die Genehmigung zu erklären ist⸗ de⸗
egen ist die Bestimmung, daß die Benehmigung ohne Eckläͤrung gelten solle, unwirksam, Entsch *
Sherer, Das dritte Jahr S. 391 Bei einseitigen Rechtsgeschäften muß die Genehmigung g
Augenblick der rechtsgeschäftlichen Erklärung vorhanden sein; vgl. darüber die Emicheidungen de
crichts 21. MNai 1902, 28. Juli 1902 Muadan V S. MWMM ff.