5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. — 737

ansonst gilt die Genehmigung als nicht erfolgt und der Vertrag als unwirksam. Ist
der andere Teil getäuscht worden, indem der Vormund ihm unrichtigerweise eine bereits
erfolgte Genehmigung vorspiegelte, so kann er sofort widerrufen (8 18289 ff.). Die
bezeichnete Kontrolle entbindet den Vormund nicht von der eigenen Verantwortung!.
Der preußischen Vormundschaftsordnung entspricht auch das Institut der befreiten
Vormundschaft kraft elterlichen Testaments, bei welchem die Kontrolle des Vormunds
wesentlich erleichtert ist (G 1852 ff. ).
Die deutschrechtliche Familienvormundschaft aber tritt wieder hervor im Familienrat.
Während nämlich die Obervormundschaft regelmäßig durch das Vormundschaftsgericht
geführt wird, so kann, sei es infolge eines elterlichen Testaments, sei es nach Beschluß des
Vormundschaftsgerichts, ein Familienrat eingesetzt werden, der aus dem Vormundschaftsrichter
 und zwei bis sechs Mitgliedern besteht, die entweder durch elterliches Testament
berufen sind oder durch den Vormundschaftsrichter und den Familienrat gewählt werden
(8 1888 B. G.B.). Meist sollen es Verwandte oder Verschwägerte sein. Dieser Familien—
raͤt beschließt an Stelle des Vormundschaftsgerichts; doch kann der Vormundschaftsrichter
einstweilen die erforderlichen Anordnungen treffen.
Neben der Vormundschaft des Minderjährigen und der Vormundschaft des Ent—
mündigten kennt das Gesetz noch eine Pflegschaft, welche mehr oder minder der alten
zura entspricht. Der Pfleger ist entweder ein Aushilfspfleger bei dem unter elter—
licher Gewalt oder Vormundschaft stehenden oder ein Pfleger dessen, der infolge von
Gebrechlichkeit einen Pfleger herbeiruft?, oder ein Pfleger des Abwesendens, oder ein
Pfleger der Leibesfrucht, in welch letzterem Falle eine juristische Persönlichkeit anzunehmen
ist, die die Interessen des künftigen Kindes wahrt, und deren Organ eben dieser Pfleger
ist; und in gleicher Weise ist es auch zu behandeln, wenn sonst für unbestimmte Persönlich—
keiten, deren Interesse zu schützen ist, Pfleger bestellt werden, so insbesondere dann, wenn
eine Sammlung gemacht wird und das Komitee aus irgend einem Grunde wegfällt,
so daß für die (der geldempfangenden Sammlung zu Grunde liegende) juristische Person
ein neues Organ geschaffen werden muß (8 1909 ff., 1914 B. G. B.).
E. Erbrecht.

l. Grundgedanken (Slkellung des Erben).
8 108. Das Erbrecht des B. G. B. hat im wesentlichen neue Bildungen geschaffen
unter dem Einfluß des germanischen Rechts und hat damit den deutschen Ideen einen
nächtigen Sieg errungen.
Deutsch ist bie Grundlage des Ganzen; die Grundlage, daß das Erbrecht ein
Vermögenserbrecht, kein Personenerbrecht ist. Nicht die Person des Erblassers
zeht auf den Erben über mit all ihren Accidenzien, sondern nur das Vermögen, aber
dieses als Gesamtheit. Und so entwickelt sich der Satz vom Vermögen als einer Summe
r Aktiven und Passiven, und der Satz, daß diese Vermögenseinheit dem Erben
zukommt:.
Daoaher besteht ein ganz anderer Ausgangspunkt als nach römischem Rechte. Nach
römischem Rechte Vollhaftung des Erben, zuerst unbedingt und dann als Regel seit der
bwzantinischen Schöpfung des Inventarbenefiziums; nach deutschem Recht dagegen Haftung
des Vermögens und nur des Vermögens.
Während nun andere Gesetzgebungen mehr oder minder sich dem römischen Rechte

Bayerisches Oberst. L.G. 9. Okt. 1902 Recht VI S. 588.
.* ze e —25— kann eine totale oder partielle Pflegschaft angeordnet werden, bei
zeistigen nur eine parlielle sonst, muß Entmündigung eintreten), 8 1810
s we In deffen Interesse, nicht im Interesse Dritter; Kammergericht 30. Juni 19023 Mugdan V
Dies ist von mir in Einführung S. 98 durchgeführt.
Eneyklopädie der Rechtswissenschaft. 6., der Neubearb. 1. Aufl. Bd. J.