788 II. Zivilrecht.

anschlossen, hat das B.G. B., ähnlich wie das sächsische Gesetzbuch d2828, das germanische
System gewählt und der Erbenhaftung eine reale Grundlage gegeben.
In dieser Beziehung gilt folgendes: auch bei dem Invenarbenefizium war im römischen
Recht die Haftung des Erben eine persönliche. Er haftete persönlich, wenn auch nur bis
zum Betrage der Erbschaft; nach deutschem Rechte aber ist die Haftung eine sachliche: der
Erbe haftet nicht bis zur Erbschaft, er haftet mit der Erbschaft. Alles, was die Erbschaft
ah chelen Zleidet trifft die Gläubigerschaft, nicht ihn; geht die Erbschaft unter, so
ist er frei.
Das mußte aber wiederum zum Satze führen, daß die Erbschaft wie ein fremdes
Vermögen in der Verwaltung des Erben stehe. Schon frühere Rechte betrachteten
daher den Erben als Verwalter des Nachlasses. Das B.G. B. ging weiter: der Erbe
hat, um die reale Haftung zu verwirklichen, die Erbschaft in Nachlaßverwaltung
Anes Dritten, eines oͤffentlichen Verwalters, zu geben oder nötigenfalls den Nachlaßkonkurs
zu veranlassen!. Nur in einem Falle soll dies nicht nötig sein, wenn nämlich der
Gläubiger selber nicht das Nötige zur Feststellung tut. Hierzu hat man sich einer eben⸗
falls aus dem deutschen Recht entnommenen Einrichtung bedient, nämlich des Aufgebots⸗
verfahrens: die Gläubiger werden aufgefordert, sich zu melden; die, welche sich nicht
melden, haben nichts weiter zu beanspruchen, als was dem Erben von der Erbschaft nach
Deckung der anderen Gläubiger übrig oͤlcibt (88 1970 f., 1973f.).
Alles dies wird bedingt durch das eine: der Erbe darf das Inventarrecht
nicht verlieren. Er muß auf Antrag und richterliches Geheiß, innerhalb bestimmter Zeit
(18 Monate), ein Inventar errichten; denn dieses allein ibt eine Grundlage für die
Beschränkung ver Haftung (8 1998 f.).

8 109. Vollkommen germanisch ist auch das Verhältnis einer Mehrheit von
Erben. Es ist nicht so, als ob sie an allen einzelnen Erbschaftsstücken Bruchteile
hätten, was, wie im römischen Recht, dazu führen müßte, daß die Forderung von selber
Anter die Erben geteilt wäre; sondern ihre Beteiligung am Erbe gestaltet sich in der
Art, daß einstweilen der Anteil eines jeden an jeder einzelnen Sache ungewiß ist: er
schwebt zwischen Null und der ganzen Sache, und erst die Teilung gibt jedem den ihm
gebührenden Anteil an allem einzelnen. Daher kommt auch keinem der Miterben einst⸗
weilen ein Bruchteil der Erbschaftsforderungen zu. Erst die Teilung wird
kundgeben, wie sich ihre Anteilnahme an den Erbschaftsforderungen gestaltet. Bei solcher
ungewissen Beteiligung an allen einzelnen Sachen ist selbstverständlich eine Verfügung
über Erbschaftssachen nur der Gesamtheit, nicht dem einzelnen möglich?. Dagegen kann
der einzelne über seinen Anceil als Gesamtheitanteil verfuͤgen, denn damit ist gesagt, daß
der Erderber dann, aber erst dann, einen bestimmten Ankeil an den einzelnen Erbschafts⸗
gegenständen bekommen wird, wenn der Erbe ihn selbst bekäme, also bei der Teilung,
Ind daß ihm einstweilen eine unbestimmte Beteiligung an den einzelnen Sachen zusteht?.
Und so ist denn auch die Schuldenhaftung der Erben eine Gesamthaftung,
die nur so lange, als das Teilungsverfahren schwebt, eine gewisse Beschränkung erfährt.
Nach der Teilung soll, sofern die Glaäubiger ihre Befriedigung nicht gefunden haben, die
Haflung wieder eine Gesamthaftung sein. Voch gibt man auch hier dem Erben Er⸗
chterungen; insbesondere hat er nicht nur das Recht des öffentlichen Glaubigeraufgebots,
sondern « kann von sich aus die Gläubiger zur Meldung nnerhaͤlb sechs Monaten auf⸗

Wie sehr dies dem germanischen Recht entspricht, bezeugt das englische Recht, in welchem d
Erbschaft zur Erledigung an einen executor oder Annnistrator kommt, der für die Liquidation un
Schuldenzaͤhlung zu sorgen hat &amp;. ein Verhältnis dringend notwendig, sobald keine Personen⸗ “r
eine Sachhaftung besteht. Jin übrigen hat nur das peeeium inventarũ den Deutschen das —
Recht e ey erträglich —5 Doch wuͤrde es, so wie es, im rom. R. gebildet war, viehg
Wacstoßen z. B. in Gomo (1219 4. 30ο nit. patr. XVI p. 76, Nvara uc a
eSoo kan man im franzosischen Recht zum Satz von er ducewirkenben (deklaratorischen) Kra
der Teilung, a. 888 0. civ. der auf die Zeit des MNolinaeus zurückführt. O
n hher st auch eine Verpfändung und Vndeng 3 bleie möglich, 8.859 3 83
(vpal. Enchklop. IeS. 172), val. ich V. Straßburg 28. Juli 1901 Z. f. Ziv. Proz. XXI'S. 118.