5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 739

fordern, damit ihre Forderungen während des Teilungsverfahrens berücksichtigt werden
können. Melden sie sich nicht, dann soll zur Strafe solcher Gläubiger die Haftung der
Erben eine bloße Teilhaftung sein, denn der Erbe kann mit Recht sagen: bei rechtzeitiger
Meldung wäre die Forderung während der Teilung erledigt worden (88 2088 ff.
B. G. B.); Voraussetzung ist, daß die Forderung dem Erben unbekannt war, denn Bekannt⸗
schaft mit der Forderung zur Zeit der Teilung steht der Anmeldung gleich.

8 110. Das römische Recht ging, abgesehen von dem Fall der Hauserbfolge, von
dem Satze aus, daß der Erbe nur mit seinem Willen Erbe werden könne, denn eine
unbedingte Aufnahme einer ganzen Persönlichkeit mit all ihren Schulden konnte niemandem
zugemutet werden. Dem deutschen Rechte ist dieser Gedanke fremd. Der Erbe über—
kommt die Erbschaft von selbst: sie ist Hauserbschaft und geht mit dem Hause und der
Hausbetätigung von selbst auf den Erben über; daß er das Haus erst annehmen soll,
war ein Gedanke, der dem deutschen Geiste fern blieb. Doch gestattete man ihm allmählich
rine Ablehnung und Ausschlagung, verlangte aber, daß dies in kurzer Frist erfolge, weil
zs ein Abgehen von der Norm war. In ähnlicher Weise ist nun die Sache nach B. G.B. ge—
staltet: der Erbe wird von selbst Erbe, ohne Antretung. Wohl aber haftet seinem Rechte
ganz nach alter Erinnerung die Möglichkeit der Ausschlagung an, die dann allerdings
in unserem Rechte besonderes gestaltet, an Fristen und Formen gebunden ist; und zwar
in der Art, daß die Ausschlagung in fechs Wochen von der Kenntnisnahme zu erfolgen
hat; nur in zwei Fällen: 1. wenn nämlich der Erbe bei der ersten Kenntnisnahme
sich im Auslande aufhält, oder 2. wenn der Erblasser bei seinem Tode den Wohnsitz
im Auslande hatte, ist die Frist sechs Monate. Die Ausschlagung muß förmlich
zeschehen, durch öffentlich beglaubigte Erklärung an das Nachlaßgericht (85 1944f.) 1.
Der Ausschlagung steht die Annahme entgegen. Diese hat die Bedeutung, daß
die Ausschlagung nicht mehr möglich ist, auch wenn sonst die Fristen noch schweben.
Von der Ausschlagung zu unterscheiden ist der Erbverzicht, welcher durch Ver—
trag zwischen dem Erblasser und dem Verzichtenden, also vor dem Erbfall erfolgt, wodurch
ein kuͤnftiger gesetzlicher Erbe, Testamentserbe, Vertragserbe abgestoßen werden kann, so
daß bei Erbfall fsein Recht nicht entsteht. Dies kann auch bei einem Testamentserben
von Bedeutung sei, wenn etwa der Erblasser geschäftsunfähig geworden ist und sein
Testament nicht mehr ändern kann (8 2847 B. GB.), oder auch bei einem im Erbvertrag
eingesetzten Dritten, wenn beispielsweise der Vertragsgenosse (der ja nicht der eingesetzte
zu sein braucht) den Erblasser nicht vom Erbvertrag freigeben will (F 2352 B. G. B.).

8 111. Das B.G.B. entspricht auch vollkommen dem Zug des deutschen Rechts in
der Art, daß es eine Vor- und Nacherbeinsetzung gewährt. Da die Erbberechtigung
nur an dem Vermögen, nicht an der Person des Erblassers haftet, so steht nichts im
Wege, das Recht am Vermögen zu einem zeitweiligen und auflösend bedingten zu gestalten.
Auch ist kein Grund vorhanden, hier die Umwege des römischen Rechts zu wählen, so
daß nur der Vorerbe Erbe wäre und der Nacherbe sich in die Rolle eines Universalfidei⸗
ommissars flüchten müßte. Auch der Aushilfe des römischen Rechts, den Vorerben mit
inem Veräußerungsverbot zu belasten, bedürfen wir nicht, denn die relative Unwirk—
amkeit der Veräußerungen ergibt sich bereits aus der auflösenden Bedingung?. Auf

F Eine Ausschlagung vor der Kenntnis wäre gültig, nicht aber eine Ausschlagung vor dem
Erbfall; eine Ausnahme gift vom Racherben, der, natuͤrlich nicht vor dem Vorerbfali, wohl aber vor
dem Nacherbfall ausschlagen kann; er braucht es allerdings nicht, er kann noch innerhalb sechs Wochen
— Kenntnis vom e ausschlagen, z2142 B.G. B. dDas ist wichtig wegen ð 2306. Val.
—— d. Mal isde Mugdan' V'G. 284, unrichtig O.L.G. Raumburg 24. März 1902
henda V S. 859.
2 Sie ist übrigens wesentlich beschränkt, da dem Vorerben ein weitgehendes Verfügungsrecht
zusteht: aeshcet ist seine —A in Bezug auf Grundstücke smehe die Nacherbschaft
. Grundbuch Linzutragen isth und in Bezug auf Schenkungen, Z 2118 B.G. B., 8,52 Grundb.O.
azu kommt das orsaßprinzip. daß, was mit Mitteln der Erbschaft erworben wird, Erbschaft wird,
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