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II. Zivilrecht.

solche Weise läßt das B.G. B. mehrere Ordnungen von Erben hintereinander zu, eine Art
von Feudalisierung des Vermögens, verwandt den lehnsrechtlichen Instituten, verwandt
den Familienfideikommissen, getragen von dem unablassigen Bestreben des deutschen Rechts,
eine Form des Vermögensgenusses zu gewähren, welche mehrere Generationen hindurch
dauern und von den Wechselfällen der einzelnen Familienglieder unabhängig sein soll: ein
wichtiger Zug in den Bemühungen, das Vermögen von den Nachteilen der Vereinzelung
zu retten und die nachfolgenden Träger der Familie von den Irrgängen zwischen⸗
liegender Geschlechter unabhangig zu stellen.
Auch hier zeigt sich der große Unterschied des B. G.B. gegenüber dem Code eivil.
Dieser stand den Auswüchsen und Mißbräuchen eines verrotteten sozialen Lebens gegen⸗
über und glaubte nicht anders helfen zu können als durch unbedingte Individualisierung
und äußerste Beschränkung der Nacherbeinsetzung (a. 896, 1048 ff.). Wir haben gelernt,
daß auf diesem Wege das Heil nicht zu erzielen ist, sondern daß nur eine Verbindung
zwischen Gesamte und Einzelleben uns fördern kann.
Übrigens hat das B. G. B. den altbewährten Grundsatz befolgt, daß die Gebunden⸗
heit des Vermögens nicht ins Unendliche gehen darf, und es bestimmt, daß regel⸗
mäßig in dreißig Jahren die Erbschaft frei sein solle, welche Frist allerdings unter Um—
ständen etwas verlängert sein kann; aber doch so, daß auch hierdurch nicht gerade eine
unverhältnismäßige Bindung des Erbes hervorgerufen wird, indem stets in absehbarer
Zeit die Rückkehr des Vermögens in die allgemeine Freiheit möglich sein muß. Es
ist nämlich bestimmt, daß die dreißigjährige Frist dann überschritten werden kann, wenn die
Nacherbfolge auf Ereignisse in der Person des Vor⸗ oder Nacherben gebaut ist und diese
Perfonen zur Zeit des Todes des Erblassers schon lebten; so insbesondere, wenn eine
Nacherbeinsetzung für die Zeit des Todes des zur Zeit des Erbfalles bereits lebenden
Vorerben erfolgt: dieser kann allerdings noch fünfzig oder sechzig Jahre leben, aber
immerhin hat dies seine nahe Grenze; würde man hier die dreißig Jahre festhalten,
so könnten Fälle eintreten, wo der Nacherbe gar nicht mehr zur Hebung gelangt, selbst
wenn er bereits zu Lebzeiten des Erblassers am Leben gewesen wäre: das würde seine
gerechtfertigten Erwartungen täuschen und ihm einen frühen Tod des Vorerben besonders
lieb machen. Ein anderer Fall ist der, wenn es sich darum handelt, eine Ausgleichung
in der Art herbeizuführen, daß einem Geschwister des Vor⸗ oder Nacherben die Nach⸗
erbfolge gewährt wird, dies also auch dann, wenn derjenige, um dessen Geschwister es
sich handelt, bei dem Tode des Erblassers noch nicht geboren war. Auch hier kann die
Nacherbeberechtigung nach dreißig Jahren zur Geltung kommen; aber immerhin ist auch
hier bine nabelsegeüde Schranke vesetzt (8 2109 B. G. B.).

8 112. Zur Legitimation des vermutlichen Erben gegen Dritte schuf das römische
Recht die Ponorum possessio sine re.
Der Prätor gab dem bonorum possessor prätorisches Eigentum an den körper⸗
lichen Sachen; er gab ihm die 20t I0es des Erben uriliter, d. h. mit einiger
Formeländerung; aber auch umgekehrt haftete der bonorum possessor utiliter für
die Erbschaftsschulden und konnte daher mit einer utilis 2tio in Anspruch genommen
werden.
Damit begegneten sich im Mittelalter germanische Sicherungsbestrebungen, und der
Niederschlag derfelben ist der preußische Erbschein nach Gesetz vom 12. März 1869 und
Erbschein des B.G. B., der auf Grund einer Prüfung des Sachverhalts, insbesondere
auch auf Grund einer eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers, vom Nechlaßgericht
im Wege der freiwilligen Gerichtsbarkeit erteilt wird und zur Folge hat, daß nicht nur
1 der im Erbschein Bezeichnete als Erbe vermutet wird, sondern auch
Fenn jemand in autem Glauben mit dem Erbscheinsträger als Erben kontrahiert

2111B.G.B. Übri ü
221361. B. Übrigens kann das Verfügungsrecht des Vorerben vom Erblaffer erweitert werden—