5. J. Kohler, Bürgerliches Recht.

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oder an ihn geleistet hat, die Rechtswirkungen eintreten, als ob dies gegenüber dem
wahren Erben geschehen wäre (88 23685 ff. B. G. B.).
Ein unrichtiger Erbschein ist vom Nachlaßgericht einzuziehen oder für kraftlos zu
erklären, F 2861 B. G. B., 8 84 Ges. f. G..

2. Gelehßliche Erbfolge.

§113. Die gesetzliche Exbfolge ist völlig germanisch; sie beruht auf dem
germanischen, ja indogermanischen, ja universalrechtlichen, bei den verschiedensten Völkern
nachweisbaren Gedanken der Parentelerbfolge. Entscheiden soll die Gliederung der Familie,
wie sie sich in aufeinander folgenden Zeugungen ergibt. Die erste Parentel ist die des
Erblassers mit seinen Abkömmlingen, die zweite die der Eltern mit ihren Abkömmlingen,
die dritle die der Großeltern mit Abkömmlingen u. s. w. So wird die Gliederung der
Familie weitergeführt; daher gilt 1. der Gedanke, daß jeweils die Abkömmlinge eines
Stammes eine Einheit bilden, als Einheit gezählt und als Einheit behandelt werden;
wenn einer wegfällt, so treten seine Abkömmlinge ein: die Enkel des verstorbenen Sohnes
erben neben dem Sohne, und die Enkel mehrerer verstorbener Söhne erben nach Stämmen,
wie die Söhne nach Stämmen geerbt hätten. Aber nicht nur der Mensch mit seinen
Abkömmlingen, sondern auch 2. der Mensch mit seinen Vorfahren macht eine Einheit aus:
der Vater mit seinen Vorfähren bildet die eine, die Mutter mit ihren Vorfahren bildet
die andere Linie; die väterlichen Großeltern und die mütterlichen Großeltern stellen je
eine erbrechtliche Einheit dar; weshalb, wenn väterliche und mütterliche Großeltern zu—
sammentreffen, die eine Hälfte des Erbes an die väterlichen, die andere an die mütterlichen
Broßeltern fällt; wenn daher nur der väterliche Großvater, aber beide mütterliche Groß⸗
eltern vorhanden sind, so bekommt der erstere die eine Hälfte, die anderen die andere
Hälfte; jevoch mit Berücksichtigung dessen, daß, wenn vom verstorbenen Großelternteil
Abkömmlinge vorhanden sind, diese an Stelle der Verstorbenen treten, nach dem System zu 1.
Diese tiefgreifende, der Gliederung der Familie entsprechende Behandlung wird
allerdings von der vierten Parentel ab verlassen, denn nunmehr gilt innerhalb der
Parentel lediglich Gradesnähe und Kopfteilung, weil eine weitere Durchführung der
obigen Ideen zu umständlich und mißlich wäre, wie die Erfahrungen des österreichischen
Rechts reichlich gelehrt haben (88 1024 f., 1928 f. B. G. B.).
Die Behandlung des Ehegatten neben den Verwandten ist für die Erbfolge
und die Familienverhaͤltnisse charakteristisch. Vom römischen Recht wurden die Ehegatten
iußerst vernachlässigt; die deutschen Rechte geben dem Mann ein Mobiliarerbrecht, der
Frau einen lebenslanglichen Vermoͤgensgenuß am Ganzen oder Teil. Das B. G. B. gewährt
dem überlebenden Ehegatten, nicht nur der Frau, einen Vermögensteil zum Eigentum,
ein Viertel oder ein Halb oder auch das Ganze: der ersten Parentel gegenüber ein Viertel,
der zweiten ein Halb, den Großeltern gegenüber ein Halb, den weiteren Verwandten,
namentlich auch den Seitenverwandten der dritten Parentel gegenüber das Ganze; dazu
kommt, wenn er nicht das Ganze erhält, noch der sog. Voraus: der Ehegatte soll sich
nicht von Dingen trennen, die ihm durch das vielleicht langjährige Zusammenleben teuer
und heilig sind, dem Hausrat und den Hochzeitsgeschenken; an ihnen erlangt er sozusagen
ein gesetzliches Vermächtnis, doch nur, wenn er nicht mit Abkömmlingen zusammen erbt:
denn im letzteren Falle gelten dieselben Gefühlsrücksichten auch für die Abkömmlinge
88 1931, 1932 BXW.B.).

8 114. Vollkommen germanisch ist auch der Ausgleichungsgedanke, für den
—T naͤmlich, daß einem der Abkömmlinge eine Ausstattung zugewendet worden ist. Die
Ausstattung war ehemals eine Zuwendung, verbunden mit der Trennung von der väter⸗

1Eine Anrichtigkeit riegt insbesondere vor, wenn eine Nacherbschaft im Erbschein nicht erwähnt
ist, Oberstee EG. Rauhen B. Rovp. jool Mugdan IVSG. 182.