742 II. Zivilrecht.

lichen „wers“, von dem väterlichen Hausstande. Wer auf solche Weise ausgeschieden war,
hatte ursprünglich kein Recht mehr auf den väterlichen Haushalt und den Erwerb des
Haushaltes: getrennt folgte er seinem Schicksal, getrennt suchte er sein Glück auf, getrennt
erwarb er sich sein Vermögen. Erst später trat der Gedanke auf, daß auch ein solcher
wieder in den väterlichen Haushalt zurückkehren dürfe; dann müsse er aber die aus dem
väterlichen Hause stammende Ausstattung sich als Ausgleichung anrechnen lassen. Der
Gedanke war der: er wird nun behandelt als ein solcher, der bereits im voraus vom
väterlichen Hause etwas erlangt hatte, was ihm sonst erst später als Teil des Nachlasses
zugefallen wäre.
Im übrigen hat sich dies Ausgleichungsrecht verschieden gestaltet. Manche Rechte
gingen so weit, daß man den Ausgestatteten zwang, nachträglich in die Erbschaft ein—
zutreten und die Ausstattung zurückzubringen: man wollte damit der Möglichkeit vor⸗
beugen, daß einem Kinde mehr als dem anderen zugeteilt werde, indem der Hausvater
das Ausstattungsrecht zur Bereicherung des einen Kindes benutzte. Andere gestatteten dem
Kinde, auch nach dem Tode des Erblassers außerhalb der were zu bleiben, also auf den
Nachlaß zu verzichten und die Ausstattung zu behalten, selbst dann, wenn es den Erb⸗—
teil überstieg. Manche Rechte allerdings blieben bei dem alten Gedanken stehen, daß
der Ausgestattete mit der Ausstattung zufrieden sein müsse und überhaupt nicht zum
Nachlasse und damit zum Hausvermögen zurückkehren dürfe!.
Von diesen verschiedenen Entwicklungsformen hat sich diejenige am widerstands⸗
fähigsten erwiesen, welche dem Kinde die Wahl läßt, ob es bei der Ausstattung ver—
bleiben oder unter Einwurf und Ausgleichung nach dem Tode in das Hausvermögen
eintreten wolle. Das ist im großen und ganzen die Auffassung der neuzeitlichen Ge—
setzbücher geworden. Wenn auf solche Weise ein Kind mehr bekommt als das andere, so
ist dies ein Umstand, welcher uns nicht mehr so beängstigt wie frühere Tage; denn in
früheren Zeiten, als das Vermögen meist Erbvermögen war, betrachtete man es aller⸗
dings als Unrecht, wenn dieses Erbvermögen anders als nach den gesetzlichen Erbgangs—
verhältnissen an die einzelnen Kinder fiel; während wir uns heutzutage, wo eine über⸗
schießende Menge Vermögenserrungenschaft vorhanden ist, mit der individualisierenden
Bestimmung des Erblassers in der Vermögensverteilung recht wohl abfinden können,
sofern nur die Ungleichheit nicht gewisse Grenzen übersteigt.
In Rom war das der Erbausgleichung einigermaßen entsprechende Institut die
Kollation. Diese aber hat erst in der späten Kaiserzeit einen dem modernen Rechte
verwandten Charakter angenommen. Sie geht ursprünglich nicht davon aus, daß ein Kind
etwas aus dem Hausvermögen erwarb und es deswegen zum Nachlaß wieder einwerfen
muß, sondern sie beruht auf dem Gedanken, daß das Nichthauskind bei der Erbfolge nicht
zünstiger behandelt werden dürfe als das Hauskind. Das Hauskind aber war nach der
römischen Auffassung unfähig, etwas für sich zu erwerben, und so lag all sein Erwerb
im Hausvermögen, d. h. im Vermögen des Hausvaters. Das Nichthauskind aber (der
Emanzipierte) erwarb, was er erwarb, für sich. Darum bestimmte der Prätor, daß,
wenn ein Nichthauskind zur Erbschaft kam, es all sein Hab und Gut einwerfen müsse,
denn es müsse sich so behandeln lassen, als wenn es bisher Hauskind gewesen wäre; es
hatte also sein ganzes Vermögen beizubringen, gleichgültig, ob es etwas vom Hausvater
bekommen hatte oder nicht. Dies war die collatio bonorum des Emanzipierten. Von
ähnlichen Grundsätzen war auch die Kollation der Mitgift der Tochter getragen; auch
diese war einzuwerfen ohne Rücksicht darauf, von wem sie stammte. Erst später, als das
Hauskind eigenes Vermögen erwarb und als das Mitaiftrecht und das Recht der Ehe—

Dies zeigt sich namentlich sehr deutlich in den französischen coutumes: Des gab coutumes
d'égalité parfaité, d'éralité imparfaite, auch coutumes de préciput (bei denen es möglich war,
Erbteil und Ausstattung zu kumulieren) und edutumes de forclosuré. VBgal. darüber meine Schrift
üͤber das Kollationsrecht in den französischen Coutumes (in der Festgabe für Gneist. So auch in
den italienischen Stadtrechten. In Chianciano (1287) ist die dusgeftattete Tochter gegenüber
andern Kindern von der Erbschaft ausgeschlossen; ebenso in Turin (1860) (Mon.“ hist patr. 1
p. 665) in Rom (1363) J1 95. 98 u. a. In England heißt die Ausgleichung hotchpot.