5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 743

schenkung eine so überaus große Rolle spielten, kam man dazu, die Kollation auch von
dem Standpunkte aus zu betrachten, daß das aus dem Hausvermögen Stammende wieder
an dasselbe zurück müsse. Damit näherte sich die Behandlung der des germanischen Rechts;
aber allerdings die Schöpfungskraft des römischen Rechts war erlahmt: denn dies
geschah erst zur Zeit des Kaisers Leo, in der Zeit des aufgebauschten, halbfähigen Byzan—
inismus. Immerhin aber boten die römischen Bestimmungen so viele Anhaltspunkte,
daß sich das deutsche Institut unter dem Schutze römischer Rechtssätze bilden und im
Leben festsetzen konnte. Die historische Schule hat dies allerdings kaum verstanden;
sie erkannte“ nicht, daß es sich um ein deutschrechtliches Institut handle und daß die
römische Form nur eine Form war.
Rut die Ausstatkung ist zur Ausgleichung zu bringen (d 2050 B.G. B.), also
—D noch der, daß nur solches Vermögen
Ausgleichungsvermögen ist, welches mehr oder minder als eine verfrühte Erbfolge an—
gesehen werden kann; nicht jede Schenkung aber hat die Bestimmung, eine Erbfolge zu
vertreten, wohl aber eine Ausstattung, die darum nach dem B. G. B. auch nicht zu den
eigentlichen Schenkungen gerechnet wird. Ausstattung ist dasjenige, was bei der Ver—
heiratung oder bei der Erlangung einer selbständigen Lebensstellung gegeben wird, oder
was, nachdem eine selbständige Lebensstellung errungen ist, weiter zugewendet wird, und
alles dies zu dem Zwecke, um die Lebensstellung und die mit ihr verbundene Hauswirt—
schaft zu begründen, zu heben oder zu erhalten (F 1624 B. G.B.). Denn die Kinder
sollen, — das ist der Gedanke, — wenn sie sich selbstaͤndig machen möchten, nicht warten bis
zum Tode der Eltern; sie sollen schon bei Lebzeiten des Hausvaters ihre Lebensstellung
rwerben, und dazu gehört, daß ihnen aus dem Hausvermögen zum voraus etwas zu⸗
gewendet wird. Das unterscheidet unsere „alte“ Welt von der „neuen“: eine solche
Ausstattung ist immer noch üblich, weil bei uns das produktive Leben noch nicht die
Rolle spielt und noch nicht die Rolle spielen kann wie in Amerika; in Amerika läßt man
die junge Generation sich selbst ihren Weg suchen, ein die Arbeitskraft mächtig anregendes
System, aber allerdings — und darin liegt die Einseitigkeit der neuen Welt — ein—
seitig anregend, nach der Richtung des Vermögenserwerbes hin.
Sonstige Schenkungen vertreten nur dann die Erbfolge, wenn ausdrücklich bestimmt
wird, daß sie zur Ausgleichung zu bringen seien. Durch solche Bestimmung bekundet die
Schenkung einen der Ausstattung ähnlichen Charakter (G 2050 B. G. B.).
Aufwendungen für die Erlangung eines Berufs sind keine Ausstattungen: es ist
die natürliche Pflicht des Hausvaters, den Kindern eine Erziehung zu geben, welche ihnen
ermöglicht, nach Kräften zu leisten und zu wirken. Wenn ihnen diese Erziehung zur Begründung
eines Hausstandes mithilft, so ist dies nur mittelbar der Fall: sie hilft ihnen mit, nicht wegen
hres Vermogenscharakters, sondern darum, weil die Erziehung die Persönlichkeit zu einer
olchen Lebensstellung vorgebildet hat. Eine Ausgleichung der Erziehungskosten ist daher
die größte Unbilligkeit. Das B. G. B. verordnet sie allerdings nur dann, wenn die Auf—
wendungen über die Vermögensverhältnisse des Erblassers hinausgehen (&amp; 2050). Doch duch
dies ist nicht gerechtfertigt, und es wäre besser gewesen, von einer Ausgleichung der Er—
ziehungskosten überhaupt abzusehen. Daß das eine Kind mehr Erziehungskosten verursacht
ails daß andere, ist nichts anderes, als wenn z. B. das eine Kind infolge von Krankheit
und Schwäͤchlichkeit größeren Bedarf hat: eine Ausgleichung in dieser Beziehung ist eine
nechanische Gleichheitssucht, welche mit der Natur der Erziehungs⸗ und Ünterhaltspflicht
oöllig im Widerspruch steht; die Bestimmung ist eine Nachgiebigkeit gegenüber dem in den
germanischen Familien häufig verbreiteten Kleingeiste, der nicht begreift, daß der Stoff
dem Geifte huldigen muß, und sie hätte um, so mehr wegbleiben sollen, als sie nur solchen
Kleingeist nähren kann. Allerdings muß hierbei berücksichtigt werden, daß nicht alles,
was in den Studienzeiten verbraucht wird, auch für die Studien aufgewendet worden ist.
Die Ausgleichung geschieht nicht etwa wie im römischen Rechte durch Einwerfung;
das würde dem germaͤnischen Gedanken völlig widersprechen; sie geschieht durch An—
rechnung. Das, was der Ausgestattete besitzt, besitzt er als Vorauserbschaft; er be—
itt'es nach dem Werte, den die Sache zur Zeit der Zuwendung gehabt hat; denn in