744 II. Zivilrecht.

diesem Augenblicke ist ihm das Vorauserbe zugekommen; da er mithin so viel bereits
an Erbgut bekommen hat, so muß er entsprechend im Nachlasse zurückstehen. Die Rechnung
wird daher so gemacht, daß man das Zugewendete fiktiv dem Nachlaß zuzählt, danach die
Erbteile bestimmt und sodann das Zugewendete dem Ausgestatteten auf seinen Erbteil setzt.
Hier kann nun folgendes eintreten: es kann kommen, daß das Kind mehr empfangen
hat, als sein Erbteil beträgt; beispielsweise: A, der eine der beiden Söhne, erhielt
60 600 Mk., der Nachlaß beträgt nur 10000 Mk.; A hätte also im ganzen 85 000 Mk.
zu beanspruchen; er hat aber 60 000 Mk. bekommen, und hat also 25000 Mk. mehr, als
ihm eigentlich gebührt. Man sollte daher erwarten, daß er nicht nur nichts aus dem Nach—
laß erlangt, sondern noch 25 000 Mk. herauszahlen muß. Das ist aber nicht der Fall.
Die Anrechnung kann höchstens dahin führen, daß der Ausgestattete gar nichts aus dem
Nachlaß bekommt; also in unserem Falle so, daß das andere Kind den vollen Nachlaß
mit 10 000 Mk. erhält, während der Ausgestattete bei seiner Ausstattung bleibt. Wenn
das eine Kind auf solche Weise in der bloßen Ausstattung, welche es allein behält,
mehr hat, als sein Erbteil beträgt, so ist das eine Ungleichheit, die die Rechtsordnung
nicht weiter berücksichtigt: das ausgestattete Kind könnte ja auch einfach auf die Erb—
schaft verzichten, so daß es von selbst die Ausstattung behielte. Das System der un⸗—
bedingten Gleichheit haben wir verworfen: es besteht zwar immer noch ein gewisses Be—
streben nach Ausgleichung, sofern nämlich das ausgestattete Kind etwas aus dem Nachlaß
will; wenn es aber den Nachlaß vollständig den anderen Erben überläßt, so hat die
Gleichheitsbestrebung keine Berechtigung mehr (88 2055, 2056).

3. Gewillkürte Erbfolge.

8 115. Dem römischen Recht entspricht der Grundgedanke, daß man nicht nur
kraft Gesetzes, sondern auch kraft Verfügung von Todes wegen beerbt werden kann, daß
also auch durch eine Verfügung von Todes wegen ein Erbe geschaffen werden könne.
Hierzu finden sich bedeutungsvolle deutschrechtliche Anklänge in der Adfatomie und in
dem Erbvertrag; doch haben andere deutsche Rechte den Grundsatz ausgesprochen, daß
nur Gott einen Erben schaffen könne, nicht der Erblasser, dem also höchstens das Recht
zustehe, Vermächtnisse zu begründen. Hier hat das römische Recht stark nachgewirkt, und
der Grundgedanke des französischen Gesetzbuchs, wonach die Erbschaft immer nur eine
gesetzliche sei, ist bei uns vermieden worden. Dies mit Recht; denn warum soll, nament⸗
lich wenn es an näheren Verwandten fehlt, nicht die Möglichkeit gegeben sein, durch
Willkürverfügung einem Dritten die Rechte eines unmittelbaren Gesamtnachfolgers zu geben?
Den Unterschied aber zwischen Erbfolge und Vermächtnis hat das B. G. B. viel tiefer
erfaßt als das römische Recht. Vor allem ist, wie alsbald auszuführen, das Vermächtnis
stets nur ein Vermächtnis mit obligatorischem Forderungsgehalt: es gibt kein Vindikationslegat
 mit unmittelbarem Eigentumserwerb des Vermächtnisnehmers. Noch weniger gibt
es ein Universalfideikommiß, welches den Vermächtnisnehmer sofort oder nach erfolgter Er—
klärung zum Gesamtrechtsnachfolger macht. Diese letztere Gestalt war auch im römischen
Rechte eine außerordentliche Anomalie, nur hervorgerufen durch den Mangel des Nach—
erbeneinsetzungsinstituts. Auch den Begriff der Auflage hat das B. G. B. schärfer umgrenzt
als es je bisher geschehen: Auflage liegt dann vor, wenn die Verfügung entweder gar
keine individualistische Bedeutung hat, oder wenn zwar eine individualistische Bevorteilung
stattfindet, der Bevorteilte aber keinen Anspruch hat, dieser Anspruch vielmehr anderen
Personen zusteht.

8 116. Die Verfügung von Todes wegen soll auch nach dem B.G.B. vom Erb⸗
lasser direkt getroffen werden. Unzulässig ist es, den Inhalt in das Belieben anderer zu
stellen. Diese Regel wird aber vielfach durchbrochen, nicht in Bezug auf die Erbeinsetzung,
wohl aber in Bezug auf Vermächtnisse und Auflagen. Bei Vermächtnissen kann einem
Dritten ein Wahlrecht unter mehreren benannten Personen gegeben werden, ebenso ein