5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 745

Wahlrecht in Bezug auf die Vermächtnisgegenstände. Ja, es kann das Bestimmungsrecht
in Bezug auf den Gegenstand vollkommen in das Ermessen eines Dritten gestellt sein,
sobald der Erblasser nur den Zweck gesetzt hat. Bei der Auflage kann sogar die Be—
zeichnung der Person dem Belieben eines Dritten preisgegeben werden, sofern der
Zweck genügend bekundet ist (88 2068, 2151, 2153, 2154, 2156, 2192, 2188 B. G. B.).
Sodann kann der Erblasser zur genauen Ausführung seiner Bestimmungen einen
Testamentsvollstrecker ernennen, wovon noch S. 751 zu sprechen sein wird.

8117. Die Form des Testaments! ist im B.G.B., ganz dem Bedürfnisse
entsprechend, entweder eine öffentliche oder eine private. Das öffentliche Testa—
ment wird errichtet vor Richter oder Notar mit zwei Zeugen; doch kann der Richter
statt der zwei Zeugen einen Gerichtsschreiber, der Notar statt der zwei Zeugen einen
zweiten Notar zuziehen. Hier wird das Testament entweder mündlich oder schriftlich ge—
macht; mündlich in der Art, daß man dem Notar oder Richter vor Zeugen die letzt—
willigen Bestimmungen einzeln ausspricht, worüber ein Protokoll aufgenommen wird; oder
schristlich: der Erblasser übergibt ein Schriftstück mit der Erklärung, daß das darin Ent—
hältene „sein letzter Wille“ sein soll, worüber gleichfalls ein Protokoll zu errichten ist.
Das Protokoll muß natürlich in der entsprechenden Weise vorgelesen und unterzeichnet
werden (8 2288 ff. B. G.B.). Der Inhalt des öffentlichen Testaments gilt als öffentlich
beurkundet, auch das vom Erblasser hierbei übergebene Schriftstück?.
Das Testament soll öffentlich aufbewahrt werden; doch ist die öffentliche Auf—
bewahrung nichts für den Rechtsbestand Wesentliches (8 2246 B. G. B.).
Anders das Privattestament. Es wird errichtet ohne jeden Zuzug eines Be—
amten, ohne irgend welche Dazwischenkunft, einfach dadurch, daß der Erblasser seine letzte
Willensbestimmung eigenhändig schreibt, datiert (mit Datum des Ortes und Tages) und
unterzeichnets. Das Datum muß richtig sein; doch dürfen Ungenauigkeiten noch keine
Ungültigkeit herbeiführen, z. B. wenn ein Testament, das jemand im Postbezirk Berlin
errichtet, von Berlin datiert wird, obgleich sich der Erblasser im Gemeindebezirk Charlotten⸗
burg befindet. Daß aber die Richtigkeit des Datums wesentlich ist, ergibt sich schon
daraus, daß nach dem Datum eine Menge von Umständen im Testament beurteilt werden
nüssen, so insbesondere auch die Testamentsfähigkeit des Errichters. Jeder Versuch, ein
Testament falsch zu datieren, muß darum unweigerlich mit der Nichtigkeit bestraft werden?“.
Dieses eigene Testament stammt aus westgotischer Zeit; es findet sich in Süd—
frankreich in fruheren Jahrhunderten seltener, ist aber in Ordonn. 1629 (Art. 126) und
und 1785 (Art. 19) anerkannt worden und dann auch in den Code eivil übergegangen;
es findet sich auch in sterreich und hat sich überall bewährt?. Die Befürchtungen, die man
daran geknüpft hat, daß bei einer solchen Urkunde kein Rechtshalt gegeben sei und man keine
Sicherheit habe, ob ein Entwurf oder ein vollendetes Geschäft vorliege, die Befürchtung
leichter Fälschung und Unterschiebung, alle diese Befürchtungen haben sich in der Praxis als

1 Das B.G. B. spricht von Testament, der Schweizer Entwurf von Wille. In Parenthese steht
zu 8 1937 B.G.B. neben Testament der Ausdruck „letztwillige Verfügung“, welcher Ausdruck auch in
anderen Stellen des B.G. B. eine einseitige Testamentserklärung bezeichnet, z. B. in 88 1369, 16388,
1651, 2044, 2048 B. G. B. u. a.; womit gesagt ist, daß, wenn solche Bestimmung im Erbvertrag steht,
sie nur einfeitigen, widerruflichen Charakter hati(F 2299 B. G. B.).
2 Eine hierin ausgesprochene Unerkennung Anes unehelichen Kindes entspricht daher den 881718,
1720, vgl. Oberstes L.G. München 26. Juni 1902 Mugdan VS. 339.
Wuünschenswert ist es, daß die Unterschrift auch das Datum deckt; doch hat man es als
genügend angenommen, wenn die Unterschrift unter dem Testament stehe und dann das Datum bei—
gefügt werde; vgl. Kammergericht, 24. Dezember 1900 Mugdan II S. 186.
Man hat dies Pedanterie gescholten, — allein find denn die Formen des Testaments nicht
genug erleichterbẽ Kann man nicht mindestens ein ordentliches Datum und Unterschrift. verlangen?
de 39 Zucht kann man von einem gebildeten Volk beanspruchen. Richtig auch die reichsgerichtliche
raxis.
s Das englische Recht kennt nach den Wills Act 1887 1 Viet. c. 26 auch ein privates Testa⸗
ment, dasß der Erblasser unterzeichnet, und defsen Unterzeichnung er in Gegenwart zweier Zeugen
anerkennt, die dies beftätigen und ünterschreiben.