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II. Zivilrecht.

eitel erwiesen. Die einzige Gefahr ist die, daß der Erblasser falsch datiert und dadurch
den Bestimmungen über Testamentsfähigkeit zu entgehen sucht, da insbesondere die
Entmündigung den Geschäftsbeschränkten testamentsunfähig macht, und zwar von dem
Beginn des Entmündigungsverfahrens (Stellung des Antrags) an (8 2229 B.G.B.).“:
das wird in solchem Falle der Erblasser durch falsche Datierung des Testaments zu ver⸗
eiteln suchen. Die nötige richterliche Wurdigung der Verhältnisse muß es hier, wie in anderen
Fallen, unternehmen, durch den Trug und die Arglist hindurch zur Wahrheit zu gelangen.
Von dem größten Segen ist aber das eigenhändige Testament dadurch, daß es den
letzten Willen mächtig fördert; denn eine große Reihe von Menschen möchte gern letztwillige
Verfügungen machen, scheut sich aber vor dem oͤffentlichen Beamten und vor der Be—
ruhrung mit öffentlichen Behörden; sodann ist dieses Testament vor allem eine Sicherung
der persönlichen Freiheit: viele halten sich zurück, ein Testament zu machen, weil sie
sich vor ihren Verwandten fürchten, und viele, welche eine Testament gemacht haben und
es bereuen, haben nicht den Mut, es zu widerrufen, weil, wenn sie die öffentliche Form
gebrauchten, dies ruchbar werden könnte und sie der Unbill der Beteiligten ver—
fielen. Hier bietet das private Testament die beste Aushilfe; ein paar Zeilen genügen,
im vollständig das Gewebe der Nachstellungen zu zerreißen.
Das eigenhändige Testament darf nicht als ein erblasserischer Entwurf betrachtet
werden, der erst durch Anerkennung bis zum Tode zum Rechtsgeschäft erwächst; es ist
ein Rechtsgeschäft, obgleich es in das Belieben gesetzt ist. Zwar kann der Erblasser das
Testament jederzeit widerrufen, aber wrotzdem ist es vollendet und abgeschlossen; denn
wenn der Testator auch sofort nach Errichtung des Testaments wahnsinnig wird, so hat
und behält das Testament seine Wirkung.
Ein Testament kann man schon mit dem 16. Lebensjahre errichten; doch können
Minderjährige, Lesensunkundige, Blinde kein eigenhändiges Testament machen, und ein
öffentliches nur in der offenen, nicht in der geheimen Form (88 2229, 2288, 2247
B.G. B.); womit natürlich nur eine Forme, nicht eine Fähigkeitsvorschrift (Art. 11 E.G.)
gegeben ist.

8 118. Während das römische Recht auch im Erbrecht der freien Macht der
Persönlichkeit huldigte, so hat das germanische und nun auch das B. G. B. der persön⸗
lͤchen Freiheit viele Schranken gesetzt und Institute geschaffen, welche nur durch das so⸗—
ziale Interesse gerechtfertigt sind, dagegen nach der Seite der persönlichen Freiheit hin
schweren Bedenken unterliegen. Ein derartiges Institut ist insbesondere der Erb—
rrag eine Einrichtung höchst bedenklicher Art, welche den Erblasser ein für allemal
fesselt, so daß er nun sein ganzes Leben lang wie am Stricke gebunden ist, es müßte
ihn denn der Vertragsgegner vom Vertrage befreien?. Diese schwere Mißlichkeit, die
jemandem das ganze Leben vergällen und den ganzen Erwerbstrieb vergiften kann, hat
as BG.B. vdoch uf fich genommen. Ja, es hat nicht einmal die Beschränkung bei⸗
gefügt, die manche anderen Rechte haben, wonach ein Erbvertrag nur unter Ehegatten
der“ im Ehevertrag abgeschlossen werden kann (88 2274 ff, B.GB.). Alles dies wird
auch dadurch nicht unverfänglich, daß der Erbvertrag an besondere formelle Bedingungen
und auch an ein bestimmtes Alter geknüpft ists. Man muß sagen, daß das B. G. B. hier
die persönliche Freiheit viel zu wenig gewertet hat; wenn es auch sicher ist, daß der
Erbvertrag mitunter sehr reale Bedürfnisse erfüllt, so in dem Falle, wenn jemand nur
1 Din Diuß übrigens auch von der Entmündigung wegen Geisteskrankheit gelten. Es hätte
keinen rechten Sinn, den Geistesschwachen vom Augeublick des Eutmundigungsantrags testierunfähig
zu machen, den Geisteskranken erst von der Zeit der Entmündigung; 104 3. 2 B.G.B. gaͤbe
hiergegen keine genügende Aushilfe.
2Mian pflegt'gewöhnlich mit dem Erbvertrag den Erbverzicht zu behandeln; diejser ist aber. wie
bereits aus dem Obigen (S. 739) hervorgeht, etwas grundsjätzlich anderes.
s Allerdings uͤt er fest in der germanischen Erinnerung begründet. Jahrhundertelang behauptete
man sogar, daß, wenn der Erblafser im Teftument sagte, sein Jebter Wille solle unabänderlich sein, ihn
debde anp an der Änderung des Testaments hindere, val. meine Abhandlung Arch.f. bürgerl R