5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 747

auf solche Weise sich die nötigen Kapitalien für sein Emporkommen verschaffen kann,
oder die Möglichkeit, sein Leben in behaglicher Weise zu fristen, indem er den Kapital⸗
geber durch Erbvertrag zu sichern sucht. Der Erbvertrag kann Verfügungen zu Gunsten
des Vertragsgenossen oder zu Gunsten eines Dritten enthalten; die Verfügungen können
Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen sein, sie können beiderseits erfolgen, in welchem
Falle Korrespektivität eintritt (G 2298), wovon alsbald die Rede sein soll.
Besonders wichtig ist die Anfechtung des Erbvertrags: bekommt der Erblasser Ab⸗
kömmlinge, so kann er innerhalb eines Jahres den Erbvertrag anfechten, vorausgesetzt
daß einer dieser Abkömmlinge zur Zeit der Anfechtung noch lebt; ist hierbei der Vertragsgenosse
 gestorben,, so erfolgt die Anfechtung durch Erklärung an das Nachlaßgericht
(88 2281 2288, 2079 B. G. B.).
Übrigens können auch (widerrufliche) letztwillige Verfügungen in den Erbvertrag
aufgenommen werden; dies sind die letztwilligen Geleitverfügungen, die schon in
früheren Zeiten mit dem Erbvertrag verbunden wurden, als man noch kein Testament
kannte (8 2299 B. G. B.).
Nauͤht so weit wie der Erbvertrag geht das gemeinschaftliche Testament. Auch
dieses widerstrebte dem römischen Rechte. Dagegen ist der deutschen Anschauung nichts
cympathischer als ein gemeinsames Testament beider Ehegatten, welches dann meistens die
sogen. Korrespektivklausel in sich faßt, d. h. so geartet ist, daß die Verfügungen des einen
nur bestehen sollen, wenn die Verfügungen des andern weiter bestehen. Hier ist also der
Erblasser weniger gebunden als beim Erbvertrag, denn er kann einstweilen widerrufen;
nur bewirkt der Widerruf zu gleicher Zeit die Hinfälligkeit der Verfügungen des anderen
Teils; er muß darum auch dem anderen Teile gegenüber in öffentlicher Beurkundung
ausgesprochen werden, damit er weiß, woran er ist und, sofern er nunmehr frei
wird, anderweit verfügen kann (88 2271, 2296 B. GB.). Erst dann wird nach einer
alteingewurzelten deutschen Anschauung der Ehegatte gebunden, wenn er der überlebende
Teil ist und das ihm Hinterlassene angenommen hat: eine solche Annahme enthält von
seiner Seite die Erklärung, daß es bei dem gemeinsamen Testament bleibe, daß also die von
ihm gemachten Verfügungen nicht mehr widerrufen werden sollen; er verspricht dies
zleichsam dem Verstorbenen, sobald er die Zuwendungen aus dem gemeinsamen Testamente
sich aneignet. Nur durch Ausschlagung des ihm im gemeinfamen Testamente Hinterlassenen
dann er sich die Freiheit wahren; sonst kann er nur ausnahmsweise, namentlich wenn der
Bedachte sich einer schweren Unbill (oder Unsittlichkeit) schuldig macht, von seiner
testamentarischen Bestimmung zurücktreten (88 2271, 2294 B. G. B.). Dies der geschicht—
liche Gedanke; er ist allerdings im B. G. B. dahin verfeinert, daß es nicht eigentlich auf
die Annahme der Hinterlassenen ankommt, sondern auf die Nichtausschlagung; bei
Erbschaften steht sich beides nahe, da hier eine kurze Ausschlagungsfrist gilt, weniger bei
Vermachtnissen; indeß ist ja in beiden Fällen auch früher nicht die Annahme das Wesentliche
zewesen, sondern das dem gemeinsamen Testament entsprechende objektive Verhalten, welches
die Befolgung des Testaments zur Pflicht macht.
Dieses althergebrachte gemeinsame Testament ist ein häufiges Mittel zweier Ehegatten,
im für die Zeit des beiderseitigen Todes die Vermögensfolge zu bestimmen. Gewöhn—
ich setzt der eine den andern zum Erben ein, und der Erbe des Überlebenden soll ein
»estimmt angegebener Dritter sein. Da übrigens durch das Überleben und Nichtaus—
chlagen das gemeinsame korrespektive Testament den Charakter eines Erbvertrags an—
aimmt, so kann der Überlebende es anfechten, sobald er in einer neuen Ehe Kinder
bekommt; denn dies sind Pflichtteilsberechtigte, die zur Zeit der Testamentserrichtung
noch nicht vorhanden waren: er kann dies tun innerhalb eines Jahres (sofern zur Zeit
der Anfechtung der Abkömmling noch lebt); es geschieht durch Erklärung gegenüber dem
Nachlaßgericht (88 2281 -2288, 2079 B. G. B.). Die Anfechtung bewirkt natürlich damit
auch die Wirkungslosigkeit des Testaments des verstorbenen Ehegatten, da beide Testamente
mit einander stehen und fallen (8 2270 B. G. B.).
Val. O.L. G. Jena 12. Dezember 1901 Mugdan IV S. 127.

— —