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II. Zivilrecht.

8119. Eine gesetzliche Ordnung der Verfügungen von Todes wegen ist, wie oben
(S. 744) gezeigt, möglich ohne Erbeinsetzung, aber nicht möglich ohne Vermächtnisse; denn
numgänglüch ist es, daß der Erblafser die Befugnis hat, einzelne Vermögensstücke testa⸗
mentarisch zuzuwenden: solche Vermächtnisse können mit Erbeinsetzung verbunden sein;
es ist aber auch möglich, daß man es bei der gesetzlichen Erbfolge beläßt und daran Ver⸗
mächtnisse anreiht.
Das Vermächtnisrecht hat eine lange Entwicklung, und das römische Recht
hat hier die weitgehendsten Versuche zu verzeichnen. Insbesondere kannte es den Unter⸗
schieb zwischen dinglichen und bloß obligationsrechtlichen Vermächtnissen, einen Unterschied,
der das ganze Vermächtnisrecht durchzieht und im corpus iuris in unzähligen Entschei—
dungen zu Tage tritt. Dieser ganze Zwiespalt des Vermächtnisrechtes ist bei uns ge—
hoben; es gibt keine dinglichen, sondern nur noch obligationsrechtliche Vermächtnisse
(3 2174 B. G. B.), und diese Besonderheit ist wohl begründet in dem ganzen Charakter
unseres Erbrechts und namentlich in den Haftungsverhältnissen des Erben. Das ding⸗
liche Vermächtnis nimmt die Saͤche unmittelbar aus der Erbschaft heraus: sie gehört
nun an dem Vermächtnisnehmer; sie ist ihm übertragen zum Eigentum, nicht durch
den Erben, sondern durch den Erblasser selbst; zwar ihren Besitz soll er sich nicht ohne
weiteres anmaßen, aber das Eigentum gehört ihm unverbrüchlich. Ein solches System
ist nur möglich bei dem Grundsatz der 'vollständigen Erbenhaftung: hier brauchen die
Gläubiger höchstens, wenn sie sich der Vermögensabsonderung bedienen, dafür zu sorgen,
daß der Nachlaß zusammen bleibt; im übrigen haftet ihnen der Erbe. Nimmt man
ber mit dem deutschen Rechte an, daß nur der Nachlaß den Gläubigern haftet, dann
laßt sich ein solches dingliches Vermächtnis nicht aufrecht erhalten: der Nachlaß ist vor
allem für die Gläubiger da; daß der Vermächtnisnehmer Gegenstände als Eigentum
herausnimmt und den Gläubigern entzieht, wäre etwas döllig Unhaltbares und
Verderbliches: der Erblasser könnte durch dingliche Vermächtnisse einfach den Gläubigern
die Befriedigungsmittel entreißen, so daß sie das Nachsehen hätten. Darum kennt das
SGB. nur obůgationsrechtliche Vermächtnisse, d. h. nur solche, bei denen der Vermäãcht nis⸗
nehmer einen Forderungsanspruch gegen den Erben erwirbt, und zwar einen Forderungsanspruch
 in der Art, daß er hinter die Gläubiger des Erblassers zurücktritt: namentlich
im Konkurs des Nachlasses kann der Vermächtnisnehmer erst dann etwas beanspruchen, wenn
nicht nur die sonstigen Glaubiger, sondern sogar solche, denen ein Schenkungsversprechen
gemacht wurde, befriedigt find (g 226 Konk. O., vgl. auch 8 1978, 1974 B. G. B.).
Wenn im üuͤbrigen das römische Recht Legate und Fideikommisse unterschied, so
sind dies historische Formen, deren Unterschied uns längst fremd geworden ist. Eine be⸗
sondere Bedeutung erwarben allerdings die sogen. Universalfideikommisse. Auch bei uns
besteht ja die Möglichkeit, im Testament durch Vermächtnis eine Vermoögensgesamtheit zu
hinterlassen, aber immer nur so, daß das Vermächtnis ein obligationsrechtliches ist, und
Zer Erbe lediglich die Verpflichtung hat, die Vermögensmasse zu übertragen. Das
römische Recht aber hat bei sogen. Universalfideikommissen, d. h. Vermögensfideikommissen,
obgleich diese sonst nur obligationenrechtlich waren, schon zu Neros Zeiten den merk—
wurdigen Satz entwickelt, daß durch einfache Erklärung des Erben eine Gesamtrechts⸗
nachfolge entstehe, so daß sich an die Gesamtnachfolge des Erben die Gesamtnachfolge des
Unlverfalfideikommissars anreihe. Ja, die Erklärung, die der Erbe zu geben hatte, konnte
sogar gerichtlich ersetzt werden, und so entstand das merkwürdige Ergebnis, daß, wührend
eromische Recht sich so sehr gegen die Nacherbschaft sträubte, die Nacherbschaft durch
eine Hintertür wieder hereinkam. Wir haben dies nicht: wir haben eine Nacherbschaft
Ie Ebschaft, und im übrigen sind und bleiben die Vermächtnisse obliaationsrechtlich.

8 120. Der Anfall des Vermächtnisses erfolgt mit dem Erbfall, d. h. mit
dem Sode Damt rwirbt der Vermächtnisnehmer den obligationsrechtlichen Schuld⸗
anspruch. Ist das Vermächtnis ein bedingtes oder betagtes, so ist der Anfall auf die
Zeit des Eintritts von Bedingung und Termin verschoben, jedoch mit folgendem:
Sasever ist das bedingte Vermächtnis in der Art aufzufassen, daß der