5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 749

Vermächtnißnehmer den Eintritt der Bedingung erleben muß: hier verfällt die Bedingung
unter allen Umständen, wenn er vor Eintritt des Ereignisses stirbt; das römische Recht
nahm die Notwendigkeit des Erlebens der Bedingung unter allen Umständen an, das
B.8.B. nun als eine der Ausnahme fähige Regel (8F 2074 B.G. B.). Oder b) es ist
nicht so aufzufassen, dann kann auch im Fall des vorzeitigen Todes die Bedingung
erfüllt werden und das Vermächtnis anfallen (zu Gunsten der Erben des Vermächtnis⸗
nehmers);
2. in jedem Fall gilt der Satz, daß, wenn die Bedingung eintritt, im Fall zu a,
wie im Fall zu b, die Zwischenzeit zwischen Erbfall und Vermächtnisanfall nach den
Grundsätzen einer bedingten Forderung heurkeilt werden muß (88 2054, 2177 ff. B. G. B.).
Schön ist dies alles im Gesetz nicht ausgedrückt.
Im übrigen hatte das römische Recht bezüglich des Vermächtnisanfalls eine etwas
oerwicheltke Orduung. Es unterschied zwischen dem dies cedens und dem dies veniens.
Der erstere entsprach am meisten, aber nicht völlig unserem Vermächtnisanfall: er war
insofern bedeutsam, als er endgültig bestimmte, ob ein Recht des Vermächtnisses entstehe
oder nicht und zu wessen Gunsten: maßgebend war, daß der Bedachte den dies cedens erlebte.
Aber denil kounte das vermachte Recht noch nicht erworben sein; denn nach römischem Rechte
konnte das vermachte Recht überhaupt nur dann zur Entstehung kommen, wenn die Erbschaft
erworben wurde, da bei deren Nichterwerbe das ganze Testament zusammenfiel. Darum
der Satz: das vermachte Recht wird erst erworben in dem Augenblick, wo der Erbe die
Erbschaft antritt, und das war eben der dies veniens. Diese künstliche Ordnung haben
vir mit dem Moment aufgegeben, wo wir den Erben von selbst Erben werden lassen:
damit fällt der ganze Zwiespalt zwischen dem Erbanfall und dem Erberwerbe weg,
uind damit naturgemäßß auch der ganze Zwiespalt von dies cedens und dies veniens.
Nur haben wir dafür die weitere Verwicklung, daß das Vermächtnis anfallen kann, auch
wenn der Vermächtnisnehmer die Zeit des Aufalls nicht erlebt hat, in dem Fall nämlich,
wenn Bedingung und Frist nicht in dem Sinne gemeint sind, daß der Vermãchtnis⸗
nehmer sie erleben muß.
Erworben wird die Vermächtnisforderung, wie nach römischem Recht, von selbst;
auch hier besteht ein Ausschlagungsrecht, das ber mit der Annahme des Vermächtnisses
verloren wird; Ausschlagung und Annahme erfolgen ganz zweckentsprechend durch Erklärung
gegenüber den Beschwerten; diese kann nach dem Erbfall (auch vor dem Vermächtnisanfall)
rfolgen, eine Frist der Ausschlagung besteht nicht (8 2180 B. G. B.).

8 121. Jedes Vermächtnis verlangt einen Beschwerten und einen Bedachten.
Dies galt schon im römischen Recht; bei uns aber, wo das Vermächtnis sich stets
als Schuldrecht darstellt, gilt es um so mehr: der Beschwerte ist der Schuldner, der
Bedachte der Gläubiger, Beschwert aber kann nicht nur der Erbe werden, sondern
auch ein Vermächtnisnehmer, überhaupt ein jeder, dem etwas von Todes wegen zu—
zewendet wird; mit Recht, deun es imuß dem Erblasser zustehen, einer jeden Zuwendung
beliebige Beschränkungen hinzuzufügen und sie dadurch zur Quelle neuer Zuwendungen
zu erheben. Wollte man das nicht, so wurde man eine Menge von Freigebigkeits—
handlungen unmöglich machen und die große Einrichtung der Zuwendungen von Todes wegen
herkümmern. Wenn 3. SB! der Erblafser dem einen sein Haus zuwendet, so muß es ihm
gestattet sein, diesen Vermächtnisnehmer mit einem Geldvermaͤchtnis zu Gunsten seines
Dieners zu belasten; er mag vielleicht das Geldvermächtnis nicht dem, Erben auf⸗
erlegen, denn dieser soll nur das Haus hergeben. Auf solche Weise ist die Möglichkeit
zegeben, eine Menge von kleinen Zuwendungen den großen zuzufügen und, auf diesem
Wege den ethischen Bestrebungen nach jeder Richtung zu dienen; also Dankbarkeit, Er—
kenntlichkeit, sittliche Forderung, Aufmunterung und alles mögliche andere zu bewirken,
was der Zweck der Freigebigkeit ist. Jedenfalls aber gilt der Grundsatz, daß der Ver—
mächtnisnehmer nicht mehr belastet werden kann, als er selbst erhält (F2187): er kann
die Leistung des übrigen verweigern und das Erhaltene zur Befriedigung hingeben.