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II. Zivilrecht.

Es ist daher selbstverständlich, daß einem Vermächtnis wieder ein Vermächtnis
auferlegt werden kann. Und so ist auch bei einem Vermächtnis ein Nachvermächtnis
ebenso möglich wie bei Erbschaften eine Nacherbeinsetzung. Doch muß sie ähnlichen
Beschränkungen unterliegen wie diese, so daß regelmäßig in dreißig Jahren die Belastung
wegfällt, falls sie nicht zum Anfall gediehen und die Bedingung eingetreten ist; ein Nach⸗
vermachtnis, dessen Bedingung erst nach dieser Zeit zutrifft, ist, von Ausnahmen abgesehen,
unverbindlich (F 2162 f. B. G. B.).
Ist mehreren Erben oder Vermächtnisnehmern ein Vermächtnis auferlegt, so haben
im Zweifel die mehreren nach Verhältnis der Erbteile oder nach Verhältnis des Wertes
ihrer Vermächtnisse die Belastung zu tragen. Eine Gesamthaftung findet nicht statt, und
zwar mit Recht; es ist kein Grund vorhanden, die Vermächtnisse in einer solchen scharfen
Weise zu sichern wie die Schuldforderungen: die Schuldforderungen erwuchsen gegen den
Erblasser und sollen darum durch die geteilte Erbfolge nicht beeinträchtigt werden; die
Vermaͤchtnisse aber erwachsen erst gegen den Nachlaß oder gegen den oder die mit dem
Vermächtnisse belasteten Vermächtnisnehmer (8 2148 B. G. G.).
Das VBorausvermächtnis (ßrälegat), d. h. das Vermächtnis zu Gunsten eines
Miterben, ist aus dem scholastischen Wust romanistischer Scheinwissenschaft heraus zur
gesunden Gestaltung gebracht worden. Der helle Unsinn, den die Römer in dieser Be—
ziehung entwickelt haben, ist anderwärts ans Licht gezogen worden. Das Voraus—
dermächtnis ist nichts anderes als eine den Erbteilen innewohnende Besonderheit, wonach
die Erbteilung so geschehen soll, daß der eine Miterbe etwas aus der Erbschaft voraus⸗
bekommt, während das übrige nach Maßgabe der Erbteile zu teilen ist. Verzichtet er
allerdings auf die Erbschaft, dann wandelt sich die Verfügung in ein Vermächtnis um,
und es entsteht ein gewöhnliches Vermächtnis zu Gunsten seiner als eines Dritten. Die
Römer verstanden das Kunststück, diesen einfachen Sachverhalt mit scholastischem Spinn⸗
gewebe zu umgeben und daran ihren Scharfsinn zu üben. Das taten sie durch die
Aufstellung der falschen Idee, als ob es sich bei einem Vorausvermächtnis durchweg um
ein wahres Vermächtnis handle, bei welchem ein Beschwerter und ein Bedachter vorhanden
sein müsse; so kamen sie dann allerdings zu dem falschen Schluß, das Vorausvermächtnis
sei ein teilweise gültiges, teilweise ungültiges Vermaͤchtnis: ungültig nämlich, soweit es
her Vorausvermächtnisnehmer selber an sich zu zahlen habe; wäre dieser z. B. zu einem
Drittel Erbe, so wäre das Vorausvermächtnis zu einem Drittel nichtig, und er hätte dieses
Drittel nicht als Vermächtnisnehmer, sondern als Erbe. Hieraus gingen eine Reihe der
seltsamsten Folgerungen hervor, die wir alle abgeschüttelt haben. Unter anderem bestimmt
das B.G.Bmt Recht folgendes: ist dem Miterben auferlegt, seinen Miterbteil an einen
Nacherben gelangen zu lassen, so bezieht sich dies nur auf seinen Miterbteil, es bezieht
sich nicht auf das Vorausvermächtnis und auch nicht auf jenen Bruchteil, den nach
roͤmischer Auffassung der Vorausvermächtnisnehmer sich selber zu geben hätte und den er
daher nicht in der Eigenschaft als Vermächtnisnehmer, sondern in der Eigenschaft als
nd vas eiche gait im Fall des Erbschaftskaufs, 8 2150, 2110, 2878 B. G. B.

g 22. Neben dem Vermächtnis besteht die Auflage, eine Schöpfung, von
welche bereits oben S. 744 die Rede war. Mit der Auflage will der Erblasser einen
Erfolg herbeiführen, sei es nun zum allgemeinen Wohl oder zur Erinnerung an sich, oder
auch zu' Gunsten einer Person; wesentlich ist aber, daß auch im letzteren Falle die
Person kein Recht auf Verwirklichung hat (88 18940, 2102 ff. B.G.B.). Das wäre
um so weniger möglich, als die Person ganz unbestimmt gelassen werden kann, so
z. B. eine Auflage zu Gunsten von armen Gelehrten, Kunstlern u. s. w., wo es sich
unachst darum handelt, den Empfänger zu bestimmen; hier ein Recht der begünstigten
Person anzunehmen, wäre unrichtig, ja undenkbar, da eben die Persönlichkeitsbezeichnung
jeder Bestimmtheit entbehrt.
Dage 8638 hat daher folgenden Gedanken aufgestellt: die Auflage aibt der

Arch. f. civ. Prax. 91 S. 347 f.