5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 751

begünstigten Person keinen Anspruch auf Erfüllung; und es entsteht kein Schuldrecht,
wie beim Vermächtnis; aber dritte Personen können darauf dringen, daß die Auflage
erfüllt wird, nämlich vor allem der Testamentsvollstrecker, sodann der Erbe, Miterbe oder
derjenige, welcher Erbe wäre, wenn der Beschwerte nicht zur Erbschaft berufen wäre.
Es entstehen hierdurch eigenartige Verhältnisse: die dritten Personen haben einen An—
spruch ohne Forderungsrecht, einen Anspruch zu Gunsten Dritter!.

F128. Der Testamentsvollstrecker ist eine vorzügliche Schöpfung des deutschen
Rechts. Er war ursprünglich Salmann in dem Sinne, daß er Eigentümer der ihm über—
tragenen Sache wurde, in fiduziarischer Weise, d. h. mit der Verpflichtung, nach Maßgabe
der Bestimmuͤng des Erblassers dieses Eigentum zu verwenden. Er war dasjenige, was
das englische Recht als trustee bezeichnet, und was in der Geschichte des englischen Rechts
bei den uses eine große Rolle spielt. Das ist aber nicht mehr der Testamentsvollstrecker
des heutigen Rechts; durch das kanonische Recht ist ein tiefgreifender Umschwung hervor—
gerufen worden?. Der Testamentsvollstrecker hat heutzutage ein Amt. Er ist Vertreter
(Organ), ähnlich dem Vormund, er handelt für einen Dritten, und der Dritte ist eine
der stillschweigenden juristischen Persönlichkeiten des B.G. B. nämlich der Nachlaß. Wie
im Fall der Nachlaßverwaltung, so wird auch hier der Nachlaß wieder zur juristischen
Personlichkeit gestaltet: der Zusammenhang mit dem Erben wird gelöst; alles dies, voraus—
gesetzt, daß es sich um einen Testamentsvollstrecker mit Verwaltungsbefugnis handelt?.
Das ergibt sich ganz klar aus dem Umstande, daß von nun an nicht nur der Erbe
nicht mehr verfügen kann, sondern auch seine Glaͤubiger keinen Zugriff mehr auf den
Rochlaß haben (66 2211, 2211 B.6.3B.); es ergibt sich ferner daraus, daß der
Testamentsvollstreder die Möglichkeit hat, den Nachlaß mit Schulden zu belasten (98 2206,
2207 B.G.B); es ergibt sich daraus, daß die Ansprüche gegen den Erblasser als
Nachlaßansprüche gegen den Teftamentsvollstrecker geltend zu machen sind (8&amp;2218 B. G. B.):
sie können zwar auch gegen den Erben erhoben werden, allein dann bleibt den Gläubigern
der Nachlaß als Vollstreckungsvermögen verschlossen, solange sie nicht gegenüber dem
Testamentsvollstrecker die Befugnis erwirkt haben, auf den Nachlaß zu greifen, worauf
sie allerdings gegen den Testamentsvollstrecker Klage erheben können ( 2213 B.G.B.;
88 748, 780 83. p.O.). Und darum ist er auch (neben dem Erben) ins Grundbuch ein⸗
zutragen, 8 53 Grundb. O.
Hiernach ergibt sich die Konstruktion des Testamentsvollstreckers mit Verwaltungs⸗
recht von selber; er ist Vertreter oder vielmehr Organ der juristischen Perfönlichkeit des
Nachlasses“. Diese juristische Persönlichkeit hat allerdings nicht ein ungeteiltes Recht am
Nachlaß; möglicherweise kann das Verfügungsrecht des Tesiamentsvollstreckers ein be—
schraͤnktes sein, dann ist auch das Verfuͤgungsrecht der juristischen Person selber ein
zeschränktes, und zwar ein dinglich beschränktes, so sehr, daß das konkurrierende Recht
des Erben dinglich hervortritt. Ist dies nicht der Fall, so kommt das Recht des Erben
aur in der Art zur Geltung, daß der Erbe einen fiduziarischen Anspruch auf Herausgabe
der Erbschaft besitzt, nach Erledigung der Tätigkeit des Testamentsvollstreckers.
Der Testamentsvollstrecker wird im Testament ernannt, kann auch im Erbvertrag
ernannt werden, jedoch nur mit testamentarischer Wirkung, d. h. in widerruflicher Weise.

Bgl. darüber die fünfte meiner Studien zum B.G.B.
2 Bol. hierüber die treffliche Schrift von Schulze Über die langobardische Treuhand. Man
ogl. auch folgende denezianische Urkunde, Ri alto 1183: Volo ut cupraccripta proprietas veniat in
potestatem suprascriptorum commistariorum meorum et do eis potestatem ut eam vendant et
precium illius distribuant pro anima mea et parentum meéorum Archivio Veneto X p, 332).
8 a F95 —W34 bohne Verwaltungebefugnis hat nur Ansprüche zu fremden Gunsten
1 Ruͤhl Vertreter der Erben, vgl. auch Kammergericht im Jahrb. v. Joho w und Ring
XXIV A id6s. Daher konnen die Erben in Prozessen des Testamen iwollstreckers als Zeugen ver
gommen werden, OL.G. Hamburg 6. Rovember i801i Mugdan 1V, S, 122. Weil er aber doch
Zerneier itteae ih e nurchtig O. Kolmar 26. Marz 1902 3. 5. Eis⸗ Lochr. XXVIi