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II. Zivilrecht.

Das ist sehr wohl begründet, denn es wäre, ebenso wie bei der Vormundschaftsbestellung,
im höchsten Grade unangemessen, wenn der Erblasser an die einmalige Bestimmung
gebunden wäre, während doch möglicherweise die ernannte Persönlichkeit im Laufe der Zeit
schweren Wandlungen unterläge und vielleicht einen ganz anderen Charakter erwiese, als
man vermutet hatte (88 21975, 2278, 2298 B. G. G.). Besonders interessant ist es, daß
die Person des Testamentsvollstreckers der Auswahl eines Dritten anheimgegeben werden
kann, namentlich auch der Auswahl des Nachlaßgerichts. Das letztere ist im höchsten
Grade passend, denn eine Vorausbestimmung der Persönlichkeit hat ͤmmer ihre Mißlich—
keiten, und es ist völlig entsprechend, daß das Nachlaßgericht die Person auswählt,
welche zur Zeit als besonders geeignet erscheint. Auch das ist sehr empfehlenswert,
daß man dem Nachlaßgericht die Befugnis gibt, sobald der eine Testamentsvollstrecker
wegfällt, einen anderen zu ernennen. Diese Befugnis muß als stillschweigend erteilt
angesehen werden, sobald dem Nachlaßgericht die Ernennung des Testamentsvollstreckers
anheimsteht (8 2198, 2200 B. G. B.)1.

4. Reaktion gegen die Willkür (Pflichtteilsrechd).

8 124. Im Pflichtteils recht hat das B.G. B. die deutschrechtliche Grund—
lage verlassen und sich völlig auf das römischrechtliche Gebiet hinüberbegeben.
Aber es war in einer Art von Notlage. Das deutschrechtliche System wäre nur haltbar
gewesen, wenn man, wie das französische Recht, auf das testamentarische Erbrecht verzichtet
hätte, so daß nur gesetzliche Erbfolge herrschen würde. Das deutschrechtliche Noterbrecht
(Recht des Erbvorbehaltes) beruhte auf dem Gedanken, daß ein gesetzliches Erbrecht so sehr
gesteigert wird, daß der Erblasser nicht in der Lage ist, den gesetzlichen Erben über ein
bestimmtes Maß zu belasten: ein Teil des gesetzliches Nachlasses war der Verfügung zugänglich,
in Teil der Verfügung entzogen. So hat sich das Noterbrecht in verschiedenen Gebieten
germanischer Rechtsbildung, namentlich in Frankreich, entwickelt. Das ganze Institut
stammt aus der altgermanischen Einrichtung des unverfügbaren Erbgutes und ist eine
Abmilderung desselben in der Art, daß das Erbgut nicht völlig, sondern nur teilweise der
Verfügung des Erblassers entzogen ist. Allerdings erfaßte diese germanische Einrichtung
ursprunglich nur das angeerbte Gut, nicht auch das errungene, und in vielen Rechten ist man
dabei stehen geblieben, die Errungenschaften völlig frei zu geben und nur das Erbgut
mehr oder minder zu binden. In anderen Gebieten dagegen hat man Errungenschaft und
Erbgut gleichgestellt und dem Erblasser überhaupt gestattet, einen Teil des Vermögens zu
vergaben, einen anderen Teil nicht. Namentlich in den Rechten Nordfrankreichs finden
wir diese Entwicklung; fie hat seinerzeit zu dem System des Codse eivil geführt?.
Nahm aber das B.G. B. das testamentarische Erbrecht an, so verlor das germanische
System seinen Halt. Wenn der Erblasser fremde Erben einsetzte, so konnten die gesetz
lichen Erben nicht sagen, daß ihnen von dem gesetzlichen Erbteil zu viel weggenommen
sei, denn einen solchen gesetzlichen Erbteil hatten sie ben gar nicht. Folglich mußte man
das ganze Prinzip aufgeben, das auch sonst manche Schwierigkeiten und Unzurträglichkeiten
herbeiführte, wie ich dies bereits in meiner erwähnten Abhandlung nachgewiesen habe.
Das römische System dagegen gibt dem Pflichtberechtigten einen Pflichtteil, d. h.
es stellt das Gebot auf, daß ihm ein bestimmter Vermögensbetrag zugewendet werden V
ist dies nicht geschehen, so hat er einen Geldanspruch gegen die Erbschaft auf so viel, als
an diesem Betrage fehlt.

1Es wäre überhaupt wünschenswert gewesen, eine Bestimmung zu eben, daß aus ilfsweise
das Nachlaßgericht den Testamentsvollstrecker ernennen könne, n —T edcie ghii— was
nun auch nach Hamburger Recht nur noch für den Rachlaß von Persoönen gilt, die vor dem B.G.B.
3 ige; h 6. Hamburg, 14. Februar 1801, Häneatische Gerichtszeitung 1901
Bgl. darüber meine Darstellung über den Erbvorbehalt in den Coutumes, in den Festgaben
für Dernburg.