5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 753

Das ist das römische oder vielmehr romanische System; denn im römischen Rechte
selbst hat Noterb-⸗ und Pflichtteilsrecht so manche Wandlung durchgemacht, und ist auch
im jussinianeischen Recht noch so verwickelt und verwirrt, daß erst die gemeinrechtliche
Praxis den richtigen Gedanken herauslösen konnte. Bekanntlich hatte das römische Recht
früher ein formelles Noterbrecht, darin bestehend, daß gewisse Personen: Hauskinder, und
auch solche, die aufgehört hatten, Hauskinder zu sein, beanspruchen konnten, daß sie vom
Erblasser ausdrücklich, wenn nicht eingesetzt, so doch enterbt, d. h. aus dem Nachlaß aus—
getrieben würden. Daneben hatte sich durch die Praxis des Zentumviralgerichts der Ge—
danke entwickelt, daß, wenn der Erblasser seinem Kinde, das sich nicht schlecht benommen
hatte (oder bestimmten sonstigen Verwandten) alles oder zu viel entzog, eine solche Ver⸗
fügung gar nicht mehr als gesund und vernünftig zu betrachten sei. Dies führte zu
der Einrichtung eines Pflichtteils, d. h. eines bestimmten Bruchteils des ge—
setzlichen Erbteils, welchen man dem anständigen Kinde lassen müsse, ansonst man die
Zensur des Zeniumviralgerichts zu erwarten hatte. Allein gerade dieser Gedanke der
Jenfur verwehrte die Entstehung eines gesunden Pflichtteilsrechts; es blieb mehr oder
minder die Anschauung, daß ein Testament, in welchein der Pflichtteil verletzt sei, als
das Testament eines Wahnsinnigen zu gelten habe, und die Folge war, daß man es
(ganz oder teilweise) umstieß, so daß der Erbe nicht seinen Pflichtteil, sondern seinen
vollen gesetzlichen Erbteil erhielt. So blieb die Sache jahrhundertelang bestehen; sie be—
stand so zur Zeit der großen Juristen. Allmählich kam man zu einem neuen Kunst⸗
mittel, um dem Institut eine bessere Wendung zu geben: man hinterließ dem Pflichterben
 einen Betrag, und fügte bei, daß, wenn dieser für den Pflichtteil nicht genüge, eine
entsprechende Erguͤnzung gewährt werden solle; und Justinian fügte hinzu, eine solche
Beftimmung solle immer unterstellt werden, es solle also stets, wenn das Zugewendete
nicht ausreiche, ein Ergänzungsanspruch bestehen. Der Ergänzungsanspruch war ein ob—
ligationsrechtlicher Geldanspruch. Von da war es nur noch ein Schritt, zu sagen: auch
wenn dem Erben gar nichts hinterlassen ist, so hat er seinen obligationsrechtlichen An⸗
pruch auf einen dem Pflichtteil gleichkommenden Geldbetrag. Diesen Schritt hat Justinian
nicht getan, sondern er hat in der Novelle 115 höchstens dazu beigeträgen, die Materie
noch mehr zu verwirren. Aber in der gemeinrechtlichen Praxis, in Deutschland und in
Frankreich, ist man vielfach so weit gekommen, und dem schloß sich das B.G.B. an.
Seine Behandlung des Pflichtteils ist also die folgerichtige Entwicklung eines römischen
Rechtsgedankens.
Auf solche Weise hat also das B.G.B. im Pflichtteil die Summe des römischen
Rechts gezogen, ohne daß es allerdings erheblich neue Ideen aufwiese. Sein Verdienst
hbesteht hier nur in der, mehr oder minder richtigen Auswahl der gemeinrechtlichen Be⸗
timmungen, in der mehr oder minder richtigen Ausbildung des im gemeinen Rechte
Begebenen und in der Entfernung des Gestrüpps, welches die Lehre uͤberzogen hatte.
Voll gelungen ist ihm die Regelung der schwierigen Materie nicht: man fühlt, daß den
Redakloren hier nicht genügend von der Wissenschaft vorgearbeitet war; und wo dies
fehlte, versagte ihnen die Kraft.

125. Nach dem B.G.B. (wie nach gemeinem Recht) muß man unterscheiden
zwischen dem Pflichtteilsgebot und dem Pflichtteilsanspruch. Das Pflicht⸗
leilsgebot besteht überall, sobald ein Pflichterbe zur Erbschaft gerufen ist oder zur Erbschaft
gerufen wäre, wenn keine Verfügung von Todes wegen bestünde, und das Gebot geht
dahin, daß ihm mindestens der Pflichtteil zugewendet werden soll. Der Pflichtteil ist nach
dem B. G.B. regelrecht die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, und pflichtteils berechtigt
sind Abkömmlinge, auch ferneren Grades, Eltern (nicht Aszendenten höheren Grades) und
Ehegatten (8 2303). Über Besonderheiten s. S. 754.
Ein Hflichtteilsanspruch entsteht dann, wenn diesem Gebote nicht entsprochen ist,
ei es kraft der Verfügung selbst, sei es infolge einer Ausschlagung des Pflichterben.
Das erste findet dann statt, wenn dieser nicht auf seinen Pflichtteil eingesetzt, ihm
jein Pflichtieil auch nicht auf dem Wege des Vermächtnisses zugewendet ist. Das
Encyklopudie der Rechtswissenschaft. 6., der Neubearb. 1. Aufl. Bd. J. 48