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II. Zivilrecht.

letztere aber kann in folgenden Fällen vorkommen: ist der Pflichtteil durch Vermächtnis
 zugewendet, so gestattet das B.G.B. dem Pflichtteilsberechtigten, das Vermächtnis
auszuschlagen und den Pflichtteil zu verlangen: der Grund liegt darin, daß sonst der
Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten alle möglichen Vermögensgegenstände als Vermächtnis
zuwenden könnte, die für ihn keinen Wert hätten. Ist aber der Pflichtteilsberechtigte
zum Erben eingesetzt, so hat er zunächst einen Pflichtteilsanspruch nur dann, wenn
der Erbteil zu gering ist. Möglich ist allerdings auch, daß der Erbteil groß genug, aber
durch Vermächtnisse, Nacherbeinsetzung, Testamentsvollstrecker u. s. w. belastet ist. Nach
römischem Rechte wurde hier einfach dadurch geholfen, daß, soweit der Erbteil den Pflicht⸗
teil darstellte, die Belastung zusammenfiel. Ist z. B. der Pflichtteil ein Viertel, der zu⸗
gewendete Erbteil ein Drittel (also /4 4 isrs, mithin Ure über den Pflichtteil), so sind nach
dem römischen Recht die Belastungen unwirksam, soweit sie auf dem Viertel ruhen, dagegen
wirksam, soweit sie von dem übrigen Zwölftel zu tragen sind. Hiergegen hat die gemein—
rechtliche Praxis die Behandlungsweise aufgebracht, welche man als cautela Socini bezeichnet .
Der Erblasser pflegte nämlich schon im 16. Jahrhundert zu bestimmen: entweder soll der
Pflichterbe die Verfügung so annehmen, wie sie ist, oder er soll auf seinen Pflichtteil
gesetzt sein. Diese Kautel ward so häufig, daß man sie allmählich als selbstverständlich
ansah; so auch unser B.G.B. Bekommt also der Pflichtteilsberechtigte einen dem Pflicht⸗
teil gerade entsprechenden Bruchteil, dann stürzt jede Belastung zusammen; bekommt er
aber einen größeren Bruchteil, dann tritt die cautsla Socini in solgender Art ein: er kann
entweder die Sachlage nehmen, wie sie ist — also den Erbteil mit seiner vollen Belastung —
oder die Erbschaft ausschlagen und den Pflichtteilsanspruch geltend machen (g 2306 B. G.B.).
Das macht aber die Frage sehr verwickelt. Ist der Pflichtteil 10000 Mk. und wendet der
Erblasser dem Pflichterben einen Erbteil im Werte von 10000 Mk. zu (z. B. das unbeweg⸗
liche Gut, was ja auch als Erbzuwendung — D—
Nacherben, so erhält er den Erbteil frei; betraͤgt der Erbteil aber 10001 Mk., so muß
er fich entweder die Belastung gefallen lassen, oder er muß den Erbteil ausschlagen
AInd die 10000 Mk. als Pflichtteil in Geld verlangen. Wie leicht ist in der Abschätzuug
des Erbteils hier ein Irrtum möglich! Da war fürwahr das römische System praktischer;
es wäre besser gewesen, den braven Socinus Socinus sein zu lassen, und die eautela
auf den Fall zu beschränken, daß wirklich eine solche Bestimmung im Tesiament steht. Hier⸗
bei muß noch folgendes in Betracht ommen: der 8 2806 ist insofern unvollkommen
gefaßt, als er von der Hälfte des gesetzlichen Erbteils spricht. Richtiger hätte gesagt
werden sollen: ein dem Pflichtteil entsprechender Bruchteil, denn nur darauf kommt es an,
ob in dem Zugewendeten der Pflichtteil steckt oder mehr. Nun kann aber, sei es infolge des
82311, sei es infolge der Ausgleichungsverhältnisse (C 2318, 2316), der konkrete Pflichtteil
etwas ganz anderes werden, als die Hälfte des Erbteils, er kann zum Ganzen des Nachsasses
 heranwachsen! Auf solche Unsicherheiten ist die Unterscheidung in 8 2306 gebaut!

8126. Der Pflichtteilsanspruch ist ein Anspruch gegen den Nachlaß; also eine
Nachlaßverbindlichkeit, welche allerdings hinter anderen Naqchlaßverbindlichkeiten zurücktritt.
Er lastet daher auf dem Erben; doch kann der Erbe unter Umständen die Belastung
uberwäalzen; so insbesondere, wenn er mit Vermächtnissen beschwert ist: hier wäre es
unzutreffend, wenn er die Pflichtteilsbelastung allein zu tragen haͤtte und der Vermächtnis—
nehmer das Vermächtnis voll bekame. Daher gilt folgendes: der eingesetzte Erbe haftet
dem Pflichtteilsberechtigten für den vollen Pflichtteil, kann aber einen entsprechenden
Teil vom Vermächtnisnehmer ersetzt verlangen, so daß im Ergebnis er und der Ver—
machtnisnehmer in gleichmäßiger Weise, d. h. entsprechend dem Betrag ihrer Hebungen,
dom Pflichtteilsanspruch getroffen werden (8 2318 B.G. B.).

8 127. Schon das römische und germanische Recht kamen zur Uberzeugung, daß

Marxianus Socinus (der Jüngere), 1482-1556, schrieb namentlich consilia. über ihn
Savignh, Gesch. des R.R. VI S. 353 f.