5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 755

der Pflichtteil auch durch Schenkung unter Lebenden verletzt werden könne. Der
Erblasser kann so viele Schenkungen machen, daß dem Pflichterben im Nachlasse wenig
mehr übrig bleibt, ja, daß er so viel wie gar nichts bekommt, und dies selbst dann, wenn
über den Nachlaß gar nicht verfügt wurde, wenn der Pflichterbe der einzige Erbe ist.
In solchen Fällen gab das römische Recht eine querela inoffieiosae donationis, aber allerdings
erst in verhältnismäßig späterer Zeit, und auch das deutsche Recht gewährte die An—
fechtung von Schenkungen, wenn auch mit mannigfacher Beschränkung. So gestattet sie
ruch das B.G. B. in folgender Weise: die Schenkungen müssen bei Berechnung des
Pflichtteils berücksichtigt werden; sie werden dem Nachlaß fiktiv zugezählt und danach
die Pflichtteilsergänzung berechnet. Ist das Vermögen — A und die
Schenkung — X, und sind 8 Kinder vorhanden, so ist der fiktive Erbteil eines jeden
Kindes Agz 4 XB8, und der Pflichtteil die Hälfte davon, also Asß6 4 X6; Alts heißt der
eigentliche Pflichtteil, und X/6 die Pflichtteilsergänzung. Der Pflichtteilsberechtigte hat
auch diese Erganzung zunächst vom Nachlaß zu verlangen. Findet er sie hier nicht!,
dann kaun er einen Anfpruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung gegen die Beschenkten,
und zwar zuerst gegen den zuletzt Beschenkten, erheben und damit die Pflichtteilsergänzung
von Xss verlangen. Schenkungen aber, welche bereits 10 Jahre vor dem Tode gemacht
sind, unterliegen dem Grundsatz, daß 10 Jahre eine Schenkung so sehr befestigen, daß
sie die charakteristischen Schwächen des Schenkungsinstituts verliert (6 2325-2329, vgl.
mit 8 5329 B. GB.).

8 128. Dem römischen Rechte entspricht es auch, daß der Pflichtteil nur relativ
ist und unter Umständen entzogen werden kann. Man sprach früher von Enterbung;
das B.G.B. nennt es dagegen Entziehung des Pflichtteils; unter Enterbung
dersteht man nunmehr den Fall, daß jemand im Testament einem gesetzlichen Erben das
Frbrecht nimmt, womit aber eine Entreißung des Pflichtteils noch nicht verbunden ist
(88 1088, 2888 f., 2836)82.
Was aber die Entziehung des Pflichtteils betrifft, so hat sich das B.G. B. nicht nur
in das römische Recht, sondern speziell an das Recht Justinians angeschlossen, in dem
Sinne, daß die entziehende Verfügung die Gründe angeben muß, und daß die angegebenen
Bründe wahr sein müssen. Die Weisheit dieser Bestimmung läßt sich bestreiten. Es
kommt nicht selten vor, daß der Erblasser, der einen genügenden Entziehungsgrund kennt,
ihn deswegen verschweigt, weil dies für den Pflichterben zu bedränglich wäre, und daß
er sich darum mehr in allgemeinen Ausdrücken ergeht. Es wäre daher immerhin besser
—DDDD Entziehungsgrundes, die Bestimmung des
Erblassers aufrecht erhalten werden könnte. Nach dem B.G. B. muß der Erblasser ent⸗
weder die Entziehung des Pflichtteils unterlassen oder mitunter recht hart und schonungs—
os gegen den Erben verfahren.
Richtig ist dagegen folgende Vorschrift: die Angaben des Erblassers über Ent—
ziehungsgründe geben noch keine gesetzliche Vermutung für die Richtigkeit; denn nicht
elten findet sich der Erblasser in der Gewalt suggestiver Elemente, welche die Gefühle
zegen seine Nachkommenschaft ertöten und ihm zu diesem Zwecke nach Art des Edmund
oder des Franz Moor alle möglichen Schandtaten vorspiegeln; nicht selten ist auch der
Erblasser beim Testieren nicht mehr in einer so klaren Geistesverfassung, daß er den
Darstellungen mit kritischem Geiste entgegentreten könnte. Die Angaben im Testament
ind darum nicht selten völlig aus der Luft gegriffen; mit Recht erklärt daher das B. G. B.,

Sofern der Erbe wegen der Beschränkung der Erbhaftung zu weiteren Leistungen nicht ver⸗
oflichtet ifß. Wie, wenn der Erbe infolge des Verlustes des Inventarrechts unbeschränkt haftet, aber
Zegen Zahlungsunfähigkeit den Pflichterben nicht befriedigen kann? Nach dem Wortlaut des 8 2829
B.G Bowäre hier der Anspruch gegen den Bescheukten, ausgeschlossen, allein das Ergebnis wäre
zin dem Sinne des Gesetzes voöllig widersprechendes. Anrichtig Strohal, Erbrecht S. 275 und
dree zu 8 r sragemuß Erhvergich Zweisel dem Pfichters 92
Iaoese agegen eutzieht der (vertragsmäßige) Erbverzicht im Zweifel dem Pflichterben auch den
Pflichtteil &amp; 3346 BG. B.);, vgt. auch Strohal, S. 386.

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