7bö I. Zivilrecht.

daß trotz solcher Angaben der Entziehungsgrund fest bewiesen werden muß, wobei aber
natürlich nach Umstanden die Angabe des Testaments für den Richter ein erhebliches
Anzeichen bieten kann (8 2886 B. G. B.).
Für die Relativuat des Pflichtteils, d. h. dafür, daß dem Erblasser unter Um⸗
ständen die Befugnis zusteht, ihn zu entziehen, sprechen gewichtige Grunde. Es wäre
schlimm, wenn der Erblasser dem, der ihm nach dem Leben getrachtet, etwas von seiner
Erbschaft hinterlassen müßte, oder wenn er der Tochter, die als Straßendirne die Jugend
ansteckt, oder dem Sohne, der als Räuberhauptmann die Menschen niederknallt, sein
schwer erworbenes Vermögen zu überantworten hätte. Nur vom Standpunkte des ger⸗
manischen Rechts, welches eine gewisse Unverfügbarkeit der Erbschaft bestimmte und ein
Recht der Familie an dem Vermögen annahm, in das kein einzelner eingreifen dürfe, wäre
andere Betrachtungsweise gerechtfertigt, wie sich denn eine solche auch im französischen
Zivilrecht findet. Doch diese ganze Betrochtungsweise fällt (wie bemerkt) für uns weg.
Die Entziehungsgründe sind natürlich verschieden, je nachdem es sich um Ab⸗
kömmlinge, Eltern oder Ehegatten handelt. Bei Abkömmlingen sind besondere Ver—
fehlungen gegen den Erblasser (oder dessen Ehegatten) und ein allgemeiner
fittlicher Verd erb zu unterscheiden. Zu der ersten Klasse gehören nicht nur Lebens⸗
nachstellung, sondern auch körperliche Mißhandlung und andere gröbliche Verfehlungen!.
Der allgemeine sittliche Verderb fann ein Ververb durch gewohnheitsmäßige
 Auflehnung gegen die Rechtsordnung sein, so daß hierdurch die gesamte Persön⸗
lichkeit als eine außerhalb des anständigen Lebensverkehrs stehende gekennzeichnet wird;
aber auch sexuelle Ausschweifungen sind hierher zu zählen, wenn sie zu einer vollständigen
Entwurdigung des Menschen führen.
Zwischen beiden Arten von Entziehungsgründen aber besteht folgender Unterschied:
die ersteren stellen Handlungen, die letzteren Zustände dar; die ersteren bleiben daher
bestehen, auch wenn sie nicht wiederholt werden, doch ist die Verzeihung des Erblassers
Tilguͤngsgrund, und zwar Tilgungsgrund nach doppelter Richtung hin; geht die Ver⸗
zeihung der entziehenden Verfügung voraus, so ist diese unwirksam; folgt sie nach, so wird
die Entziehung nachträglich hinfällig und wirkungslos. Die Verzeihung ist nicht etwa eine
Rechtshandlung, wie man behauptet hat; sie hat einen ethischen Charakter, und hat die
Bebeutung, daß die entzweiende Wirkung gewisser sittenwidriger Handlungen ihren
Stachel verliert und das Verhältnis zwischen derfeindeten Personen wieder auf den nor⸗
malen Stand versetzt wird. Die ethische Wirkung hat daher nur mittelbar eine Rechts⸗
wirkung: sie tritt deshalb auch dann ein, wenn der Erblasser nicht geschäftsfähig ist: er
muß nur soweit gesunden Geistes sein, daß er einer verstaͤndnisvollen Verzeihung fähig
ist, d. h. sowohl von der Schmach ein Verständnis hat als von der Vergebung, und
auch so viel Initiative, daß eine augenblidliche Handlung als Außerung der Gesamt—
herfönlichkeit gelten kann (nicht als bloße bedeutungslose Schwankung der Gefühle).
Handelt es sich aber um allgemeinen Verderb, so hört der pflichtteilslose Zu⸗
stand auf, sobald das Kind sich zu guten Sitten zurückgewendet hat; vorausgeseht, daß
dies mindestens im Augenblick des Erbfalls geschah, und daß der Ubergang zum Guten
nicht bloß eine voruͤbergehende Anwandlung, sondern eine denernde Besserung ist. Sollte
eina das Kind zeitweise reinere Sitten angenommen, dann aber vor dem Tode des Erb⸗
lassers wieder in den Verderb zurückgefallen sein, so bliebe die Entziehung des pflicht⸗
teuls bestehen. Während Lebzeiten des Erblassers ist daher die Sache in der Schwebe.
Wind Karl Moor tugendhaft, so bekommt er seinen Pflichtteil nur, wenn er nicht vor
des Erblassers Tod wieder Raäuberhauptmann geworden ist. Kehrt er nach dem Erb⸗
fall wieder in die böhmischen Wälder zurück, so läuft er allerdings Gefahr, daäß man seine
Bekehrung nur als eine Lorübergehende betrachtet (88 2888, 2386, 2837 B. G. B.).
Is ober ven Pllichtteil der Eltern und hedatten beirifft, so kommen nur

görperliche Mihhandlung des Erblassers oder seines Ehegatten, wenn dieser Vater oder
Mutter ondedhenenen r Stiestmntter darf er aisen rbuungestrast eing Tragpt vriget gheh
An hten denn die Vruͤgel so wuchtig sein, daß fie sich als schweres Veraehen darstellen, ———