5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 757
schwere Verfehlungen (bei Ehegatten Verfehlungen mit Ehescheidungscharakter) in Betracht
(68 2334, 2838 B. G. B.).

129. Schon das gemeine Recht wurde von der Tatsache beunruhigt, daß
die Zuwendung des Pflichtteils möglicherweise Anlaß zur Verschwendung sein kann, so daß
die Bedenkung auf solche Weise nur eine vorübergehende Steigerung des Vermögens dar—
stellt, dann aber bald wieder von der Bildfläche verschwindet, mithin den Zweck voll⸗
ständig verfehlt. Auch noch ein anderer Fall zeigt große Mißlichkeiten; wenn nämlich
der Pflichtteilsberechtigte von Gläubigern bedrängt ist und der zugewendete Pflichtteil nur
eben in den Schluͤnd des Konkurses versinkt, mithin dem Pflichterben nicht zu gute
kommt. Hier gab das germanische Recht wenig Hilfe; der Gedanke der Unverfügbarkeit
des Vermögens war zu starr, als daß er sich dlesen heiklen Umständen gefügt und sich nach
Bedarf umgestaltet und modifiziert hätte. Dagegen hat das gemeine Recht die Elastizität
und Feinheit des Pflichtteilsbegriffs, seinen ethischen Grund und ethischen Zweck erfaßt
und hiernach diesen besonderen Verhälinissen Rechnung getragen; in der Art nämlich, daß
man dem Pflichterben den Pflichtteil zwar nicht völlig entzog, ihn aber auf den Genuß
beschränkte und das Kapital in irgend einer Weise „verklammerte“; so auch das B. G. B.
g82388, 2271, 2289. das kann geschehen beim Verschwender und beim Überschuldeten.
Dem Vecschwender ist der gleichzuachten, von dem anzunehmen ist, daß er sich von Dritten
umstricken und unter falschen Vorspiegelungen das Vermögen abschwindeln läßt. Die
Verklammerung kann erfolgen durch Aufstellung eines Verwaltungstestamentsvollstreckers
oder durch Einsetzung eines Nacherben oder auch durch beides. Das würde allerdings
noch nicht genügen; denn möglicherweise könnten die Gläubiger eines Überschuldeten das
unangreifbare Kapital unangegriffen lassen, allein jahraus, jahrein die Zinsen mit Be—
schlag belegen, so daß der Eche von dem Zugewendeten so viel wie nichts hätte; nach
z868 C.P. D. können aber die Gläubiger die Früchte nur insofern in Anspruch nehmen,
nach Befriedigung des Unterhalts des Pfüchterben und seiner Familie noch etwas
übrig bleibt.