8 1. Einleitung.

„Wir haben erreicht, was seit der Zeit unserer Väter für Deutschland erstrebt
wurde; die Einheit und deren organische Gestaltung, die Sicherung unserer Grenzen, die
Anabhängigkeit unserer nationalen Rechtsentwicklung.“ Mit Vorbedacht war in diesen
Worten aus der Thronrede des ersten deutschen Kaisers bei der Eröffnung des ersten
deutschen Reichstages nur von der Unabhängigkeit, noch nicht von der Einheit der
nationalen Rechtsentwicklung gesprochen. Diesem Zielpunkt der nationalen Bestrebungen
nuch für das Privatrecht rückte erst das Reichsgesetz vom 20. Dezember 1878 nahe,
welches die Nr. 18 des Art. 4 der D. R. V. dahin abänderte, die gemeinsame Gesetzzgebung
 „über das gesamte bürgerliche Recht“ dem Reiche zu überweisen. Die
Vahn war frei, die Zuständigkeit dem Reiche gegeben. Bei der Größe und Schwierigkeit
aber der Aufgabe hat es einer Arbeit von über zwei Jahrzehnten bedurft, bevor das
gemeinsame deutsche Privatrecht im „Bürgerlichen Gesetzbuch“ nebst seinem Einführungs—
gesetze am 18. August 1896 unter Dach und Fach war.
Indes bedeutet diese magna ecarta des Reichsprivatrechts nicht die Todesstunden für
alles private Landesrecht. Vielmehr hat sich der Reichsgesetzgeber Schranken auferlegt
und viele Gebiete der Landesgesetzgebung belassen. Im Dome des deutschen Rechts legen
sich um das große Innenschiff nationaler Einheit Kapellen für die Landesrechte, deren
Auͤsgestaltung jedem Bundesstaate überlassen ist. Deutsche Art, die sich an Fülle und
Reichtum der Formen freut, hier und dort aber auch Maͤngel an Vorarbeiten haben die
Einheit des Ausbaues auf manchem Gebiete, wo sie möglich und ersprießlich gewesen
waͤre, gehindert. Auf andern Gebieten machten indes die Eigentümlichkeiten der deutschen
Staats— und Rechtsentwicklung, die Verschiedenartigkeit der Bedürfnisse bestimmter Landes⸗
teile und bestimmter Stände zur Notwendigkeit, den Landesrechten noch Raum zu geben.
So gibt es denn gegenwärtig und noch auf lange hinaus zwei große Welten deutschen
Privatrechts: das Reichsprivatrecht und das Landesprivatrecht. Das Ver—
hältnis dieser beiden Welten zueinander gehört mit zu den schwierigsten und interessantesten
Problemen, die der 1. Januar 1900 dem deutschen Juristenstande gestellt hat.
Dieses Problem des Verhältnisses von Reichsrecht zu Landesrecht ist nicht ein
naovum atque inauditum. Im öffentlichen Recht hat es seit dem Erlaß der Reichsvberfassung
 (Art. 2) die Geister beschäftigt, in geringerem Maße seit den Reichsjustiz—
zesetzen auf dem Gebiete des Prozeßrechts, endlich aber auch im Privatrecht die Auf⸗
nerksamkeit beansprucht. Nur in dem Umfange, mit denjenigen weitgreifenden Ver—
zweigungen und Verästelungen, wie seit dem Inkrafttreten des B.G.B., war es bisher
ainbdannt. Nunmehr ist dieses Problem, namentlich von der Seite des Landesrechts
aus, zu einer Hauptaufgabe deutscher Jurisprudenz geworden. Die Frage kam auch für
das frühere Recht in Deutschland kaum in Betracht. Einheit des Rechts war dem alten
deutschen Rechte fremd, da es Stammesrecht und für die einzelnen Stämme verschieden
war.“ So blieb es im Mittelalter. Als mit dem 18. Jahrhundert durch die Rezeption
des römischen und kanonischen Rechts ein Gemeines Recht für das gesamte Deutschland