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II. Zivilrecht.

sich bildete, schaffte es sich doch nur fubsidiär hinter den einzelnen Landesrechten
Geltung. Es herrschte die Regel: Willkür bricht Stadtrecht, Stadtrecht bricht Landrecht,
Landrecht bricht Gemeines Recht. Gerade das uingekehrte Prinzip gilt heute: Reichsprivat⸗
recht geht vor Landesprivatrecht.

Erstes Rapikbkel.

Umfang, Abgrenzung und Einteilung der Vorbehalte.

82. Vorbehaltsausspruch als Voraussetzung von Landesvprivatrecht.

Das Blankett aus dem Gesetze vom 20. Dezember 1878, wonach das gesamte
bürgerliche Recht der gemeinsamen Gesetzgebung unterstehen soll, ist vom Reich nur zum
Teil ausgefüllt. Im Laufe der Beratung des B. G. B. hat fich das Feld der Vorbehalte
trotz der Kritik immer mehr erweitert. Das Landesprivatrecht ist keineswegs bloß in
den sogenannten Ausführungsgesetzen enthalten, deren wesentlichster Inhalt die zur
Ergänzung und Vollziehung des Reichsrechts dienenden Vorschriften bilden. Es umfaßt
vielmehr sämtliche privatrechtlichen Vorschriften des Landesrechts, soweit sie noch in
Geltung find, gleichviel ob die Quellen aus der Zeit vor oder nach dem 1. Januar
1900 stammen. Aber für Landesprivatrecht ist nur noch auf Grund der Anerkennung
feitens des Reichsrechts Raum, auf Grund des Vorbehaltungsausspruchs!.
Diefen Fundamentalgrundfatz spricht Art. 86 E.G.? aus:
Ddie privatrechtlichen Vorschriften der Landesgesetze treten außer Kraft, soweit nicht in dem
Bürgerlichen Geseßbuch oder in diesem Gesetz ein Anderes bestimmt ist.“
Daraus folgt: im Privatrecht ist die Gesetzgebungsgewalt der Bundesstaaten fortab
nur eine vom Reich abgeleitete, keine souveräne; die Anerkennung, der Wille des Reichs⸗
gesetzgebers ist Voraussetzung und letzter Rechtsgrund für alles bestehende und zukünftige
Landesprivatrecht. Von Reichs wegen allein mußte auch aus innerlichen Gruͤnden die
Grenzregulierung, die Absteckung der Vorbehaltsgebiete, erfolgen, weil von der höheren
Warte des Reids sich besser übersehen läßt, ob gemeinsame Bedürfnisse eine gemeinsame
Regelung für Deutschland verlangen, oder die Zuweisung an den Einzelstaat durch
Sonderbedürfnisse geboten wird.

8 3. Ort und Form des Vorbehaltsausspruchs.

1. Wo ist die Absteckung der Vorbehaltsgebiete erfolgt? Vor allem
im E.G. zum B.G.B. Im Anschluß an die grundlegende Vorschrift des Art. 55 über
die Einwirkung des neuen Rechts auf das Landesprivatrecht bezeichnet vor allem der
dritte Abschnitt („Verhältnis des B.G.B. zu den Landesgesetzen“) in den Art. 566-152
direkt diejenigen Gegenstände, welche der Landesgesetzgebung vorbehalten bleiben. Auch
im vierten Abschnitt (Art. 168—218), der die „Übergangsvorschriften“ enthält, finden
sich naturgemäß zahlreiche, gerade die Beziehungen des Landesprivatrechts zum neuen
Recht für die Übergangszeit ordnenden Normen. Aber auch an vielen Stellen des
B.G.B. selbst ist die Grenzregulierung erfolgt. Eine Reihe —D
geradezu voraus, daß eine landesgesetzliche Ordnung, insbesondere durch Bezeichnung zu—
sfändiger Behörden, ergänzend eingreife.

Vorbehalt bedeutet diesen Vorbehaltsausspruch und das Vorbehaltsgebiet, d. h. das Rechts⸗
gebiet, welches vermöge des Ausspruchs der landesgesetzlichen Zuständigkeit unterliegt.
2 E.G. ohne weiteren —D bedeutet hier immer das Cinführungsgesetz zum B. G. B.
s Bgl. zB. F8 44 Gerlust der Rechtssähigkeit eines Bereins im Verwallungswege), 80 (Ver—
fassung einer Stiftung), 907 (Abstand einer Anlage von den Nachbargrenzen), 819 (Art und Ver⸗
fahren bei Grenzabmarkungen), 1315 Erlaubnis zur Eheschließung von Miltachersonen und Landes⸗
beamten), 1558 (Zuständigkeit beim Güterrechtsregister), 1723 (bei Ehelichkeitserklärung), 1745 Gei
ißhens im Falle der Ansahme an Kindesstatt), 1807 Abs. 2, 1808 (Anlegung von Muͤndelgeld)