J. Stranz, Verhältnis des Reichsprivatrechts zum Landesprivatrecht. 765

Selbstverständlich kann jedes neue Reichsgesetz neue Quellen des Vorbehaltsrechts
eröffnen, alte aber versperren. So ist seit dem Inkrafttreten des B. G. B. eine Einengung
der Vorbehaltsgebiete erfolgt durch das Reichsgeß. betr. das Verlagsrecht vom 19. Juni
1901, welches den im Art. 76 EG. noch ausgesprochenen Vorbehalt erledigt hat. Eine
Erweiterung ist seither nicht erfolgt, wird auch hoffentlich nicht erfolgen, da die Schöpfer
des BG.Bden partikulären Bedürfnissen schon möglichst weit Rechnung getragen haben.
I. Die Form des Vorbehaltsausspruchs ist keine gesetzlich festgelegte.
Der Art. 8 E.G.:

„Soweit in dem Bürgerlichen ed oder in diesem Gesetze die Regelung den Landes⸗
gesetzen vorbehalten oder bestimmt ist, daß landesgesetzliche Vorschriften unberührt bleiben oder
erlassen werden können, bleiben die bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften in Kraft und können
neue iandesgesehzliche Vorschriften erlassen werden.“

will mit den im ersten Halbsatz erwähnten Wendungen nicht die ausschließlichen, etwa
wörtlich anzuwendenden Formeln für den Vorbehaltsausspruch geben. Die Formeln der
rusdrücklichen Vorbehaltsaussprüche sind vielmehr, wie wir bald sehen werden, un—
gemein wechselnde. Der Vorbehalt bedarf aber nicht einmal der Ausdrücklichkeit, er kann
juch ein stillschweigender, versteckter sein (z. B. 8 61 B. G.B, „zuständige Ver—
waltungsbehörde“, 8 1983 „staatlich anerkannter allgemeiner Feiertag“).
Die gangbarsten Formen sind folgende. Fast immer wird im Abschnitt II des
E.G. die gleichmäßige Ausdrucksweise gewählt: „Unberührt bleiben die landes—
gesetzlichen Vorschriften“, oder „werden nicht berührt“. Nur sechs Artikel dieses
Abschnitts (126, 141, 144 Satz 2, 145, 146, 148) bedienen sich — mit einer Schattierung
übrigens im Sinn — des Ausdrucks: „die Landesgesetze können bestimmen“ oder eines
ahnlichen. Im Abschnitt 1V von den Ubergangsvorschriften werden Formeln der im
Art. s bezeichneten Art nicht angewendet, vielmehr sind sie dort dem Zwecke der Über⸗
gangsbestimmungen mehr angepaßt; beispielsweise: „die bisherigen Vorschriften bleiben
maßgebend“ (Art. 170, 200, 202, 218), oder; „die Landesgesetze bleiben in Kraft“
(Art 137, 164 167), oder: „die bisherigen Gesetze finden Anwendung“ (Art. 191).
Daneben aber auch ein wechselvoller Katalog ähnlicher Ausdrücke (Art. 158, 161 Abs. 8,
179, 217 u. f. w.)). — Im B.G.B. findet der Vorbehaltsausspruch häufig in einer
einfachen Verweisuug auf die Landesgesetze seinen Ausdruck (z. B. 88 85, 1784).
Alle diese Wendungen aber sind durchweg in Tragweite und Wirkung gleichwertig
Art. 8 und unten 8 8).
Mit der Form des Vorbehaltsausspruchs ist nicht zu verwechseln die Fassung
der Vorbehalte selbst, die Form für die Bezeichnung und Umgrenzung der Vor—
behaltsgebiete. Auch sie wechselt; beispielsweise: „Vorschriften, welche dem Deichrecht
u. s. w. angehören“ (Art. 66, 67), oder: „welche betreffen“ (Art. 94 Satz I), .....
„regeln“ (Art. 97, 101), oder: „Vorschriften über Lehen u. s. w.“ (Art. 69, 62, 63)2.
Aber ein gleichmäßiges Prinzip der Abgrenzung durchzieht die wechselnden Formen:
der Gegenstand des Vorbehalts wird seinem Inhalte nach gekennzeichnet, nicht
aber werden bestimmte einzelne Gesetze als vorbehaltene herausgehoben. Es heißt
also: Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über Lehen (Art. 59), oder
diejenigen, welche dem Bergrecht angehsren (Art. 67), oder nach welchen eine Religions⸗
zesellschafi Rechtsfähigkeit nur im Wege der Gesetzgebung erlangen kann (Art. 84). Den
andern Weg zu beschreiten und die vorbehaltenen Gesetze der verschiedenen partikulären
Rechte einzeln zu nennen, wäre eine Sisyphusarbeit gewesen.

mEine genaue Anfzählung gibt Habicht 8. Aufl. 84.
2 Genahcres bei Zielmann. , Zum Grengstreit zwischen Reichs— und Landesrecht“ (1902 bei
Duncker K Humblot) S. 6ff.