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Il. Zipilrecht.

84. Gegenstand und Einteilung der Vorbehalte.
J. Die Gründe für die Einführung der Vorbehalte lassen sich in der Hauptsache
auf vier Erwägungen (s. auch die Mater. S. 588) zurückführen.
. Für gewisse Gebiete waren die Vorarbeiten zur reichsgesetzlichen Regelung bis
zum 1. Januar 1900 nicht zum Abschluß zu bringen; zu diesem provisorischen
Landesprivatrecht gleichsam gehören das Versicherungsrecht (Art. 78), das Ver—
hgrege ꝛ 76), von denen das letztere bereits reichsgesetzlich geordnet worden ist
(. 83D.
2. Einzelne Normen des E.G. sollen für besonders zweifelhafte Fälle die Kom⸗
petenzgrenze zwischen privatem und vffentlichem Recht feststellen (z. B. Art. 80, 81,
102 104).
3. Wegen des Zusammenhanges, in dem gewisse Materien mit staatlichen und
politischen Einrichtungen, also mit dem offentlichen Recht des einzelnen Bundes—
ftaates stehen, sind gleichfalls eine Reihe von Vorbehalten gemacht (3. B. Art. 366—59,
82, 84-87, 132 -185).
4. Die meisten und wichtigsten Vorbehalte beruhen auf der Erwägung, daß ge—
wissen Materien oder gewissen einzelnen Verhältnissen soziale oder örtliche Be—
sonderheiten eignen, die der gemeinsamen reichsrechtlichen Regelung widerstreben.
Für diese weiten Vorbehaltsgebiete ist agrarisches Sonderrecht, das kennzeichnendste
Stichwort. Es ist, wie Sohm treffend hervorhebt, das Privatrecht des Bauern und
Edelmanns, das bäuerlich-adelige Recht im Gegensatz zum Hauptkern des Reichsprivat⸗
rechts im B.G.B., das im wesentlichen ein Recht des Bürgers an sich — bürgerliches
Recht —, ein Recht des geldwirtschaftlichen Verkehrs ist. Während das B.G. B. von
Ständen nichts weiß, berücksichtigt sie das E.G. Letzteres schützt das private Sonder—
recht des Fuͤrsten, des hohen Adels, des Edelmanns, des Bauern. Die besondeven,
nainentlich den Grundbesitz bindenden Rechtsverhältnisse werden geschont: die Familien⸗
fideikommisse, die Lehne, die Stammgüter, die Rentengüter, die Erbpacht, das Anerben—
recht. Die Regelung dieser Verhältnisse lag dem Reichsgesetzgeber zu fern und bot ihm
auch zur Zeit noch zu große Schwierigkeiten. Hier trägt die Landesgesetzgebung, wie
ihr eine große Aufgabe zugewiesen ist, auch eine große Verantwortung i.
II. Im Anschluß an die Anordnung des E.G. selbst bei Aufzählung der Vor—
behalte unterscheidet man die Vorbehalte allgemeiner Natur, die sog. generellen
(au erster Stelle in den Art. 59 —76 geregelt), und die beschräukten, sog. speziellen
(geregelt in den Art. 77—140). Das Einteilungsprinzip ist hergenommen aus der
Weite oder Enge des vorbehaltenen Gebiets, je nachdem eine Materie ganz der landes—
rechtlichen Regelung überlassen ist oder nur in einem beschränkten Ausschnitt.
Da es sich um Maß- und nicht um Artunterschiede handelt, ergibt sich eine Reihe
Zwischenformen von den allgemeinsten Vorbehalten, die ganze Rechtsmaterien mit
einem Schlagworte (Bergrecht Art. 67, Wasserrechi Art. 68) der Landesgesetzgebung zu⸗
weisen, bis zu den engsten, bie den Erlaß oder die Ausschließung einer bestimmten Einzel⸗
— —
1. üm einen Überblick über Umfang und Gegenstand der mehr oder weniger
generellen Vorbehalte aus den Art 2976 des EG. zu gewinnen, seien sie hier
Anten? wenigstens durch ein Stichwort inhaltlich charakterisiert. Sie enthalten, abgesehen

1 Aus diesem Gesichtspunkte sind dem Landesprivatrecht namentlich überwiesen die Rechts⸗
verhältnifse der Art. 50 ff., 62ff., 64 bis 66. 69, 70, 83, 89, 96, 107, 1173. 115 ff., 119, 122, 124.
130. 187.
2“Die Art. 56 bis 58 geben Vorbehalte zu gunsten gewisser partikulärer Rechts—
quellen: der Staatsverträge der Bundesstaaten (56) der Auͤtonomie der souveränen und ihnen
gleichgestellten Häuser 67), der Autonomie des hohen Adels in Ansehung seiner Famienverhaltnisse
eee Gürc 384. Ecst vom Art. 59 an charakterisieren sich die horbehalte ihrem Inhalbte