J. Stranz, Verhältnis des Reichsprivatrechts zum Landesprivatrecht. 767

namentlich von den Artikeln 67, 73, 78 und 76, in der Hauptsache agrarisches Sonder⸗
recht. Die Art. 78 und 76 Cersicherungs⸗ und Verlagsrecht) sind Bestandteile des
Verkehrsrechts; erklärlich daher, daß der letzte der generellen Vorbehalte der erste
war, der gefallen ist. Hoffentlich werden auch in nicht allzuferner Zeit das private
Verficherungsrecht, das Bergrecht und das Wosserrecht dem Reich, ihrem natürlichen
herrscher, unterstellt werden.
Keine allgemeinen Vorbehalte sind in Beziehung auf das Militärrecht, das Ver—
valtungsrecht, das Kirchenrecht, das Schulrecht, das Post- und Telegraphenrecht gemacht.
Handelt es sich doch bei diesen Materien zumeist um öffentliches Recht. Zudem waren
—o Soweit in den
jene Gebiete betreffenden Landesgesetzen privatrechtliche Normen enthalten sind, verlieren
— — des E.G.
ogl. Art. so, va, 182, 188) oder des B. G. B. (vgl. 88 28 ff.) gededt werden.
2. Die Legion der speziellen Vorbehalte, die mit dem Art. 77 beginnen
und von Art. 82.140 sich an die Legalordnung des B. G. B. anschließen, hier näher zu
charakterisieren, hätte keinen Zweck. Ihre Mannigfaltigkeit gestattet nur, auf einzelne
besonders wichtige hinzuweisen: die Erwerbsbeschraͤnkungen der juristischen Personen, der
Religiosen und der Ausländer (Art. 86—88), das Gesindewesen (05), die Leibgedingsbertrage
 (06), die Zwangsenteignung (109), Bahneinheiten (112), Gemeinheitsteilungen
A13) Meliorationen und spezifisch agrarische Verhältnisse (118 ff.).
DI. Mit dem Überblick zu II ist aber der stoffliche Umfang der Vorbehalte nicht
erschöpft. Vielmehr treten dazu die zahlreichen, im B.G.G. erwähnten Vorbehalte (s. 88
Anm. 1), dann aber vor allem das Übergangsrecht, welches auf Grund reichs—
gesetzlicher Ermächtigung dem Eingriff der Landesgesetzgebung weithin Raum gab. Das
wichtigste Gebiet hier war die einzelstaatliche Überleitung der Güterstände.
Danach wird man den umfangreichen Herrschaftsbereich des Landesprivatrechts ermessen
können. Hierfür gibt schon die rein äußerliche Tatsache Anhalt, daß in Preußen außer
dem Torso des A.L. R. noch etwa 115 Ergänzungsgesetze für das Landesprivatrecht in
Betracht kommen. Ähnlich liegen die Dinge in den andern Bundesstaaten. Schon die
Größe der Reibungsfläche zwischen Reichs— und Landesprivatrecht läßt die Bedeutung und
Schwierigkeit des inneren Verhältnisses in die Augen springen.

F5. Die Hauptaufgaben der bundesstaatlichen Ausführungsgesetze.
Bei dem umfassenden Gebiet und der kaleidoskopisch bunten Mannigfaltigkeit der
Vorbehalte waren die Aufgaben keine geringen, die der Gesetzgebung der einzelnen Staaten
rwachsen sind. Durchgängig zeigt sie sich von dem fortschreitenden Zuge zur Rechtseinheit
 belebt und durchweht von einem frischen Hauche gegen entbehrliche Sondertümelei.
Diese partikulären Gesetzesarbeiten faßt man unter dem Namen der Ausführungsgesetze
 zusammen. Für unser Thema sind insbesondere maßgebend die Ausführungsgeseße
 zum Bürgerlichen Gesetzbuch; nur finden sich, wie festzuhalten ist, in
ihnen auch Normen nicht privatrechtlichen Charakters, während andere Ausführungsgesetze,
die sich z. B. betiteln als Ausführungsgesetze zur Grundbuchordnung, zum Zwangsversteigerungsgesetz
 u. s. w. gleichfalls häufig eine Anzahl privatrechtlicher Bestimmungen

nach, gleichviel wem das betreffende Recht subjektiv zusteht. Unberührt bleiben die landesgesetzlichen
Vorichriften uber Familienfideitommisse, Lehen und Stammgüter G9), Rentengüter (62), über das
Erbpachtrecht (G9)y das Anerbenrecht in Ansehung landwirischafllicher und forstwirtschaftlicher Grund—
tücke (69), das Wasserrecht (65), das Deiche und Sielrecht (E6) das Bergrecht (6), über das Recht
gur Gewinnung eines nicht bergrechtlichen Minerals (68), über Jagd und Fischerei — über gewisse
Grundfatze fur die Feftstellung und den Ersatz des Wildschadens 707 über Regalien (73) Zwangsrechte,
Bannrechte und Realgewerbeberechtigungen (79, über das Versicheruugsrecht (758) das Verlagsrecht (76).
Außer Wirksamkeit treten z. B. eherechtliche Vorschriften des partikulären Kirchenrechts, privat⸗
rechtliche Besoderheilen für Militarversonen, etiva über Darlehne an sie (68678 -681 1 I1 preuß. A.L. R.)