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II. Zivilrecht.

des materiellen Rechts enthalten!. Die Aufgaben der partikulären Ausführungsgesetze
sind im wesentlichen fünffache:
1. Die Anpassung der in Kraft gebliebenen Landesgesetze an das Reichsrecht.
Hier gerade haben die Gesetzgeber der Bundesstaaten, soweit nicht zwingende Gründe für
die Aufrechterhaltung der partikulären Eigentümlichkeiten vorlagen, keine engherzige
Kirchturmpolitik betrieben, sondern den Srunvgedanten des neuen bürgerlichen Rechts
möglichst zum Siege verholfen.
2. Erlaß von Vorschriften zur Ausführung und Handhabung reichsgesetz⸗
licher Bestimmungen, welche — in vielen Faällen — ohne das Landesrecht überhaupt
nicht marschieren können. Veispielsweise können die grundbuchrechtlichen Vorschriften erst
in Wirksamkeit treten, nachdem landesrechtlich Grundbuchämter eingesetzt und Grundbücher
angelegt sind (Art. 186, 189 E.G.; s. a. 83 Anm. 1).
3. Die Normierung von Aberleitungsvorschriften für die unter der Herr⸗
schaft des früheren Rechts entstandenen Rechtsverhältnisse. Sie sind namentlich hinsichtlich
der Rechtsverhältnisse an Grundstücken, sowie vor allem hinsichtlich des Güterstandes der
am 1. Januar 1900 bestehenden Ehen nötig gewesen. Die uͤberwiegende Mehrzahl der
Bundesstaaten hat sie in ihren sonstigen Ausfuͤhrungsgesetzen an passenden Orten unter⸗
gebracht. Dagegen hat Bayern ein besonderes Gesetz betr. die Übergangsvorschriften zum
B.G.B. vom 9, Juni 1899, und Sachsen-Meiningen, Bremen, Hamburg haben be⸗
sondere Gesetze für die Überleitung der Güterstände erlassen.
Die größten Schwierigkeiten hat die Überleitung der Güterstände bereitet. Handelte
es sich doch allein in Preußen um uͤber sechzig verschiedene Güterrechte. Gerade hier war
die Buntscheckigkeit in unserem Valerlande eine uͤnübersehbar große. Abgesehen von
Württemberg und Baden haben die übrigen Staaten in zum Teil geistvoll ersonnenen und
geschickt durchgeführten Vorschriften eine UÜberleitung der manigfaltigen bisherigen Güter⸗
sande in die vier Systeme des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgenommen a.
4. Die Ausnutzung und der Ausbau der im dritten Abschnitt des E.G.
oder sonst vorgesehenen Vorbehalte. Hierunter fällt die Mehrzahl der Vorschriften in
den Ausführungsgesetzen. Sie sind meist geordnet in der Reihenfolge, in welcher der
dritte Abschnitt des E. G. die haleriellen und speziellen Vorbehalte aufführt. Schon
wegen Zeitmangels sind leider die meisten Ausführungsgesetze an dem Versuch, die gene⸗
rellen Vorbehalisgebiete (Art. 69 bis 76 E.G.) durch umfassende Neuordnungen zu regeln,
vorübergegangen und haben sich mit Anpassungsvorschriften oder einzelnen klärenden und
bessernden Bestimmungen begnügt. Indes gibt es auch rühmliche Ausnahmen. Württem—
berg hat z. B. das Gesindewesen (durch eine Anlage zum A.G. vom 28, Juli 1899)
geregelt; gleiches tat Mecklenburg⸗ Schwerin (Gesindeordnung vom 9. April 1899).
Vayern hat das Nachbarrecht (in den Art. 6280 seines A. G.) klar geordnet.
5. Die letzte, aber nicht die mindeste Aufgabe, die Klärung und Feststellung
des partikulären Rornenbestandes, hat einen wesentlich formalen Charakter.
Die Ruͤcksichten auf die Rechtssicherheit machten diese Feststellung zu einer dankenswerten

1 Eine vollständige Sammlung „der von den Bundesstaaten zur Ausführung des B.G.B. und
seiner Nebengesetze exlassenen Gesetze und mit Gesetzeskraft dersehenen Verordnungen“ hat herausgegeben
Dr. H. Becher (Munchen 1901) in zwei Bänden. Die Literatur zu denꝰ Landes⸗-Ausführungs—
gesetzen bis zum September 101 verzelchnet und bespricht Endemann in der D. Jur. Ztg. Jahr 1801
S. 397 F Hier selen aus der für unser Thema interessierenden Literatur über die N⸗ fubrungsges
T. B.G. B. in der Folge abgekürzt „A. G.“) hervorgehoben: Erlauterungen zum vadischen A. G, vom
7. Juni 1899 von Dorner; — bayer. vom 8. Juni 1899 pon Roikel und von Böhm-Klein;
Kommentar zum A. G. in Elsa Lothringen vom 17. April og von Aron, sowie von Molitor,
V den Ausf. Verordn. in MeiklSchwerin' und Streliß vom 9. April 1899 von Langfeld und
růckner; zum preuß. A G. vom 20. Sept. 1899 von Siranz⸗Gerhard (1900 bei Otto Lieb⸗
mann), sowie von Erufen Müller-Hobrecht; zum iettenb. A.G. vom 28. Juli 1899 von
Ra ber.Eine systematische Behandlung des parlitk braunschweigischen Privatrechts bietet Hampe
(1901), des württemb. Mandry 4902)
Haheres unten e Planck Anm. I zu Art. 200 EG. Oabicht 8 V
Niedner RAufl. S. 426 ff. mit einer genauen Tobelle jur Breußen: Stranz⸗Gerhard S. 264 ff.