J. Stranz, Verhältnis des Reichsprivatrechts zum Landesprivatrecht. 769

Aufgabe. Die Feststellung konnte in zweifacher Weise erfolgen: entweder Aufzählung
aller landesrechtlichen Privatrechtsnormen, die neben dem B. G.B. in Kraft blieben, oder
Aufhebung der einzelnen Vorschriften des Landesrechts, die durch das B.G. B. außer
kraft treten.
Der erste Weg ist gar nicht gewählt worden. Mit Recht. War er doch zu um—
ständlich und barg er doch die Gefahr, den Landesgesetzgeber gegen seine Absicht in
Konflikt mit dem Reichsgesetzgeber zu bringen; denn der Landesgesetzgeber kann die
positive Gültigkeit seiner Anordnungen gegenüber dem Reichsrecht und der von diesem
gezogenen Grenze niemals aussprechen. Dagegen bietet die zweite Methode große Vor—
züge, Sie beseitigt Pyramiden gesetzlichen Schuttes, fördert die Übersichtlichkeit und erstickt
im Keime eine Unmenge Streitfragen. Zwar sind die mit dem Reichsrecht in Wider—
pruch stehenden Landesgesetze schon an sich außer Kraft getreten, doch ist an der einzel—
staatlichen Befugnis zur ausdrücklichen Aufhebung nicht zu zweifeln, da die Wirkung
des Reichsrechts hiermit nicht angetastet wird. Alle Gründe der Zweckmäßigkeit und die
Interessen des rechtsuchenden Publikums sprechen dafür, daß der Gesetzgeber diese Aufgabe,
anstatt sie der Praxis oder Wissenschaft zu überlassen, auf seine Schultern nimmt J.
Jene Aufhebung versteht sich mit zwei Einschränkungen. Sie erfolgt zunächst
unbeschadet der ÜUbergangsvorschriften aus dem Abschnitt 4 des E.G., da
deren Nichtaufhebung in ihrem Zwecke liegt. Diese Einschränkung ist auch von mehreren
A.G. ausdrücklich betont, so von dem preußischen (Art. 89), während andere, 3. B.
Bayern (Art. 176), Baden (Art. 39), sie als selbstverständlich nicht erst ausgedrückt haben.
Dann aber ist die positive Gültügkeit der von der Aufhebung unberuͤhrt gelassenen
Bestimmungen damit noch nicht ausgesprochen. Mögen sie nun absichtlich oder versehentlich
- aliquando dormitat et bonus Homéerus — vom Landesgesetzgeber nicht aufgehoben
ein, dem Richter verbleibt Prüfungsrecht und -Pflicht, ob sie gegenüber der Vorschrift
des Art. 55 bestehen können.
In denjenigen Landesteilen endlich, in denen das Gemeine Recht galt, konnte selbst
don denjenigen Staaten, welche die aufgehobenen Gesetze einzeln aufzählen, nicht in der
zleichen Weise vorgegangenen werden, weil es nicht kodifiziert, nicht in bestimmte Gesetzes—
baragraphen eingefangen ist. Indes ist daran nicht zu zweifeln, daß auch das Gemeine
Recht durch Art. 55 in seinen privatrechtlichen Bestimmungen aufgehoben ist, soweit eben
ceine Vorbehalte schützend eintreten.

Zweikes Rapitel.
Verhältnis der Gesetzgebungsgewalten des Reichs und der
Bundesstaaten pueinander.

86. Das Kodifikationsprinzip.
d . Der Art. 55 (Wortlaut oben im 8 2) bringt gegenüber dem Landesprivatrecht das
dodifikationsprinzip, d. h. das Prinzip der ausschließlichen Regelung des
gesamten bürgerlichen Rechtsstoffes durch das B.G.B., zum Ausdruck. Das Landes—
orivatrecht tritt somit, wenn es nicht ausnahmsweise durch einen Vorbehalt im E.G.
oder B.G. B. gedeckt ist, in seiner Gesamtheit außer Kraft, gleichviel ob seine Vor—

Das Verfahren, die einzelnen Gesetze und Gesetzesteile anfzuheben, haben die meisten Bundes—
taaten besotgt, ehn Piac Art. 89, seines A. G); Bayern (Art. 1, und 175); Württemberg
det 2883); Baden (Art. 39), Hessen (Art. 286); Mecklenburg-Schwerin ( 8092); Strelitz 8 I
nen abweichenden Weg schlägt das fächfische A.G. (F53) ein, indem ea die an sich vom B. G. B.
zusgehobenen Bestimmungen dng noch einmal formell aufhebt, vielmehr nur einzelne Bestimmungen
des saͤchs. B.GB.als aufgehoben bezeichnet, die an sich dürch die Vorbehalte des E.G. gedeckt sind;
ihulich Sachsen Ween Seeburge Sondershanen act. vö 6 Schwarzburg Rudolftadi
Art. 197) und die beiden Reuß (66 156 bezw. 142). Sachsen-Altenburg, Lippe, Waldeck und
damburg enthalten sich überhaupt einer Bestimmung über die Aufhebung von Landesgesetzen.
Eneyklopüdie der Rechtswissenschaft. 6., der Neubearbeit. 1. Aufl. Bd. J. 4