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II. Zivilrecht.

schriften mit dem B. G.B. inhaltlich übereinstimmen, ihm widerstreiten oder seine Lücken
ergänzen, ohne Rückficht ferner darauf, ob die Materie im B.G. B. geregelt ist (Mater.
Se 56)1. DHurch die Aufhebung enen insbesondere getroffen das Gemeine Recht, das
preuß. A.L.R., das sächs. B.G.B., der O. o. die Privatrechtsordnungen von Elsaß⸗
Lothringen (Art. 5); auch das dänische und österreichische Recht, soweit sie auf deutschem
Boden noch Gültigkeit hatten, sind Zerschwunden. Zu den durch Art. 565 außer Wirk⸗
samkeit gesetzten privatrechtlichen Vorschriften gehören auch:
a) diejenigen, die in öffentlich-rechtlichen Gesetzen, insbesondere auch Prozeßordnungen,
sich vorfinden, oder in Kodifikationen, die privates und öffentliches Recht gemeinsam
behandeln, wie dies namentlich im Teil II des preuß. A.ẽ.R. häufig geschehen ist?;
) diejenigen, die in früheren Reichsgesetzen in Bezug genommen sund, es sei denn,
daß einẽ Spezialregelung gewollt oder den landesgesetzlichen Vorschriften reichsrechtliche
Kraft besonders beigelegt ist, z. BR.G. betr. den Personenstand vom 6. Febr. 1875
375 Abs. 2, 8 74 Abs. 23.
z 7. Die Gesetzgebungsgewalt des Reichs im Privatrecht.
An der staats rechtlichen Gültigkeit des Art. 55 ist kein Zweifel; sie stützt
sich auf Art. 4 Nr. 13 und IAiteder B.R.V., wonach auch auf dem Gebiete des
bürgerlichen Rechts Reichsrecht dem Lendesrecht vorgeht. Die Zuständigkeit des Reichs
erstreckt sich auf die gemeinsame Gesetzgebung über Gegenstände des bürgerlichen Rechts.
Das Reich kann daher nicht in das Recht eines einzelnen Bundesstaëuts, auch
nicht durch authentische Deklarationen, eingreifen?“.
Die gemeinsame Gesetzgebung des Reichs gilt auch, wie bereits an anderer Stelle
(8 2, 8 M hervorgehoben ist, bezüglich der porbehaltenen Materien; auch sie dürfen
Rher von Reichs wegen geändert und aufgehoben werden.
Der Laudesgesetzgeb er seinerseits darf Reichsgesetze weder aufheben oder
ändern noch auch ergaͤnzen oder deklarieren. Er bleibt gegenüber dem Art. 55 machtlos.
Dies ist auͤch wichtig dafür, woher die Begriffsbestimmung der vorbehaltenen
Materie zu entnehmen ist. Zunächst und für die Regel aus der Landesgesetzgebung ·
Sie hat aber nicht die Befugnis, irgend eine dem Gegenstand des Vorbehalts wider—
streitende oder fremde Norm dum Bestandteil des Vorbehaltsrechts zu machen. Die
Flagge deckt nicht das Gut. Vielmehr muß, selbst wenn eine generelle Vorbehaltsmaterie
orliegt, z. B. das Gesindes, das Lehnwesen, jede einzelne Vorschrift des Gesetzes noch
daraufhin geprüft werden, ob sie auch inhaltlich von dem Vorbehalt gedeckt wirds.
8 8. Tragweite des Vorbehaltsausspruchs für die einzelstaatliche Gesetz—⸗
gebungsgewalt.
„Die bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften bleiben in Kraft, und neue landes⸗
gesetzliche Vorschriften können erlassen werden.“ dies ist die legislatorische Tragweite des

1 Das Verhältnis des H. G. B. zu den privatrechtlichen Landesgesetzen bestimmt sich nach Art. 15
E.G. zum H. G. B., dessen Prinzip mit den im Art. 55 E. G. ausgesprochenen im wesentlichen bereinfummt .
Soweit im E.G. 3. B.G.B. zu Gunsten der Landesgesetzgebung Vorbehalte gemnacht sind, gelten
sie — und hierin liegt eine rgancung und Ausdehnung deg Trt. 55, der sich auf das materielle
Privatrecht bezieht — auch für die Vorschriften ber Landesgesetze über das Grundvbuchwesen
(88 82, 88 RWG.B.O.), über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (68 1 Abs.2 und
WG. 3. Zw. V. G.), sowie über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (88 180 ff. —
Das letztere Gesetz (6 200) gestattet sogar der Landesgesetzgebung Vorschriften zu seiner Ergaͤnzung
Nusführuüng auch insoweit, als es Vorbehaute nicht enthält. it
2 Den Art. 80 des preuß. A. G. hebt daher eine Anzahl Vorschriften des A.L. R. auf, owei
fie fich nicht auf öffentliches Recht beziehen.“
Dagegen ist 38 Yr;2 des Personenstandges. schon durch Art. 55 E. G. außer Kraft aetreten;
es hätte der besonderen nen im Art. 46 E. G. nicht bedurft. t
Die Vverhãltnisse von Elsa -Lothringen und die Stellung des Reichs dort sind besonders georduet
BVbmn Landesrecht müssen beispielsweise diejenigen Greugen innegehalten werden, die nach au⸗
gemeinem Sprachgebrauch für den Begriff des Gesindes zur Zeit des Inkrafttretens des B.G.B. maß
gebend waren; es darf nicht etwa einen Hauslehrer der die staatlichen Prüfungen absolviert hat/
833 Gende einreihen (s, Gerhard: Die preuf Gesindeordnungen, Einleitung).