J. Stranz, Verhältnis des Reichsprivatrechts zum Landesprivatrecht. 771
Vorbehaltsausspruchs laut Art. 8 E.G. (Wortlaut oben 8 8311). Diese Wirkung, die
sich nicht nur auf das materielle Privatrecht, sondern auch auf das Grundbuchwesen, die
Zwangsversteigerung, die freiwillige Gerichtsbarkeit erstreckt (ßH6 Anm. 1) tritt ein,
gleichviel welche Wendung (s. oben 8 8) gebraucht ist, ob nun der Vorbehalt auf die
Vergangenheit („unberührt bleiben“), oder auf die Zukunft („können erlassen werden“)
gerichtet erscheint. Früheren, übrigens durch das Reichsgericht (Bd. 7 S. 848, 890,
101) stets reprobierten Mißverständnissen sollte durch die Klarstellung des Art. 8 ent—
gegengetreten werden. Für die Zukunft ist die Landesgesetzgebung auf den generellen
Vorbehaltsgebieten vermöge des Art. 8 E.G. souverän. Nicht nur hinsichtlich der Be—
sondérheiten dieser Materien darf sie neue Vorschriften erlassen, sondern darf auch
—VD
zebunden zu sein, selbst einschneidende Abweichungen treffen, z. B. über die Form—
erfordernisse eines Rechtsgeschäfts, über Statthaftigkeit von Bedingungen oder Zeit—
bestimmungen, über den Irrtum, die Verjährung, über die das Grundbuchrecht regelnden
Fragen!. “Das Landesrecht kann auch neue dingliche Rechte einführen, oder Rechtsinstüruten,
 die das B. G. B. beseitigt hat, wie der unvordenklichen Verjährung, der Wieder—
einsetzung in den vorigen Stand, für eine vorbehaltene Materie erneute Kraft geben
(Mor. E.G. S. 149; R.G. in Jur. Woch. 1900 S. 741)2.
Der Art. 3, der sich infolge seiner allgemeinen Fassung auf das ganze E.G.
ezieht, findet auch Anwendung auf die Übergangsvorschriften des vierten Ab—
schnitts. Hinsichtlich der am 1. Januar 1900 bestehenden Rechtsverhältnisse, soweit sie
die vorbehaltenen Gebiete betreffen, können somit neue Vorschriften auch nach dem
l. Januar 1900 erlassen werden, sei es in einer Annäherung an das Reichsrecht, sei
es in Abweichung von ihm. Hierin liegt keine Inkonsequenz, wie von einzelnen Miedner
Art. 8 Anm. 4; Planck Art. 8 Anm. 1) behauptet wird. Um aber alle Zweifel ab—
zuschneiden, gibt der Art. 218 E. G., der sich selbstverständlich nur auf am 1. Januar
1900 bereits bestehende Rechtsverhältnisse bezieht, in sachlicher Übereinstimmung mit
Art. 8 nochmals ausdrücklich der Landesgesetzgebung die Befugnis, auch nach dem
b. Januar 1900 in jene Rechtsverhältnisse einzugreifen.

8 9. Hffentliches und bürgerliches Recht.

J. Das Landesprivatrecht tritt nach Art. 55 außer Kraft, nicht also — dies
ist hier der Gegensatz — das üffentlhiche Landesrecht. Für die Kompetenzregelung
wischen Reich und Cinzelstaat ist daher die Abgrenzung des Privatrechts vom öffent—
lichen Rechte ungemein wichtig. Der Gesetzgeber hat (Mot. E.G. S. 147) angesichts
der großen Schwierigkeiten vermieden, den Begriff der öffentlich-rechtlichen Vorschriften
zu Umgrenzen, aber einzelne zweifelhafte Grenzfragen praktisch dadurch erledigt, daß
entweder das B.G. B. ein auf der Grenze liegendes Verhältnis regelt, oder daß ein
solches der Landesgesetzgebung überwiesen wird (z. B. Art. 80 E. G. Ansprüche der
Beamten, Geistlichen uͤd Lehter aus ihrem Dienstverhältnisse; Art. 104 Ansprüche auf
Rückerstattung zu Unrecht erhobener öffentlicher Abgaben; Art. 106, 109 u. a.). Im
ersteren Falles hat das B.G. B. das Verhältnis gleichsam zu einem bürgerlichen um—
gemodelt, auch wenn es sonst als dem öffentlichen Rechte angehörend anzusehen wäre;

Bgl. z. B. Art. 8, 69 8 2 des pr. A.G.
Ingosern kann davon gesprochen werden, es gelte das Reichsrecht dem kunttigen Landes⸗
recht, das eben die allgemeinen Grundfätze des Reichsrechts auf den Kopf stellen kann, subsidiär,
vährend es dem — Landesrecht gegenüber in Bezug auf die allgemeinen Grundjätze
ꝛerogierende FKraft hab i. unten 81G6 ff.). „Der Parallelismus zwischen Fortgeltung des vorhandenen
ndearehis und kunftiger Landesgeseßgebungsgewalt, wie ihn Ärt. 8 fordert, ist also nicht gewahrt“
Jitelmann a. a. O. IV).
s So gehdren an sich dem öffentlichen Rechte an die Vorschriften der 88 43, 44 Entziehung
r Rechtsfähmgkeit, wenn ein Verein das Gemeinwohl gefährdet), 80 (ur. Personen des öffentlichen
egte 795 sflaalliche Genehmigung bei Inhaberschuldverschreibungen), 839 ff. (Schadensersatz wegen
erletzung der Amtspflichh.