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II. Zivilrecht.

es handelt sich gleichsam um tatsächliches Privatrecht ohne Rücksicht auf die begriffliche
Zugehsörigkeit. Soweit die Vorschriften des B.G. B. gehen, ist die Zuständig—
eit ver Landesgesetzgebung selbst für ergänzende Normen! ausgeschlossen, nur für er—
gänzende Verfaͤhrensvorschriften gibt der 8200 Fr. G. Raum (s. 86 Anm. 1).
Trotz dieser praktischen Erleichterungen bleibt doch die Notwendigkeit einer Be—
griffsbestimmung besiehen. Die bisherigen Versuche (vgl. Wach, Handb. des Zivil⸗
hrozesses Bd. 188; Gierke, D.P.R. Bd. 18 4; Dernburg, BR. Bd. 1817)
haben ein mit mathematischer Sicherheit anwendbares Einteilungsprinzip nicht gefunden.
Sie weisen vielmehr, im Einklang ungefähr mit bekannten Definitionen des römischen
Rechts, dem öffentlichen Recht diejenigen Normen zu, bei denen vorzugsweise und an
erster Stelle das Staatswesen und das allgemeine Interesse in Betracht kommen. Dagegen
gehören dem bürgerlichen Recht begrifflich diejenigen Normen an, welche vorzugsweise
Ind an erster Stelle die den Personen als Privatpersonen zukommende rechtliche Stellung
und die Verhältnisse, in denen die Personen als Privatpersonen zueinander stehen, also
die Privatinteressen, zu regeln bestimmt sind (Mot. z. B.G.B. Bd. J S. ).
Privatrecht ist somit nicht dentisch mit Vermögensrecht, wie schon der Hinweis auf
das Zoll⸗ und Steuerrecht ergibt. Es uͤmfaßt andrerseits, darüber hinausgreifend, die
Familienstellung der Person und ihre Rechtsstellung in der Gesellschaft. Keineswegs ist
die Beteiligung des Staats ein sicherer Maßstab dafür, daß ein öffentlich-rechtliches
Verhältnis vorliegt; z. B. bei Pachtverträgen des Staates, Gehaltsansprüchen gegen den Staat.
Ebensowenig ist die Art der prozessualen Gelten dmachung ein ausschlaggebendes Moment,
wenn auch in der Regel die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vor die ordentlichen Gerichte
gehören?. Hiernach ist mit dem obigen Gesichtspunkt kein festes Kriterium gewonnen,
dielmehr muß im einzelnen Falle, geleitet von dem erwähnten Prinzip, die Entscheidung
nach geschichtlichen Tatsachen mit Rücksicht auf die Entwicklung der Verfassung des
Einzelstaates erfolgen. Somit kann dieselbe Frage für die einzelnen Bundesstaaten auch
verschieden beantwortet werden.
II. Für die Zweifelsfrage, ob ein Rechtsverhältnis dem öffentlichen oder privaten
Rechte angehört, wird dort, wo das Reich im B.G. B. oder im E. G. (j. oben zu D aus⸗
drücklich die Kompetenz geregelt hat, dieser Ausspruch allein maßgebend sein. Dieser
Regelung darf nicht etwa ein Landesgesetz mit der Erklärung entgegentreten, das Reichs⸗
recht habe die Grenzlinie falsch gezogen und ein dem öffentlichen Rechte angehörendes
Institut zu Unrecht in seinen Maͤchtbereich gezogen.
Hat aber das Reich keine Grenzregeluͤng vorgenommen, so ist für die Vor—
behaltsgebiete die Frage, ob eine Vorschrift öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher
Nalur sei, unstreitig nach Landesrecht zu beantworten. Die gleiche Kompetenz steht auch
für die Gebiete, die nicht vorbehalten sind, der Landesgesetzgebung zus; nur hat der
Richter stets zu prüfen, ob das Landesgesetz in den Grenzen seiner Kompetenz geblieben
ist. Hierbei wird selbst die Tatsache, daß eine Bestimmung in einem sog. Versfassungs⸗
gesetz steht, nicht immer von ausschlaggebender Bedeutung für ihren materiell affentlich⸗
dechtlichen Charakter sein!.
In. Es gibt Normen, die zugleich öffentliche und privatrechtliche sind, die einen
Januskopf tragen (s. 84). Bei ihnen kann es vorkommen, daß sie als privatrechtliche
dafer Kraft kreten, in Wirksamkeit aber bleiben als offenuchrechtliche. Dies ist
namentlich für Preußen wichtig. Das preuß. A.G. hat (Art. 89 Nr. 1) die Aufhebung
der Vorschriften des A.L. R. nur ausgesprochen, „soweit sie sich nicht auf zffentliches
Recht beziehen“.
IVꝰ Das öffentliche Recht setzt vielfach Begriffe des Privatrechts voraus und bedarf
der Ergänzung aus diesem, wenn es 3. B. vdon Geschäftsfähigkeit, Wohnsitz, Voll⸗

Anderer Meinung Niednex Art. 55 Anm 114. t⸗
2 Vgl. Ger. Verf. Ges. 8 18. Nicht selten ist uͤber oͤffentlich⸗rechtliche Ansprüche vor den orden
lichen HZivigerichten zu entscheiden, 3. B. über die Rückforderung von Slempelabgaben nach preuß. Recht
M Unrecht — gegen die —— Meinung — bestritten von Endemann 18 16 Anm.5.
Keipiet basj Stfaundinager-Waaner Art. 85 Anm. 6.