J. Stranz, Verhältnis des Reichsprivatrechts zum Landesprivatrecht. 773

Minderjährigkeit, Verjährung spricht. Beim öffentlichen Recht des Reichs ergibt sich die
Ergänzuͤng aus dem Reichsprivatrechte als notwendig, wenngleich eine ausdrückliche
Bestimmung hierüber fehlt. Bei dem öffentlichen Rechte der einzelnen Bundesstaaten
wird man eine ähnliche Ergänzung treffen dürfen, aber die Entscheidung ist Sache des
partikulären öffentlichen Rechts, wie die Motive (E.G. S. 64) hervorheben!.

8 10. Üübergriffe bei dem Grenzstreit zwischen Reichs- und Landesprivatrecht.

Wie bei jedem Grenzstreit, sind auch hier Übergriffe nicht ausgeschlossen. Sie
können vom Reich ausgehen, freilich bei seiner Machtvollkommenheit nur selten (s. oben
8 7). Dagegen werden Übergriffe seitens des Landesrechts — absichtliche sind kaum zu
befürchten, aber unabsichtliche — schwer vermeidlich sein, da die Grenze nicht so deutlich
ist, daß man mit dem Finger auf fie zeigen könnte. Die Untersuchungen gerade darüber,
ob das Landesrecht die ihm zugewiesenen Schranken innegehalten hat, gehören zu den
wichtigsten aus dem Verhältnis zwischen Reichs- und Landesrecht.
Die Anlässe zu Übergriffen sind mannigfaltig. Die Landesgesetzgebung reiht z. B.
unter die vorbehaltene Materie Tatbestände ein, die nicht dazu gehören, oder legt den
Begriff eines Vorbehalts falsch aus?. Oder sie irrt über den Umfang der ihr über—
tragenen Gewalt; derartige Kompetenzüberschreitungen werden einer Reihe von Aus—
ührungsgesetzen in Ansehung der Überleitung des Güterrechts, und nicht mit
Unrecht, vorgeworfens. Nach Reichsgesetz ist der Einzelstaat nur befugt, sein eigenes
Güterrecht in dasjenige des B.G.B. nicht aber die dem Rechte anderer Bundesstaaten
angehörenden Güterstände überzuleiten; es fehlt ihm auch umgekehrt die Befugnis, die
Nichtüberleitung fremdstaatlicher Güterstände anzuordnen. Die staatliche Zugehörigkeit
eines Güterstandes bestimmt fich nach dem ersten ehelichen Wohnsitz der Eheleute,
da das Prinzip der Unwandelbarkeit für das eheliche Güterrecht gilt. Einige Bundesstaaten
 haben im Widerspruch hierzu ihre Überleitungsbefugnis auf sämtliche in ihr em
Territrium bestehenden Ehen erstreckt und nur auf diese beschränkt. Sie lassen
von der Überleitung ergreifen den Güterstand derjenigen Ehen, die zur Zeit des Inkraft—
tretens des B.G.B. ihren Wohnsitz in dem betreffenden Staate hatten bezw. später
dahin verlegten?*. Eine derartige Landesgesetzgebung, welche die Überleitungsbefugnis
für Güterstände in Anspruch nimmt, die nicht ihrem eigenen Rechte angehören, verstößt
gegen das Reichsrecht. Sie beansprucht eine Kompetenz, die ihr nicht zusteht, sie miß—
achtet die Rechte des materiell zuständigen Bundesstaates, die im Art. 200 E. G. ge—
vahrt sindso.
In allen Fällen der Kompetenzüberschreitung, mag Anlaß und Inhalt sein, welcher
es wolle, untersteht das judicium fmium regundorum den Gerichten. Gewiß ist
auch eine staatsrechtliche Hilfe nicht ausgeschlossen. Der Bundesstaat kann, da die vom

* 1Abstand ist deshalb insbesondere davon genommen, die Vorschriften des B.G.B. über Ver—
ührung von Schuldverhältnissen auf die Schuldverhältnisse für auwendbar zu erklären, welche
ffentlichẽ Lasten und Abgaben zum Gegenstande haben (Art. 104 E.G.). Hier haben jedoch einzelne
Bundesflaalen entsprechend eingegriffen, z. B. Preußen im A.G. Art. 882.
28eispiele: Im Rahmen' des Art. 1183 E.G, dürfen Landesgeseße den Inhalt und das
Maß von Dlenstbarteiten uad Reallasten nä her bestimmen, nicht aber andersarktige begründen.
s s Val. Kahn: Abhandlungen aus dein Internat. Vrivatrecht in Jherings Jahrb. 1901
809 ff. und unlen 8.14 Mr. 8 5
le Diefes Territorialitaͤtsprinzip verwirklicht am konsequentesten der preußische Gesetzgeber. Er
an nicht nur, wozu er befugt ist, diejenigen Güterstände über, die einem der in Preußen geltenden
Iechte angehören (Art. 45 bis 586, 59 preuß. A. G.), sondern — und hiermit überschreitet er seine
ugnis — auch diejenigen, welche sich zwar nach dem Rechte eines anderen Bundesstaates bestimmen,
einem solchem, 5 Zuch innerhalb Preußens Geltung hatte (Art. 88), endlich auch diejenigen,
elche nux dem Rechle eines anderen Bundesstaates augehören (Art. 61 und Verordnung vom
It Dezember 1899), freilich nur, soweit sie in Preußens Machtbereich kommen, und im engsten An⸗
chluß an die berleitungsvorschriften des zunächst beteiligten Bundesstaates.
J s Anderer Ansicht'Planck Art. 200 Anm. 7 a. E. Das Reichsgericht hat zu der vorliegenden
goße noch keine grumdsäßliche Steuͤung genommen, in dem Urteile, vom 10. Januar 1901 (3. W.
IS. 187) jedod die Gultligkeit der exwähnten Landesgesetze indirekt anerkannt.“