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II. Zivilrecht.

Reich gewährleisteten Rechte in Frage stehen, auf eine entsprechende Anderung durch die
Landesgesetzgebung selbst hinwirken, er kann auch in geeigneten Fällen auf Anrufen
nderer Guͤedstaalen, wenn die Rechte ihrer Angehörigen durch Übergriffe verletzt werden,
auf Grund des Art. 76 der R. V. inschreiten . Indes, dieser Apparat wäre nur für
außergewöhnliche Fälle geeignet. Die Gerichte, insbesondere das Reichsgericht in letzter
Instanz, haben in die Schranken zu treten. Sie prüfen und entscheiden über die
Gültigkeit der Vorschrift und können durch kein Landesgesetz dieser Prüfung enthoben
oder aͤn ihr gehindert werden.

Dritkes Rapikbel.

Einige allgemeine Tehren von den Rechtsnormen des
Tandesprivalrechts.
Den Gegenstand dieses Kapitels können selbstverständlich nicht alle allgemeinen
Lehren über Wesen, Bildung, Arten, Anwendung, Geltungsgebiet des Landesrechts
im objektiven Sinne bilden; in den Kreis dieser Erbrterung können sie nur zum
Teil und nur insoweit gezogen werden, als sie für das Verhältnis von Reichsprivat—
recht zum Landesprivatrecht in Velracht kommen, bezw. Besonderheiten für das Landes—
privatrecht zeigen.

J. Die Rechtsquellen des Vorbehaltsrechts.
8 14. Allgemeines.

Was Macht hat, objektives Recht zu schaffen, heißt Rechtsquelle?. Diese
Macht wechselt für Völker und Zeiten, ist auch nicht für alle Rechszweige — das Staats⸗,
bas Straft, das Völker-, das Privat-, das Prozeßrecht — die gleiche. Für das Reichs⸗
privatrecht werden von der herrichenden Doktrin als Rechtsquellen an erster Stelle
Gesetze und Rechtsverordnungen, im minderen Maße Gewohnheiten, daneben, wenngleich
befiritten, Gerichtsgebrauch und Rechtswissenschaft (beide mit Hilfe der Analogie)? be⸗
—D sich nun diese für das allgemeine bürger⸗
liche Recht bedeutsamen Qusetlen auch für das Landesprivatrecht er—
giebig?
1. Laut Art. 2:
„Gesetz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Gesetzes ist jede Rech tsnorm
in Verbiudung mit Art. 55 ist das Landesgesetz als die Quelle des Vorbehaltsrechts
bezeichnet: das Landesgesetz in vem von Art. 2definierten materiellen Sinne,
wonach es jede Rechtsnorm bedeutet, d. h. jede inhaltlich sich als Satzung von
Recht darstellende Norm. Den Gegensatz bildet hier das Gesetz im formellen, tech⸗
I7chen Sinne, d. h. dieienige Norm, die von den verfasfunasmäßig befuaten Gewalten

Vgl. Gierke, Deutsches Privatr. Bd. J S. 188.
» Bal. Dernburg, B.R. 18 21.
Hier kann auf die Bedeutung von Wissenschaft und Gerichtsgebrauch als Rechtsquellen nicht
näher eingegangen werden, weil sie im Rahmen des, Landesrechts keine Eigentümlichkeit haben Wer
ihnen für das allgemeine Reichsprivatrecht über ihre Aufgabe hinaus, die Gedanten des geltenden
Rechts zu entwickeln bezw. anzuwenden, rechisschöpferischen Wert beimißt — und wir teilen diese
Ruffassung — der wird auch für das Rechtsleben der Einzelstaaten ihnen die gleiche Kraft vindizieren
(, auch R. G. 24 8. 80. Selbst wenn sich entgegengesehte partikuläre Vorschriften nden sollten—
würden fie fich als machtlos erweisen. So bestimmte das preuß. A.L.R. Einl. 86. „Auf, die
VPteinungen der Rechtslehrer vder ültere Aussprüche der Kichter oll bei künftigen Entsheidungen keire
Rücksicht genommen erben.“Diese Vorschrift ist aufgehoben durch das A.6 Art. 80.; fie war aber
in bieser Tobeserklärung bereits längst gestorben.