J. Stranz, Verhältnis des Reichsprivatrechts zum Landesprivatrecht. 775

im Wege der Gesetzgebung erlassen wird!. Die hier für das B.G.B. und E. G. gegebene
umfassende, vom Inhalte ausgehende Definition entspricht schon dem Standpunkte früherer
Reichsgesehe (E.G. z. 8.P.O. 8 12, zur K.O. 8 2, zur Str. P.O. 8 7). Hiernach ist
der Inhalt entscheidend; ohne Belang aber, ob die Norm auf einem Gesetz im formellen
Sinne beruht ober auf Verordnungen des Kaisers, der Landesherren oder zuständiger
Behörden, ob auf Staatsverträgen oder autonomischen Satzungen, ob auf geschriebenen
oder ungeschriebenen Quellen. Im gleichen Sinne ist der Ausdruck Gesetz für das
Landesprivatrecht aufzufassen, auch in denjenigen Bundesstaaten, die eine ausdrück
liche entsprechende Vorschrift nicht erlassen haben?.
2. Fließen auch an sich alle obigen Rechtsquellen für das Landesprivatrecht, so
hat doch der Einzelsiaat — dies folgt aus der ihm gebliebenen Souveränität — die
Entscheidung, welche der Quellen er fuͤr die Bildung seines Vorbehaltsrechts anerkennen
und welche Voraussetzungen er für die formelle Gültigkeit der von ihm anerkannten
statuieren will.
Für Gesetz, Gewohnheit und Autonomie kommen wir auf die Erörterung dieser
Fragen in besonderen Abschnitten (88 12, 18) zurück.
Von den Verordnungen (des Landesherrn oder zuständigen Behörden) kommen
hier die Rechtsverordnungen, nicht die Verwaltungsverordnungen in Betracht.
Wer Rechtsverordnungen, d. h. Verordnungen, die materielles Recht setzen, zu erlassen
hefugt ist, darüber entscheidet das Verfassungsrecht der Bundesstaaten. Für die große
Mehrzahl folgt aus dem konstitutionellen Prinzip, daß Rechtsverordnungen nur zulässig
sind auf Grund einer Delegation durch die Gesetzgebungs. Auch die Reichsgesetze
übertragen mehrfach dem Landesherrn oder auch der Landesjustizverwaltung die Befugnis,
Rechtsverordnungen zu erlassen?“ Außerdem besteht in den meisten Staaten das Recht
zum Erlaß sogenannter Notverordnungen, d. h. die Befugnis des Landesherrn,
wenn dies die öffentliche Sicherheit oder ein ungewöhnlicher Notstand dringend erfordern,
Rechtsverordnungen mit Gesetzeskraft, die freilich an gewisse Schranken geknüpft sind, zu
erlassen (s. z. B. für Preußen Art. 68 der Verf.).
Die Staatsvertrage als Rechtsquellen für das Landesprivatrecht bleiben nach
Art. 136 E. G. insoweit unberührt, als fie ein Bundesstaat mit einem ausländischen
Staate vor dem 1. Januar 1900 (vgl. auch R.G. Bd. 24 S. 18, Bd. 26 S. 118)
zeschlossen hat. Diese aus Schonung für das Ansehen des Partikularstaates in den
Augen des Auslandes getroffene Bestimmung gilt aber für die Staatsverträge der ein—
zelnen Bundesstaaten untereinander nicht.
3. Die Eigenschaft von Rechtsnormen haben nicht die in Statuten, Reglements,
Verwaltungsverordnungen, z. B. der Versicherungsgesellschaften, der Post, der Eisenbahnen
oder anderer Verkehrsanstalten, veröffentlichten Vertragsnormen oder Verwaltungs—
vorschriften über die Bedingungen, welche für die mit ihnen vorgenommenen Geschäfte
gelten sollen (leges contractus); ebensowenig die Satzungen eines rechtsfähigen Vereins
oder einer Stiftung (vgl. Laband, Staatsrecht J8 38; R. G. 15 S. 186 9 6. 261).
Indes wird im Einzelfalle zu prüfen sein, ob seinerzeit die staatliche Bestätigung solcher
Statuten und Reglements nicht eher als Akt gesetzgeberischer Sanktion, denn als Ver—
waltungsakt gedacht war. Aus dieser Erwägung werden mit Recht die Feuer-Sozietäts-Reglements
 fur Berlin und Breslau vom Reichsgericht als Normen des obiektiven
Rechts angesehen (R.G. 18 S. 215 und 28 S. 800).

1über diesen —— von Gesetzen im materiellen und formellen Sinne vgl. zutreffend
Laband Dtisch. Staglsrecht g8, 11'8 127, und Anschütz; Die gegenwärtigen Theorien über
der gesehgebenden Gewalt. Anderer Auffafsung ist Arudt: Das selbständige Verordnungscecht
 (1000)
2 Dahingehende Vorschriften enthält z. B. das mecklenb. A.G.8I. J
h mit Pihn Arndiea.a. O. . Das R.G. (Bd. 20 S. 70) verlangt für den
— 5 von Rechlsverordnungen durch den Bundesrat gleichfalls befondere reichsgesetzliche
Delegation.
A Bgl. z. B. Art. 186, 188 E.G.; Preuß . Königl. Verordn. vom 18. Nov. 1899 und Preuß.
Just. Min Verf“ vom 20. Rop. 1899 zur Ausf. der Grundb. Ordn.