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II. Zivilrecht.
8 12. Gesetze, Privilegien.
J. Gesetze.
1. Form, Verkündung. Die Landesgesetze — hier handelt es sich um sie in
ihrem formellen Sinne, soweit sie materielles Privatrecht normieren — enthalten ihre
perbindliche Kraft gemäß den Bestimmungen des Landesrechts. Bestimmte Formen
für die Gesetzgebung bildete erst der Verfassungsstaat aus. Die Bundesstaaten, mit
Ausnahme der beiden Mecklenburg, sind Verfassungsstaaten. Die gesetzgebende Gewalt
wird, abgesehen von den drei Freien Reichsstädten, gemeinschaftlich durch Fürst und Volks—
vertretung ausgeübt. Gesetze bedürfen, was die Form betrifft, der Unterzeichnung des
Landesherrn und der Gegenzeichnung eines Ministers. Sie erhalten verbindliche Kraft
(fast überall) durch ihre Verkündung mittels eines Gesetzblattes. Der Beginn der
derbindlichen Kraft eines Gesetzes wird gleichfalls regelmäßig an den Ablauf einer Frist
nach dem Tage der Ausgabe der betreffenden Nummer des Gesetzblattes geknüpft?. —
Für Gesetze, die nicht von allgemeiner Bedeutung für das ganze Land sind, sondern sich,
bie Provinzialgesetze oder Stadtrechte?, auf einzelne Landesteile beschränken, genügt nach
dem Staatsrecht der Einzelstaaten häufig auch die Verkündung durch andere Blätter als
das Gesetzblatt, z. B. durch die Amtsblätter in Preußen, und es gilt ein kürzerer An—
fangstermin für die Gültigkeit.
2. Als herrschender Grundsatz muß ferner das richterliche Prüfungsrecht
hinsichtlich der Gültigkeit eines Gesetzes angenommen werden“. Nicht nur die äußere
Form (Aufnahme in die Gesetzessammlung, Ünterschrift des Landesherrn, Gegenzeichnung
des Ministers), sondern auch die sonstigen Bedingungen der Gültigkeit (geordnete ver⸗
fassungsmäßige Zustimmung der, Landesvertretung, Innehaltung der Schranken einer
Notverordnung) hat der Richter für die Regel zu prufen. Dieser Grundsatz gilt freilich
dort nicht, wo die Verfassung der Einzelstaaten Ausnahmevorschriften, wie in Preußen
(Art. 106), Oldenburg (8 141), Waldeck (8 94), kennt. Aber auch für diese Staaten
unterliegt die Frage, ob eine Landesnorm mit Reichsgesetzen in Wiverspruch stehe,
der richterlichen Prüfung?, da jene Verfassungsbestimmungen gegenüber dem Reichsrecht
licht aufkommen können'(f. auch oben F 10 a. E.).
3. Für die Auslegung der Landesgesetze können sich, abgesehen von den all⸗
gemeinen durch die Wissenschaft ntwickelten Prinzipienẽ, doch noch Besonderheiten ergeben,
die mit der geschichtlichen Entwicklung des Privatrechts in den Bundesstaaten zusammen⸗
hängen. Schwierigkeiten wird namentlich der Sprachgebrauch insofern machen, als die
Ausdrucksweise in den Gesetzen vor dem 1. Januar 1900 selbstverständlich mit dem Sprach⸗
gebrauch des B.G. B. nicht identisch sein kann, während häufig bei verschiedenem Ausdruck
die Begriffe gleichartige sein können. Was den Sprachgebrauch der Ausführungsgesetze
betrifft, so darf mit Befriedigung betont werden, daß er uͤberwiegend dem des BG. B.
Ind vdes E.G. die ia auch fuͤr die äußere Einteilung des Gesetzesstoffes fast überall vor⸗

Die Form früher in der Zeit des Absolutismus war keine feste. Der Wille des Monarchen
entschied frei guch über Gesetzgebungsakte und deren Form; er war auch nicht an Schriftlichkeit ge⸗
bunden. Die Namen waren bunt: Gesetz Verordnung, aun, Edikt, Dekret, Restript; auch dandtags⸗
abschiede ftanden im 16. und 17. Jahrhundert den Ligentlichen Gesetzen gleich und enthielten vielfach
Irivatrecht (Hampe a. a. O. 88).
Ker Ansangstermin ist jetzt meist der vierzehnte Tag nach der Ausgabe, z. B. in Baden laut
Art 1A. in Preußen laut Ges vom 16. Februak 1874; in Braunschweig ist es der achtẽ Tag laut
Verordnung vom 5. Januar 1814. Über, die Kenntnispflicht publizierter sesege gilt sur das
Dndegech! nichts Abweichendes von den Grundsätzen des Reichsrechts (Oexnburg R1825).
*Teilweise sind z. B. heute noch gültig die Stadtrechte von Braunschweig, von ——
von Rostock u. s. w.
2Bgl. über diese bestrittene Frage Windscheid, Pand. 18 14 Anm. 2.
5uf einem ahnlichen Standpunkt steht das R.G., das die Verordnung Lübecks über das
Streikpofienstehen — weil im Widerspruch mit der Gewerbeordnung ad den Strafgesebbuch des
ee e itig ecttärt Entfch.Strs. 2 . 120, Änderer Ausscht Dernbura B826)
s Zur Auslegung der Gefetze val. Kohler in Grünhuts Zeitschrift Bd. 18 Nr. J. — uber die
Bedeutung der Malerialien für die Auslegung gilt für das Landesrecht nichts Abweichendes.