J. Stranz, Verhältnis des Reichsprivatrechts zum Landesprivatrecht. 777

bildlich waren, sich anschließt. Die Auslegungsgrundsätze für den Sprachgebrauch des
Reichsrechts (vgl. KRlanck IS. 20) können daher auch für die A.G. zur Verwertung
gelaugen, Wodie A.G. einen Kunstausdruck anwenden, ist zu vermuten, daß er in der
dom B.G. B. geprägten Bedeutung gebraucht ist“. Die Anpassung an die Sprache und
Ausdrucksweise des B.G. B. ist natuͤrlich in den einzelnen Gesetzen eine ungleichmäßige,
uind milunter finden sich auch Abweichungen von dem Sprachgebrauch des Musters?.

II. Privilegien.
Privilegien nennt man im Gegensatz zu den allgemein geltenden gesetzlichen
Rechtsnormen staatliche Hoheitsakte, durch welche einer Klasse von Personen (priv. peronae)
 oder von Rechtsverhältnissen (priv. rei und causae) oder einzelnen bestimmten
Personen oder Rechtsverhälinissen Ausnahmerechte gewährt werdens. Das B.G. B. hat
uͤber Privilegien keine Bestimmungen. Gleichheit des Rechts ist sein Prinzip. Auch ist
nuf den von seiner Kodifikation ergriffenen Rechtsgebieten für landesrechtliche Privilegien
lein Raum, es müßte denn ausdrücklich eine reichsgesetzliche Ermächtigung hierzu erteilt
sein (Mot. B.G.B. J S. 19). Die Bedeutung der Privilegien auch auf den Vorbehalts⸗
gebieten ist in der Gegenwart, welcher die Gleichheit vor dem Gesetz als Grundprinzip
der modernen Rechtsordnung gilt, nur noch eine eingeschränkte. Die Bedingungen für
die Entstehung von Privilegien, insbesondere die Frage, wer zu ihrer Erteilung be—
fugt ist, regelt, da dies Ausfluß des öffentlichen Rechts ist, die Landesgesetzgebung; sie
bestimmt, ob die Verleihung durch einen Akt der Gesetzgebung oder einen Erlaß des
Landesherrn oder durch Verordnungen der Behörde erfolgt. Gemeinrechtlich war als
Entstehungsgrund von Privilegien auch unvordenkliche Zeit anerkannt.
Für die Auslegung der Privilegien gelten die allgemeinen Grundsätze von der
Gesetzesauslegung, aber mit der aus der gemeinrechtlichen Theorie gewonnenen Regel,
daß sie kunlichst einengend zu interpretieren sind. Daher folgt an sich aus der Erteilung
eines Privilegs nicht die monopolartige Ausschließlichkeit; das Privileg zur Anlegung
einer Straßenbahn schließt an sich nicht die spätere Erteilung gleichartiger Ermüchtigung
an andere aus (R.OH. Bd. 9 S. 3888).
Die Erlöschungsgründe der Privilegien richten sich gleichfalls nach Landes—
recht. Das Gemeine Recht nahm u. a. Verlust des Privilegs im Falle groben Miß—
brauchs an. Auch gab es dem Staate das Recht, Prilegien aus Gründen des gemeinen
Wohls aufzuheben, jedoch gegen Entschädigung des hierdurch Verletzten?. Da diese
Rechtsgrundsätze begründeten allgemeinen Anschauungen entsprechen, wird sich ihre weitere
Anwendung empfehlen.

8 13. Autonomie und Gewohnheitsrecht.
J Für zwei Quellen von Rechtsnormen, die Autonomie und das Gewohnheitsrecht,
ist die Frage sehr umstritten, ob sie partikularrechtlich für die vorbehaltenen Gebiete in
Wirksamkeit geblieben sind. Eine eingehendere Untersuchung führt zur Bejahung dieser Frage.
. Au sonomie nennt man die Befugnis zum Erlaß von Rechtssatzungen für
einen engeren Kreis als den Staat“ (Windscheid, 18 19). Sie ist eine Quelle
objektiven Rechts und unterscheidet sich auch da, wo ihre Satzungen der staatlichen Zu⸗
lafsung oder Bestätigung bedürfen*, vom Gesetze, weil der Staat „die Rechtsnorm nicht
feftsteut, sondern ihr' biß Raum gibt“ (Dernburg, B.R. 1826). Diese im Mittel-3..

 B. der Ausdruck „Ausland, Ausländer“ überall im Sinne von außerdeutschem Ausland,
Ausländer (Art. 7 8 2, Art. 48 preuß. A-G.)
eag F Zdie Miatzu lehung! in Art. 213 des hess. A. G. wird in dem Sinne des sachenrechtlichen
Verhältni seg verwendet, das vom B. G.B. mit „Nießbrauch“ (S 1030) bezeichnet wird. — Val. hier⸗
über noch Habicht 3 IIIu, S 4IV,
s Wal. Windscheid, Pand. 1829; Dernburg BcR. 1827
* * Ahalicz Cinl. pr . z8 14, 75; das pr A.G. Art. 80 hat diese Paragraphen nicht
ehoben.
s Vgl. z. B. 81 Abs. 2 des meckl. A.G.