778 II. Zivilrecht.
alter reichste Quelle der Rechtsbildung ist gegenwärtig eingesickert, aber nicht gänzlich
verloren.
Die Autonomie (die Hausverfassungen) der regierenden und gewisser früher
souveränen Häuser schützt Art. 57 E.G. für das gesamte Gebiet des Privatrechts;
für jene Häuser kommt das B. G.B. (und das versehentlich im Art. b7 nicht mitgenannte
E.G) nur subsidiär, nur insoweit zur Anwendung, als nicht besondere Vorschriften
der Hausverfassungen oder der Landesgesetze abweichende Bestimmungen enthalten!. Haus—
verfassungen werden nicht bloß durch schriftliche Satzung (Familienverträge, Testamente)
gebildet, sondern auch durch Observanzen (R.G. Bd. 18 S. 201). Wo Hausverfassungen
und Landesgesetze auf das gemeine bürgerliche Recht verweisen, ist nach allgemeinen Regeln
—— das zur
Zeit des Erlasses jener Vorschrift zum Inhalt und Bestandteil des Sonderrechts gemacht
fs. In letzterem Falle bleibt das damalige Zivilrecht auch dem B.G. B. gegenüber heute
noch in Kraft, und zwar einschließlich des gemeinen deutschen Fürstenrechts, soweit dessen
Normen anerkannt find (R.G. 26 S. 149)2. Die Autonomie steht den im Art. 57
gedachten Familien zu, unabhängig von dem Wohnsitz und der Staatsangehörigkeit ihrer
Mitglieder (R.G. 2 S. 149).
In beschränkterer Weise, nämlich nur in Ansehung ihrer Familienverhält—
nisse und ihrer Güter, gewährleistet der Art. 89 den vormals reichsunmittelbaren
Haͤusern das Recht autonomer Satzungen (Mot. B. G. B. und E.G. JS. 11-14 bezw.
755. 157). Das RG. hat die Hausgesetze der Familien des hohen Adels zwar als
Rechtsnormen, aber als nicht revisibel erklärt, weil sie keinesfalls ein größeres An⸗
wendungsgebiet oder eine größere Bedeutung haben als Landesgesetze, die auf einzelne
Landesteile und deren Bewohner beschränkt sind (R.G. 43 S. 418)6.
In vielen deutschen Landesrechten findet sich indes auch noch eine Autonomie der
Gemeindemn“ und Kommunalverbande, der Kirchen und öffentlich-rechtlichen Körper—
schaften innerhalb gesetzlicher und beschränkter Kompetenzen. Soweit die Vorbehalte
des E.G. reichen, erftrecken sie sich auch auf die Autonomie (Art. 2). Im Bereiche der
vorbehaltenen Materien wird daher die Befugnis jener Kreise zum Erlaß autonomischer
Ordnuͤngen innerhalb ihrer staatlich zugelassenen oder gar bestätigten Zuständigkeit in
Zukunft ebensowenig geleugnet werden können, wie bisher; dies auch die herrschende
Änsicht s. Stets ist aber bei der Untersuchung, ob eine autonome Satzung vorliegt, das
Moment festzuhalten, daß es sich um eine nach den Vorschriften des öffentlichen Rechts
alle Beteiligten unmittelbar bindende Norm handeln muß, sonst lieat nur eine
lex contractus vor (s. oben 8 11 Nr. 8).
U. Partikuläres Gewohnheitsrecht. 1. Das B. G. B. hat schließlich nach
heftiger Kritik des F 2 Entwurf Jvon einer Regelung des Verhältnisses zwischen dem
Gesetzes⸗ und dem Gewohnheitsrecht abgesehen und dies der Wissenschaft und Prarxis
überlafsen (s. insbes. gedr. Prot. JI S. '3. VI S. 359 ff.). Die Wissenschaft, soweit

Auch das gesamte Eherecht und Scheidungsrecht untersteht nach wie vor der Autonomie der
Fürstenhauser; Scheidungsgründe also, die das B.G. B. nicht kennt, können zugelassen sein oder jeder⸗
Feit heu zugelassen werden. In Ansehung des Scheidungsrechts wird dies mit Unrecht von Stölzel
Dtisch. Jur. Ztg. Jahrg 1902 S. 89 bekaͤmpft; diese — in den großherzoglich hessischen und kronu⸗
prinzlich sächfschen „Erscheinungen“ jüngster Zeit praktisch gewordene — Rechtslage ist bedauerlich,
sed lex ita scripta. J
ii 2 Vgl. Heffter: Die Sonderrechte der souveränen und reichsständigen Häuser Deutschlands
.
UÜber die im Art. 216 E.G. gewissen ritterschaftlichen Familien vorbehaltene autonome Be⸗
fuanis bei Ordnung ihrer Erbfolge val. Planck zu Art. 216.
Die Stadte Wismar und Rostock B. haben Autonomie.
sFur Preußen bgl. AEK. II6 8 26und, die Entsch. des Ob. Trib. 75 S. J für Deich⸗
verbände des RG. 28 S. 26 für Kirchengesellschaften, 31 S. 238 für Wassergenossenschaften, 38
S. Izaff. fur andere dffentliche Korporationen und für Knappschaftskassen, bei Gruchot, 81 S. 425
für Gemeinde- und Ortsstatuten.