J. Stranz, Verhältnis des Reichsprivatrechts zum Landesprivatrecht. 779

sie bisher zu Worte kam, hat nun überwiegend auch reichsrechtliches Gewohn—
heitsrecht anerkannt. Freilich mit dem ünterschiede, daß die einen allgemeine
Gewohnheiten selbst gegen das Gesetz gelten lassen (so Dernburg, B.R. E 8 28),
während andere (so Endemann 8 10) ihnen nur eine ergänzende Kraft beilegen,
wo Lücken des B.G. B. sich zeigen. Wir schließen uns der ersten Auffassung an; nur
darf die Rechtseinheit darunter nicht leiden, nur muß die Gewohnheit wirklich eine
allgemeine sein. Die entgegengesetzte Auffassung verkennt die einer Elementar⸗
gewalt gleiche Macht der Rechtsüberzeugungen uͤnde der Ubung. Der Wille, Ge—
wohnheitsrecht — selbst derogierendes — auszuschließen, wäre machtlos und eitel, wie
das Bestreben des Knaben, der den Lauf des Stromes zu hindern glaubt, wenn er mit
dem Fuß auf seine Quelle tritt. Und wer auf das Forinalmoment des geschriebenen
Wortes entscheidendes Gewicht legt, der beachte, daß im neuen Reichsrecht der Ausdruck
Gesetz“ immer und immer wieder im Sinne von jeder Rechtsnorm angewendet
d/ und damit dem Gewohnheitsrecht auch eine geschriebene Grundlage ge—
geben ist.
2 Aus unserer eben dargelegten Stellung folgt schon — und es entspricht dies
auch der herrschenden Auffassung —, daß partikuläres Gewohnheitsrecht für die
Vorbehaltsgebiete, soweit es am 1. Januar 1900 bestand, in Kraft geblieben ist,
ind in Zukunft neues sowohl mit abändernder als auch ergänzender Wirkung zuzu—
lassen ist, selbst dann, wenn das bisher geltende Landesrecht (z. B. das rheinische und
das preuß. A.L.R. 88 8 und 4 Einl.) das Gewohnheitsrecht grundsätzlich ausgeschlossen
hatten. Anders selbstverständlich, wenn das Landesgesetz ausdrücklich Bestimmungen
tweder aufrecht erhält oder neu einführt, welche das Gewohnheitsrecht verbieten bezw.
einschränken. Doch ist auch hier an die Machtlofigkeit solcher gesetzlichen Aussprüche zu
erinnern?, zumal die Vorbehalte gerade Materien betreffen, auf denen das Gewohnheitsrecht
 besonders reich floß, so Legalservituten, Wassere, Wegerecht u. s. w.
Gegenüber dem Reichsgesetz kann das partikuläre Gewohnheitsrecht, wenn nicht
die Rechtseinheit Schiffbruch leiden soll, weder als widerstreitendes noch als ergänzendes
rufkommen. Dies folgt schon aus Art. 2 der R. V.; auch dort wird man unter „Gesetz“
jede Rechtsnorm, also auch die des Gewohnheitsrechts, einreihen2. Reichsgesetze können freilich
desonders auf die Berücsichtigung partikularen Gewohnheitsrechts hinweisen (z. B. 872
Abs. 3 des Personstandsgef. vom 6. Febr. 1875).
Der Begriff des Gewohnheitsrechts und die Voraussetzungen für dessen Geltung
als Rechtsnorm bestimmen sich auch für das partikuläre nach den allgemeinen Lehren, die
geschichtlich die juristische Wissenschaft im Anschluß an das Gemeine Recht entwickelt hat?*.
Besondere partikuläre Bestimmungen bleiben aber daneben zu beachten.
3. Die sog. Usancen, Gewohnheiten, Gebräuche, Herkommen, uneigentliche
Observanzen u. s. w, welche von der Verkehrssitte geschaffen werden (s. Sta ub, Komment.
z. H.G.B. Einl. Anm. 27 ff.), sind kein Gewohnheitsrecht. Sie sind keine objektive
Rechtsnorm, weil sie nicht von der opinio necessitatis getragen werden, sondern bilden
nur im Zweifel, weil sie im Verkehr bei gewissen Geschäften üblich sind, einen still—
schweigenden Beftandteil der Varteiabrede, zu deren Auslegung und Ergänzung sie dienen.

1 Dernburg GB.R. J 828) will — gicht zutreffend — dem Gewohnheitsrecht hier nur die⸗
selbe Kraft beimessen, die es auch bis her nach Landesrecht hatte.
2Ausdrücklich zugelassen ist das partikuläre eeieecht z. B. in Mecklenburg (1Abs. 3
des A.G.), in Bayern (Axt. 1 Abs. ). Nach Bad. 8. R. war Gewohnheitsrecht nur insoweit Rechtsuelle,
 Als das Geset selbst ausnahmsweise darauf verwiesen hatte. Dieser S mit dem Landrecht
selbft in Wegfalt getommen; ortan ist somit die Frage auch in Baden der ifsenschaft und Praxis
uͤberlafsen Dorner, Anm. 2c zu Art. 89 bad. A.G..
8Eck WVorträge S. ! will ergänzen des, Krückmann (Jahrb. für Dogm. 58 S. 191 ff.)
will derogierendes partikuläres Gewohnheitsrecht gegenüber dem Reichsrecht zulassen. Gegen
Lrückmann erklären sich Crome (ebendort 39 S. 3828) und Oextmann (Arch. für bürg. R. 15
S. Ay;. Val. auch den abweichenden Standpunkt Cosacks I.S 86.
— — 52 bei Windscheid 18 sff. und Gierke, Disch. Pr.R. J.S. 165 ff.; vgl. auch R.G.
3 S. 210. Eingehende Literaturangaben bei Kuhlenbeck, Anm. 2 zu Art. 2 E.G.