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II. Zivilrecht.

Sie haben daher, selbst wenn es sich um partikuläre Usancen handelt, gegenüber den
dispofitiven Normen sowohl des Reichs- als auch des Landesrechts Geltung, während
— Gewohnheitsrecht gegenüber dem Reichsrecht keine Anerkennung findet
s. oben zu 2)5.

II. Der Gellungsbereich des Sandesprivatrechts.
8 14. A. Der örtliche Geltungsbereich der partikulären Normen.

1. Reichsrecht. Die räumlichen Herschaftsgrenzen der Normen des
B.G. B. in Kollissionsfällen mit dem ausländischen Rechte werden in den Art. 731
E.G. die das sog. internationale Privatrecht zum Gegenstande haben, gezogen.
Diese Vorschriften bilden indes kein zusammenhängendes Ganze, sondern nur einen Torso;
zahlreiche und wichtige Fragen, ob und inwieweit Rechtsverhältnisse nach deutschem oder
ausländischem Rechte zu beurteilen sind, haben keine Regelung gefunden. Die Vor—
schriften beschränken sich auf die personen⸗ (Art. 7-410) und familienrechtliche Stellung
(is 17: Ehen; 18, 19: eheliche Kinder; 20, 21: uneheliche Kinder; 22: Legitimation und
Adoption; 28 Vormundschaft). Für das Vermögensrecht, insbesondere für das Sachen⸗
recht und die Schuldverhältnisse, klafft eine große Lücke. Art. 11 bestimmt nur wegen
der Form eines Rechtsgeschäfts, Art. 12 wegen der Ansprüche aus unerlaubten Hand⸗
lungen; die Art. 24 -26 betreffen das Erbrecht. Einige allg. Grundsätze geben Art. 27, 28
(Ruͤckverweisung), 29 (Heimatlose), 30 (Ausschluß ausländischen, gegen die guten Sitten
oder den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßenden Gesetzes) und 81 (Vergeltungsrecht).
In den bei weiten meisten seiner Vorschriften hat das E.G. einseitige
Kollifionsnormen geschaffen, d. h. das deutsche Recht in Wahrung spezifisch
deutscher Interessen für anwendbar erklärt, nur in wenigen (z. B. Art. 7 Abs. 1, Art. 11
Abs. 1, Art. 17 Abs. 1, Art. 21) vollkommene, Kollisionsnormen, d. h. in
Wahrung eines mehr kosmopolitischen Standpunktes das für das Rechtsverhältnis maß⸗
gebende Recht, einerlei ob deutsches oder ausländisches, in Anwendung gebracht. Das
Prinzip der vollkommenen Kollifionsnormen lehnt sich an das Prinzip, welches seit
Savignys? grundlegenden Ausführungen zur Herrschaft gelangte, wonach die für das
Rechtsverhültnis vorzugsweise entscheidende örtliche Beziehung, gleichsam ihr
Sitz, aufzusuchen sei, und das Recht dieses Ortes für die Beurteilung des Verhältnisses
maßgebend sei.
2. Landesrecht. Verwickelter und damit noch schwieriger gestalten sich die
Fragen der örtlichen Kollision auf den dem Landesrecht vorbehaltenen
Bebietens. Denn hier kommt in Betracht das Verhältnis des Landesrechts zunächst
zu ausländischem (nichtdeutschem) Recht, dann aber auch zum Recht anderer deutschen
Bundesstaaten (zwischenbundesstaatliches Privatrecht) und das Verhältnis verschiedener
Privatrechte innerhalb eines und desselben Staates zueinander (interlokales Privatrecht) *
Hier sind zwei Antworten möglich und auch gegeben worden. Nach der einen bleiben
die Vorschriften des bisheriaen internationalen Privatrechts der einzelnen Bundes—

1 Zu den wichtigsten Usancen gehören die Börsenbedingungen (Staub, Einl. S. 10. Im
B.G. B. jetbst wird häufig auf Gebräuche und Verkehrssitten hingewiesen 68 119 Abs. 23 181 157
2485. Im Vorbehallsrecht spielen die Observanzen eine erhebliche Rolle (s. 3. B. Art. 15 des preuß.
A.G. beim Leibgedingsvertrag).
2Savignys System Bd. VIII S. 1I0o' ff.
s Spezielle Literatur; Zitelmann a. a. O. Abschn. VII; Mayer, D. Jur.Ztg. 1898 S. 266:
Rohs' Dissertation, Rostock (1901)3.
Man denke daran, daß franzoisches gemeines und A.L. R. früher in Preußen nebeneinander
gegolten haben; daß ferner gerade auf den Vorbehaltsgebieten (Agrarrecht, Anerbenrecht, Fideitommisse)
n den einzelnen Provinzen und Bezirken der Bundesstaaten teils insolge geschichtlicher Entwicklung
(Annerion), teils infolge absichtlichezx legislatorischer Gestaltung verschiedene Rechte nebeneinander
gelten; daß endlich gerade für die Äbergangszeit noch eine Reihe von verschiedenen Rechten, so
J. B. von verschiedenen Güterrechten, innerhalb desselben Staotsgebieles Geltung beansprucht.