J. Stranz, Verhältnis des Reichsprivatrechts zum Landesprivatrecht. 781

staaten fortbestehen (so Endemann 188 16, 19; Dernburg B.R. J 8 88 und
Niedner S. 11). Nach der anderen, auch von uns vertretenen Auffassung gelten für
die örtliche Kollifion auf den Vorbehaltsgebieten die aus dem B.G.B. und dem E.G.
(Art. 7.31) und, soweit hier Lücken vorhanden sind — und sie sind in weitestem
Umfange vorhanden (. zu 1) —, aus den allgemeinen Prinzipien herzuleitenden Grund—
sätze (so auch Eck S. 17, Goldmann-Lilienthal S. 18, Planck Anm. 4 zu
Art. 781 E.G.. Dorner S. 18 ff.). Jene allgemeinen Prinzipien werden
nur selten aus einer analogen Anwendung der Normen des E.G.! zu entwickeln sein,
denn diese enthalten meist Sondervorschriften — äisiccta membra —, die für den Einzel—
fall, meist in Begünstigung deutscher Interessen, gegeben sind und einer Verallgemeinerung
widerstreben. Vielmehr sind die Lücken für die Regel durch die aus der Natur der
Rechtsverhältnisse abzuleitenden allgemeinen Prinzipien zu ergänzen, im Anschluß
an die bisher durch Wissenschaft und — d
Die Beantwortung der Frage nach dem Fortbestehen der bisherigen Vorschriften
des einzelnen Bundesstaats über das internationale Privatrecht hängt im wesentlichen
davon ab, ob sie als öffentliche oder als privatrechtliche angesehen werden. Im ersteren
Falle bleiben sie unberührt, im letzteren unterliegen sie dem Aufhebungsprinzip des
Art. 55. dDie örtlichen Kollisionsnormen dürfen aber mit Fug als privatrechtliche be—
zeichnet werden. Ihr Inhalt stempelt sie dazu, denn sie wollen den Herrschaftsbereich
der materiellen privaten Rechtsnormen bestimmen. Ausschlaggebend ist aber jedenfalls,
daß der Reichsgesetzgeber die Normen zu den privatrechtlichen rechnet?, sonst hätte ihre
Regelung außerhalb seiner Zuständigkeit gelegen *.
Die obige Regel erfährt indes durch zwei Maßgaben allgemeiner Natur und eine
positive gesetzliche Bestimmung Einschränkungen:
a) Das Landesrecht kann von den Prinzipien sowohl des Reichsrechts wie auch
der Wissenschaft und Praxis abweichende Normen in Zukunft für die Vorbehalts⸗
zebiete aufstellen; dies folgt aus den allgemeinen oben (F 8) entwickelten Grundsätzen d.
p) Die bisherigen örtlichen Kollifionsnormen der Landesrechte gelten fort, soweit
sie einen Bestandteil, ein wahres Sonderrecht einer einzelnen Vorbehaltsmaterie bilden,
soweit eine sog. unechte Verweisung (s. 8 20) vorliegt. Bei echter Verweisung (s. 8 19)
zreift gemäß Art. 4 E. G. die obige Regel ein.
c) Vermöge ausdrücklicher Vorschrift des E.G. Art. 536 bleiben unberührt die
Bestimmungen der Staatsverträge, die ein Bundesstaat mit einem ausländischen

1 Der Grundsatz des Art. 11 E.G. wird ohne weiteres entsprechend auf die landesrechtlichen
Kollisionsfälle auwendbar sein.
2Vol Dernburg, B.R. 1.8 85. — So wird Art. 12 E.G. nicht auf Fälle analog aus—
zudehnen jsein, wo wegen eines Delikts gus einer Vorbehaltsmaterie nicht am Gerichtsorte der be⸗
angenen Tat, sondern in einem anderen Bundesstaat, und zwar dem Heimatsstaat des Täters, An⸗
lage erhoben wird (Zitel mann).
So auch eien a. a. O. VII, wenngleich er prinzipiell die Vorschriften des intern.
Privatr. i oͤffeattiches Recht hält (Internat. Privatr. JS. 108 ff.)
Nuf dem diesseiligen Standpunkte stehen auch fast durchgängig, soweit fie sich bei Erlaß der
A.G. daruͤber ausgesprochen haben, die einzelstägtlichen Gesehgeber. So hebt Preußen die 88 2245
der Einle Ad.Rain denen die vrtliche Kollisfion geregelt war, noch ausdruͤcklich auf, und in der
Begründung wird erklärt, es bedeute dies, daß die ecnin Vorschriften des A. L. R. über die ört⸗
acht Kollisson auch für die vorbehaltenen Gebiete durch die allgemeinen Grundsütze des Reichsrechts
ersetzt werden. „Wie die letzteren der Wissenschast und Praxis ein weites Feld lassen, kann diesen
auch die Lösung der Zweifel für das dandesrecht vorbehallen bleiben.“ — Baden bestimmt in Art. 2
ines ANGe Die Ärt.4 bis 30 des E,G. z, B.GB, finden auf badische Landesgesetze privatrechtlichen
Inhalts entsprechende Anwendung.“ Aus den Motiven ergibt fich, daß im übrigen die allgemeinen
grundsatze aus Wissenschaft und Vraxis herzuleiten seien (Dorner, SIß ff). ⸗ Für Mecklenburg
benso Langfel d S. 16.
58 So könnte ein Bundesstaat die ihm nach Art. 184 vorbehaltenen Vorschriften über die
gligibse Erziehung der Kinder, Wweichend von dem der Bestimmung des Art. 19 zu Grunde liegenden
Prinzip der Slagssangehörigkeit, auf alle Kinder für AInwdendbar ertlaͤren, die in seinem Gebiet ihren
Wohnsiß haben.