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II. Zivilrecht.
(nichtdeutschen) Staate vor dem 1. Januar 1900 geschlossen hat, also auch soweit sie
etwa internationales Privatrecht enthalten!.
z. Wie für den Güberstand einer am 1. Januar 1900 bestehenden Ehe die
bisherigen Gesetze überhaupt maßgebend bleiben (Art. 200), so bleiben auch die
bisherigen landesrechtlichen Kollisionsnormen für die örtlichen Grenzen der ehe—
rechtlichen ÜUberleitungsvorschriften maßgebend. Die meisten Bundesstaaten
haben die örtlichen Grenzen ihrer Überleitungsvorschriften besonders geregelt, im wesent⸗
lichen in folgender Weise: J
a) Ehen mit ausländischem Güterstand fallen nicht unter die Überleitung (so auch
Preußen, vgl. Stranz-—Gerhard S. 268 Anm. 16).
— bp) Hinsichtlich der bundesstaatlichen Güterstände ist die Stellung eine ver—
schiedene.
c) Die Mehrzahl der Landesgesetze treffen die Überleitung für die Güterstände
ihres eigenen Rechis, also für Ehen, deren Güterstand nach dem ersten Ehewohnsitz
bon dem betreffenden Landesrecht ergriffen wird, ohne Rücksicht darauf, wo die Ehegatten
ihren Wohnsitz nachher haben (so Sachsen, Baden Ges. v. 4. Aug. 1902 —, Oldenburg,
S.Altenburg, S.-CoburgeGotha, S.-Meiningen und die Hansastädte).
8) Eine Anzahl Bundesstaaten erstreckt und beschränkt die Überleitung auf alle in
ihrem Territorium bestehenden Ehen, also auf die Ehen von Personen, die ihren
Wohnsitz am 1. Januar 1900 in dem betreffenden Staate haben, oder später
dorthin verlegen, gleichviel wo das er ste Domizil der Ehegatten war, und gleichviel
welche bundesstaatliche Angehörigkeit die Ehegatten haben (so Preußen, Bayern, Hessen,
Weimar, Waldeck- Pyrmont, Elsaß-Lothringen).
— ehelichen Güterrechts
galt, leiten für die Regel alle in Mecklenburg domizilierten Güterstände, gleichviel welchem
Rechte fie angehbren, in das gesetzliche Güterrecht des B.G.B. über (d 209 des schwer.,
8 207 des strel. A.G.).
9) Württemberg hat grundsätzlich, Lippe teilweise von einer Überleitung Abstand
genommen.
Es bedarf keiner weiteren Ausführung, daß bei diesem Rechtszustande sich Konflikte
ergeben können.
Uber die Unvereinbarkeit gewisser Bestimmungen der Landesgesetze zu 6 und mit
dem Reichsrechte ist bereits oben behandelt worden (8 10).

8 15. B. Der zeitliche Geltungsbereich der Normen?.

1. Für das zeitliche Herrschaftsgebiet der partikulären Normen in den Vorbehalts⸗
materien greifen entsprechende Grundfätze Platz, wie sie für die örtliche Kollision
im vorigen Paragraphen dargelegt sind. Die Frage der zeitlichen Kollision, d. h.
wie weit neue Gesetze auf die vor ihrem Inkrafttreten entstandenen
Rechtsverhältnisse einwirken, hat wie für das Reichs-, so auch für das Landes⸗
privatrecht zunächst eine allgemeine Bedeutung bezüglich neuer zukünftiger Gesetze,
rritt aber in der jetzigen Epoche der Einwirkung des BG. B. und seiner Nebengesetze
besonders scharf und aktuell hervors. Das Prinzip ist auch hier: die reichsrecht⸗
lichen Regeln sind sinngemäß anzuwenden. Dies entspricht der herrschenden

1 Die Zahl, dieser Staatsverträge ist nur eine geringe; es kommen etwa in Betracht: Überein⸗
kunft Bayerns mit Hsterreich vom 10. Mai 1808 über die freie Benutzung von Familienfstiftungen u. s-w.
Freizügigteitsertlarung zwischen Bayern und den Vexeinigten Staaten vom 18. Rovember 1845
Slaatsbertrag Badens mit Frankreich vom 16. April 1846 u. sJ. w. Ggl. NRiedner Ari. 56 Anm. 6)
Ie RR6 Fes Reihs uüͤber Gegenstaͤnde des internat. Privatr. bleiben nach Art. 82 E. G.
unberührt.
LAffolter: Das intertempo rale Privatrecht (Ceipzig 1901). Hoffentlich wird dieser Aus⸗
druck „intertemporal“ bleiben.
3Vgl. hierüber Habicht: Die Einwirkung des B.G. B. auf zuvor entstandene Verbhältniffe⸗
III. Aufs. 1901.