J. Stranz, Verhältnis des Reichsprivatrechts zum Landesprivatrecht. 783

Auffassung. Habicht (8 4 11)) freilich will — wenigstens für die jetzige Ubergangseit,
 die er a. . O. nur im Auge hat — die partikulaͤren Fragen der zeitlichen Kollision
nur aus den Ausführungsgesetzen selbst lösen; für sie seien weder unmittelbar die Vor—
schriften des E.G. z. B. G.B. noch auch die Grundsätze des bisherigen Landesrechts an—
zuüwenden. Übereinstimmung herrscht somit in der Ablehnung sowohl der bisherigen
partikulären Kollisionsnormen als auch einer unmittelbaren Anwendung der Vor—⸗
schriften des E.G. Indes das Landesrecht kann überhaupt nicht, und daher auch nicht
seine Ausführungsgesetze, der Ausgangspunkt für die Beurteilung der Fragen über
den zeitlichen Widerstreit der Gesetze sein. Vielmehr kann nur, da auch die zeitlichen
Kollifionsnormen der Einzelstaaten als Privatrecht durch den Art. 55 außer Kraft
getreten sind, das Reichsrecht den Ausgangspunkt bilden. Reichsrecht bedeutet aber nicht
etwa die Vorschriften des E.G., sondern parallel den bei der Lehre von der räumlichen
Kollision (F 14) gemachten Ausführungen auch hier: die aus dem B.G.B. und dem E.G.
vierter Abschniit) und, soweit hier Lücken vorhanden sind, aus den allgemeinen Prinzipien
durch Wissenschaft und Praxis hergeleiteten und herzuleitenden Grundsätze. Wie dort,
gilt auch hier die Maßgabe, daß das Landesrecht auf den Vorbehaltsgebieten jederzeit
durch besondere Bestimmungen Abweichendes verfügen darf!. Soweit man aus den
Materialiten und den ausgesprochenen Absichten bei Erlaß der A.G. einen Schluß zu
ziehen befugt ist, darf auch gesagt werden, daß die einzelstaatlichen Gesetzgeber den dies—
seits vertretenen Standpunkt teilen?.
2. Da die reichsrechtlichen Regeln sinngemäß anzuwenden sind, so müssen sie hier,
freilich nur im knappften Umriß, skizziert werden, soweit sie für das Verständnis des
Vorbehaltsrechts wesentlich sind. Ein ausdrücklicher prinzipieller Ausspruch für die
Lösung des zeitlichen Widerstreits fehlt. Die Motive zum BG.B. (1S. 19) fassen die
herrschenden Grundgedanken dahin zusammen. Als Hauptsatz gilt: neue Gesetze haben
keine rückwirkende Kraft; erworbene Rechte bleiben von ihnen unberührt. Indes kann
das Gesetz Ausnahmen statuieren: das Verbot der Rückwirkung ist zwar „eine sittlich
vernunftige Anforderung an den Gesetzgeber, aber keine Rechtsschranke seiner Macht⸗
vollkommenheit“. Die Ausnahmen können entweder ausdrückliche sein, oder die Auslegung
kann ergeben, das Gesetz wolle die Rückwirkung. Insbesondere können politische, soziale,
wirtschaftliche, ethische Rucksichten dazu führen, einem Rechtssatze Anwendbarkeit zurück
in die Vergangenheit zu geben; ohne einen besonderen Ausspruch aber nur dann, wenn
für das neue Gesetz jene Rücksichten so schwerwiegende waren, daß es einen Widerspruch
mit ihnen als grob uͤnsittlich oder sozialgefährlich empfindetẽ.
In dem besonderen Falle nun der Einwirkung des B. G. B. und seiner Neben⸗
gesetze auf die fruͤheren Rechtsverhältnisse ist zunächst die Frage, ob und inwieweit altes
oder neues Recht zur Auwendung gelangt, nach neuem Recht zu beurteilen. Die

In fast allen Bundesstaaten sind auch für die jetzige, durch die Einwirkung des B. G. B. be⸗
herrschte übergangsepoche bei den verschiedensten Rechtsverhaͤltnissen zeitliche Kollifsionsnormen aus—
)rücklich gegeben, z. B. im pr. vi.G. Act. 882, Arlt. 148 2.Abs. 23, im sächs. A.G. 82 Abs. 2;
württemb, Gesindeordnung Art. 38 Abs. 2; vor allem aber in den Übergangsvorschriften für das
Büterrecht. Bayern hat Lin besonderes Gesetz für die Überleitungsvorschriften erlassen.
? So hat das preuß. A.G. die 88 1517, 19 der Einl. des A.LiR. und den Att; 2 Codoe oivil
mit ihren Regeln über die zeitliche Herrschaft der Gesetze in Act. 80 aufgehoben. Die Begründung
veist darauf g daß die reichsrechtlichen Grundsätze, uüd besonders auch die des E.G., auf den vor—
behaltenen Gebielen entsprechend zu verwerten sejen, wenn nicht Sonderbeftimmungen eingreifen. —
Meiningen schreibt im AÄrt. 81 87 vorz „Die uͤbergangebeftimammngen des, EG. 3. B.G B. finden
auf die Vorschriflen des gegenwärtigen · Gesetzes entsprecheüde Anwendung, Endlich wird das grund⸗
legende reichsrechtliche Prinzip der Nichtrückwirkung (vgl. Näheres zu 2) verschiebenfach in Einzel⸗
bestimmungen der Gesetze zum wörtlichen Ausdruck gebracht, S in preuß. A.G. Axt. 71 8 23 im
ächs. 8 1Abs. 2. Da auch Habicht dies Prinzip, wo ausdrückliche Bestimmungen fehlen, als Regel
für die Ausführungsgesetze aunimmt, naͤhern sich seine und unsere Auffafsung im praktischen End⸗
ergebnis troh des verschiedenen Ausgangspunktes.
i801 e Fiermit wesentlich im Eintlang das R.G. 40 S. 314; 42 S. 100: 44 S. 59. Jur. Woch.