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II. Zivilrecht.

diesbezüglichen Grundsätze der früheren Partikularrechte sind aufgehoben (Art. 55). Das
E.G., das von allgemeinen Regeln absieht, hat ausführliche Einzelvorschriften
gegeben in den 66 Ärtikeln des „Vierten Abschnitts“ (Art. 133218)5. Hat auch
den Reichsgesetzgeber hierbei das Prinzip der Nichtrückwirkung vorzugsweise geleitet, so
erheischte doch die Idee der umfassenden Kodifikation des bürgerlichen Rechts
an dielen Puͤnkten ein Eingreifen in schon bestehende Rechtsverhältnisse und ihre Unter—
werfung unter den neuen Herrn, wenn man nicht auf Jahrzehnte hinaus die Einheit—
lichkeit opfern und verwirrende Zustände bestehen lassen wollte. So erklären sich die
Einzelvorschriften des E.G. Im allgemeinen werden erworbene Rechte geschützt;
kommt aber in den neuen Bestimmungen nur eine neue rechtliche Prägung und
Gestaltung zum Ausdruck, so werden sie auf die alten Rechtsverhältnisse angewendet
(Dernburg B.R. E 8 38).
Die Grundsatze, die diesen Einzelvorschriften zu Grunde liegen, wird man nicht
unmittelbar, aber analog, wie schon ausgeführt, auch auf das Vorbehaltsrecht an—⸗
zuwenden haben. Beispielsweise ist der Grundsatz der Nichtrückwirkung bezüglich der
Schuldverhaͤltnisse im Ärt. 170 anerkannt. Nichts spricht gegen eine finngemäße An—
wendung dieses Satzes auch auf die Schuldverhältnisse in den Vorbehaltsgebieten. Auf
den Inhalt des bestehenden Eigentums sollen nach Art, 181, auf ein bestehendes Besitz—
verhältnis nach Art. 180 vom 1. Januar 1901 an die Vorschriften des B.G.B. An—
wendung finden. Die auf dem Gebiete des Vorbehaltsrechts bestehenden Eigentums⸗
und Besitzverhältnisse werden sich demaemäß mangels Sonderbestimmungen gleichfalls
entsprechend modeln.

Vierkes Rapitel.

Wirkung des Vorbehalts in Bezug auf die ‚Allgemeinen
Vorlchriften
8 16. Allgemeine Vorschriften.

Wir wenden uns nun — last not least — zu dem interessantesten Teile unserer
Untersuchung: Welche Wirkung hat der Ausspruch, daß ein Gebiet vor—
behalten ist, in Bezug auf die sog. „Allgemeinen Vorschriften“? Sind
— diese Fragen haben namentlich Bedeutung — auch die „Allgemeinen Vorschriften“, die
eine Materie enthält, mit vorbehalten; und woher haben die Vorbehaltsbestimmungen,
sofern sie über „Allgemeine Vorschriften“ nichts oder nicht Erschöpfendes enthalten, ihre
Ergänzung zu finden: aus dem Reichs- oder aus dem Landesrecht? An den generellen
Vorbehalten (s. oben 8 4 1)) wollen wir jene Wirkungen im einzelnen verfolgen und
entwickeln. Die hier geltenden Grundsätze gelten sinngemäß und entsprechend für die
speziellen Vorbehalte.
Das Landesrecht ist, wie bereits (8 8) dargelegt wurde, seit Neugestaltnng des
bürgerlichen Rechts und in Zukunft auf den generellen Vorbehaltsgebieten auch in
Bezug auf die „Allgemeinen Vorschriften“ souverän und darf beliebige Abweichungen vom
Reichsrecht treffen. Soweit es bei zukünftigen Regelungen schweigt, ist die Ergänzung
aus dem Reichsrecht zu treffen, schon weil dies als gewollt anzunehmen ist.
Hier und in diesem ganzen Kapitel handelt es sich aber nur um Behandlung und
Beantwortung der Frage nach dem Verhältnis zwischen dem Landesspezialrecht auf den
Vorbehaltsgebieten, das bereits am 1. Januar 1900 bestanden hat, zu den
Allaemeinen Vorschriften“ der Landesrechte?.

1 Gruppierung und Inhaltsangabe bei Habicht 8 8.
a Richt um das Verhälinis, zu den „Allg. Vorschriften“ des B.G.B,; denn die Landesgesetze, die
vor dem J. 8 I800 schon in Geltung waren, hatten selbüverständlich keine Bezäiehung zum B.(G. B.
sso auch Zitelmann S. 6. 9).