J. Stranz, Verhältnis des Reichsprivatrechts zum Landesprivatrecht. 785

Bevor wir zu der Beantwortung übergehen, ist es nötig, die „Allgemeinen Vor⸗
schriften“ begrifflich scharf im Gegensatz zu den besonderen zu umgrenzen. Im Anschluß
an die herrschende Theorie hat das BG.B. seine Systematik eingerichtet und den vier
Sonderrechtsteilen einen „Allgemeinen Teil“ vorausgeschickt, der im wesentlichen die gemein⸗
same Voraussetzung und Ergänzung zu ihnen bildet. Sonderrechtsteil ist ein Inbegriff
hon Rechtssätzen für eine „besondere Lebenssphäre“ (Gierke D. Pr. J S. 43). Auch
innerhalb der Sonderteile wird hin und wieder ein Kreis von Vorschriften als „All—
gemeine“ den anderen vorangestellt, z. B. beim Kauf (98 483 458), beim Grundstückscecht
 (98 878— 902), beim Güterrecht (99 1863—51372 und 1432 -1436) u. s. w.
Auch der erste Abschnitt des E.G. trägt die Bezeichnung: „Allgemeine Vorschriften“ Il,
Soviel ist klar: das Reichsrecht stellt „allgemeine“ und „besondere“ Vorschriften in
Gegensat. Da indes aus Gründen der Gesetzestechnik die „allgemeinen“ häufig in die
Sonderteile hineinreichen und die „besonderen“ unter die „allgemeinen“ geraten sind,
nuß der Begriff, wenn er sich auch an die Systematik des B.G.B. und des E. G. an—
ehnt, selbstandig gefunden werden, mit dem für die Unsicherheit und Gefährlichkeit einer
jeden Definition in iuré eivili üblichen Vorbehalt.
Algemeine Vorschriften“ sind diejenigen, die für mehrere Anwendungsgebiete
aus einheitlichen Gründen übereinstimmend geschaffen sind?. Als besonders charakteristische,
venngleich nicht immer entscheidende Merkmale einer Allgemeinvorschrift kommen in
Betracht, daß fsie als ein abstrakter Satz ohne Rücksicht auf konkrete Anwendungsfälle
aufgestellt ist, und daß diese Fälle nicht von vornherein überfehbar sind. Der Charakter
der besondeéren Vorschriften kennzeichnet sich darin, daß sie für einen begrenzten Kreis
von Lebensverhältnissen oder für bestimmte Tatsachen etwas Eigentümliches, Spezifisches
normieren, mag diefe Besonderheit in einer Modisizierung der sonst für eine Rechts—
wirkung erforderlichen Voraussetzung, oder in einer Stärkung, Minderung und Auf—⸗
jebung sonstiger Rechtswirkungen, oder in der Einführung neuer und eigentümlicher
rechtlicher Tatbestände liegen (Gitelmann a. a. O.).
Bei der Untersuchung des Verhältnisses des bereits bestehen den Vorbehaltsrechts
 zu den „Allgemeinen Vorschriften“, deren für unsere Frage maßgebende Abgrenzung
oeben gewonnen ist, sind drei Hauptfälle zu unterscheiden:
a) Die Vorbehaltsmaterie enthält keine Vorschrift über gewisse Rechtsverhältnisse
allgemeinen Charakters, setzt sie vielnehr voraus (Voraussetzung, 817).
b) Sie verweist auf die „Allgemeinen Vorschriften“ des bisherigen Rechts (Ver—
weisung, 88 18, 19).
) Sie enthält derartige Vorschriften. Diese können darstellen eine Wieder-—
holung oder eine Abweichung, eine selbständige Sonderregelung (8 20).
Gegenstand der nächsten Paragraphen ist die Behandlung dieser Hauptfälle.
8 17. Vorausgesetzte Allgemeinvorschriften.

IJ. Beim Fehlen allgemeiner Vorschriften auf, dem Sonderrechtsgebiet hat ihre
Ergänzung ausfchließ lich aus dem B.G. B. und E.G. zu erfolgenẽ*, nicht aber aus
dem bisherigen partikulären Landesrecht?. Dies beruht auf dem Rechtsgrundsatz, daß
das BiG.Bdie naturliche Stellung des ius communse, gleichsam der gemeinsamen
natürlichen Ernährerin für das neben ihm fortbestehende landesgesetzliche Vorbehaltsrecht,
vie übrigens auch für das Reichsspezialrecht, einnimmts. Eine ausdrückl iche Vor⸗
schrift fuͤr diesen Rechtsgrundsatz fehlt. Aber es liegt hierin keineswegs ein bloßes

iurd Den Ausdruck „Allgemeine Vorschriften der Landesgesetze“ enthält das E.G. Art. 151 und
ort.
Beispiele ‚Allgemeiner Vorschriften“ s. g8 8 und 17. I; Näheres Zitelmanna 4. O. III.
Ebenso Esg, Riedner Art. 4Anm. „Planck, Art. 4 Anm. j, Zitelmann a. a. O. III.
Dieser Anficht Dernburg, B.R. 1818 Anm. 10.
Rei * Vol. Siranz-Gerharde S- 22. Das Verhältnis des allgemeinen bürgerl. Rechts zum
Reichspegialrecht greisft über unser Themo hinaus siungemäß werden die für das eine Verhältnis
ntwickelten Regeln auch für das andere anwendbar sein.
Eneyklopädie der Rechtswissenschaft. 6., der Neubearb. 1. Aufl. Bd. J.