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II. Zivilrecht.

Postulat, welches der gesetzlichen Bekräftigung ermangelt, wie Dernburg (a. a. O.)
meint. Vielmehr ist diese in folgenden Erwägungen zu finden. Jedes für bestimmte
Lebensverhältnisse erlassene Sondergesetz setzt das Bestehen und den Inhalt des für den
betreffenden Staat geltenden allgemeinen Rechts voraus. Aus diesem Hintergrunde, der
für Leben und Funktionieren des Sondergesetzes ebenso nötig ist, wie der Gesamtkörper
für die Funktionen des Einzelgliedes, kann nur Bedeutung und Tragweite des Spezial⸗
rechts erkannt und ergänzt werden; im letzteren sind die „Allgemeinen Vorschriften“ des
bestehenden Rechts vorausgesetzt. Nun sind aber durch Art. 55 E. G. alle privat—
rechtlichen Vorschriften der Landesgesetze, also auch die allgemeinen Charakters, außer
Kraft getreten, soweit nicht ein ausdrücklicher Vorbehalt vorliegt. Da hierdurch der zur
Anwendung des Sonderrechts nötige Hintergrund der allgemeinen landesgesetzlichen Vor⸗
schriften weggefallen ist, kann der Gesetzgeber gar nichts anderes beabsichtigt haben, als
die allgemeinen Vorschriften des Reichsrechts an die Stelle zu setzen. Weil selbst⸗
verständlich, ist dieser Satz nicht expressis verbis ausgesprochen. Daß dies die Auf⸗
fassung des Gesetzgebers gewesen sein muß, dafür entscheidet auch der im Art. 4 für den
ähnlichen Fall der Verweisung niedergelegte Grundgedanke. Hiergegen ist auch der Ein—
wurf unbegründet, der Vorbehalt, auf den Art. 56 hinweise, beziehe sich auch auf die
vorausgesetzten allgemeinen Vorschriften des betreffenden Landesrechts. Selbst bei den
generelisten Materien sind diejenigen Bestimmungen, die allgemeinen Charakters sind,
durch den Vorbehaltsausspruch des Art. 55 nicht mit getroffen und mit gedeckt. Zutreffend
ist allein die engere Auslegung, wonach nur diejenigen Vorschriften, die für die einzelnen
Malerien als deren Sonderrecht berechnet sind, nicht aber diejenigen, die diesem Sonder⸗
recht gegenüber allgemeine Vorschriften bilden, vorbehalten sind.
Unser leitendes Prinzip empfiehlt sich auch durch den Zweck des großen Gesetz⸗
gebungswerkes, das soweit als möglich Einheit schaffen wollte; ein grenzenloses Tohu⸗
Wabohu, ein Rechtszustand, fast noch schlimmer als vordem, wäre aber die Folge, wenn
man die früheren Allgemeinvorschriften der verschiedenen Bundesstaaten zur Ergänzung
für die Sondermaterien heranzöge. Unser Prinzip empfiehlt sich nicht minder durch seine
Einfachheit; es ist ein Ariadnefaden, der durch das Labyrinth der hier zur Untersuchung
stehenden Fragen sicher führt. Auch die einzelstaatlichen Gesetzgeber sind, wie die Be—
gruͤndungen zu den A. G. ergeben, zumeist von ihm ausgegangen?.
ꝰ Einige Beispiele werden zur Veranschaulichung des obigen Grundsatzes dienen.
Wo das bisherige Landesspezialrecht von Formerfordernissen, von Regeln über Irrtum,
Verzug, Bebdingungen u. w. schweigt, greift das B.G. B. ergänzend ein. Für die
Begrisse der Gefschäftsfähigkeit, Vertretung, Ehelichkeit, Verwandtschaft, Schwägerschaft
ist jehzt das B.G.B. maßgebend. Spricht das Landesrecht von Schenkungen oder Zu⸗
wendungen von Todes wegen, z. B. bei den Erwerbsbeschränkungen der juristischen
Personen, so wird deren Begriff fortab nach dem B.G. B. zu bestimmen sein. Ebenso
wird der Fruchtbegriff etwa für Fideikommisse und Lehen aus dem B.G. B. zu um—
grenzen seins. Hier, wie überall in diesem Paragraphen, vorausgesetzt, daß das Landes—
spriigtrecht über. Allgemeinvorschriften schweiat und keine anderweite Sonderregelung
enthält.
Die Anwendung des Rechtsprinzips kann Änderungen von praktischer Tragweite
hervorbringen, und zwar namentlich da, wo die Vorschrift allgemeinen Charakters eine
Zadere Außgeftaltung im B. G. B., als in einem der bisherigen Landesrechte erfahren

1 Dies hat Zitel mann a. a. O. S. lOff. gut nachgewiesen. Auch Art. 95 Abs. 2 E. G. ist
kein Bewris dagegen, erllärt sich vielmehr daraus, daß die Vorschriften des BG.B, über Geschäfts⸗
fähigkeit u. s. w. selbst dann Anwendung finden sollen, wenn elwa das Landesrecht gerade im
Gefindewesen Sonderbestimmungen über die Geschäftsfähigkeit gegeben hätte.
s Val. z. B. die Begründung zum pr. A.Gebei Art. 16, 21, 87 des Entwurfs; zur meckl. A.V. 32
s Auderer Meinung Dernburg GB. R. IIIIß 8, Nr. II), der infolge seiner grundsätzlich ver—
schiedenen Stellung erklärt, für Familienfideikommisse gelte nicht der Fruchtbegriff des B.G.B. sondern
3. B. in Preußen der Fruchtbegriff des A. L. R., obwohl der Fruchtbegriff im Fideilommurecht des
I.FKi. (Teil iĩ Titel 4 keine Sonderregelung erfahren hat.