J. Stranz, Verhältnis des Reichsprivatrechts zum Landesprivatrecht. 787

hat, oder wo neue rechtliche Folgen an ein nach altem und neuem Recht im wesentlichen
gleichartiges Verhältnis geknüpft werden. Beispielsweise tritt nunmehr, wo das Landes—
recht von väterlicher Gewait redet, die elterliche Gewalt des B. G. B. an die Stelle!.
Der Umfang dessen, was zur „Frucht“, zu „Nutzungen“ gerechnet wird, bestimmt sich
nach neuem Recht. — Handelt ein neben dem B.G. B. in Kraft bleibendes Landesgesetz
»on Hypotheken und Grundschulden, so sind dafür die Hypotheken und Grundschulden
nach dem B. G. B. zu setzen. — Die Verschiedenheit der Voraussetzungen für die Ehelichkeit
eines Kindes früher und jetzt kann zu verschiedenartigen Rechtswirkungen führen (1j. hier—
über Planck Art. 4 Anm. 4).
TIII. Zwei wichtige Folgen des von uns vertretenen Prinzips seien noch besonders
hervorgehoben:
) Wenn gewisse Institute allgemeinen Charakters im B. G. B. aufgehoben sind, so
fallen sie auch fuͤr die Vorbehaltsmaterien, abgesehen immer von einer Sonderregelung,
peg. Dies ist z. B. wichtig für den Rechtsbesatz. Ihn kennt das B. G. B. nicht, in
Übereinstimmung mit dem altrömischen und französischen, aber in Abweichung von dem
gemeinen und dem preußischen Recht. Unzutreffend ist die Annahme?, der Rechtsbesitz
sei bei Vorbehaltsmaterien in den ftüheren Herrschaftsgebieten des A.L.R. und gemeinen
Rechts noch zulässig und nach den bisherigen Vorschriften zu beurteilen.
b) Wenn das Landesrecht auf den Vorbehaltsgebieten keine von den allgemeinen
Grundsätzen abweichende Bestimmung über die Verjährung trifft, oder aber für An—
sprüche aus den Vorbehaltsmaterien die Verjährung gar nicht erwähnt, dann finden die
Verjahrungsgrundsätze des B. G.B. und dessen Fristen Anwendung, es greifen nicht die
Grunvsätze der bisherigen landesrechtlichen Verjährungslehre eins.

Verweisung.
8 18. A. Entstehungsgeschichte des Art. 4 E. G.

Sitz der gesetzlichen Regelung für den Fall der Verweisung (Fall b oben
Z 16 a. E.) ist der Art. 4 EG.:
„Soweit in Reichsgesetzen oder in Landesgesetzen auf Vorschriften verwiesen ist, welche durch
das Bürgerliche Gesetzbuch oder durch, dieses 3 außer Kraft gefetzt werden, treten an deren
Slelle die entsprechenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder dieses Gesetzes.“
Für die Erläuterung des Art. 4 ist ein Zurückgehen auf die Materialien von
Bedeutung, weil eine ihrer Bemerkungen auf die Auslegung des Art. 4 in der bisherigen
Literatur und Rechtsprechung einen wesentlicheun Einfluß geübt hat. Die Motive (E. G.
. 64, 148 ff.) heben nämlich hervor: „In Kraft bleiben diejenigen bestehenden Vor—
schriften, welche zwar inhaltlich von dem bisherigen gemeinen Privatrecht nicht abweichen,
aach der Absicht des betreffenden Gesetzes aber nicht lediglich die Bedeutung einer
läuternden Wiederholung des ijus eommune haben, sondern einen Bestandteil des
Spezialrechts bilden sollen.“ Hier liege keine Verweisung im Sinne des Art. 4 vor.
In den Protokollen (S. 9186) wird der gleiche Gedanke in folgendem Gegensatz wieder⸗
holt: „Wenn — im Landesgesetz bei einer Vorbehaltsmaterie — auf das allgemeine
Recht nur verwiesen ist in dem Sinne, daß es als solches, nicht als eine Be—
sonderheit des betreffenden Gesetzes, zur Anwendung kommen soll, tritt das B.G. B.
an die Stelle; wenn das Landesgesetz eine dem allgemeinen Recht entnommene befondere
Bestimmung enthält, ist es eine Auslegungsfrage, ob die Bestimmung unter allen Umständen,

kulä In Übereinstimmung hiermit Art. 69 8 1 des pr. A.G. — Wo beispielsweise nach parti⸗
lären Gefindeordnungen Kinder, die unter väterlicher Gewalt stehen, sich nicht ohne Einwilligung
es Vaterz bermieten durfen, gilt jetzt diese Einschraͤnkung fur Kinder, die unter elterlicher Gewalt stehen.
So Dernburg, B. 8 29, Goldmann-Lilienthal S, 2382 Endemann II 8 28.
s Veispielsweise üuft nunmehr, auch auf den Vorbehaltsgebieten für die Verzugszinsen die im
197 BG.B. normierte vierjährige Verjährung, während, die Verzugszinfen nach verschiedenen bis⸗
serigen Partikularrechten, wie dem pr. AL. R., ohne kuürze Verjährung liefen.