788

II. Zivilrecht.

oder nur, weil sie allgemeines Recht ist, gelten soll, in welch letzterem Falle sie durch das
B.G.B. ersetzt wird.“ Um diese Auffassung zu verdeutlichen, war in der Komm. II
folgender Zusatz zu Art. 4 beantragt worden:
„Für ein in Kraft bleibendes Landesgesetz gilt dies nur insoweit, als nicht aus dem Gesetze
sich ein Anderes ergiebt.“
Die Kommission billigte den Zusatz und überwies ihn wegen seiner redaktionellen
Natur an die Redaktionskommission. Diese hat den Art. 4 ohne den Zusatz wieder
vorgelegt. Daraus ist aber nicht zu folgern, wie dies Weißler (Pr. Landespriv. S. IV)
tut, daß nun das Gegenteil gilt. Grund und Zweck des Art. 4 sprechen vielmehr für
die Richtigkeit der obigen Auffassung. Auch die Literatur hat diefen Gegensatz zumeist
als richtig angenommen“. Sie unterscheidet die echte (bloße) Verweisung, auf die Art. 4
sich begieht, und die unechte. In letzterem Falle liegt nämlich in Wirklichkeit keine
oͤloße Verweisung, sondern eine inhaltliche Aufnahme der in Bezug genommenen Vor⸗
schrift in das Gesetz als Bestandteil des betreffenden Spezialrechts vorꝰ.
Der obige Gegensatz — ob eine Bestimmung nur allgemeines Recht oder Bestandteil
des Spezialrechts — bezieht sich, ebenso wie die Außerung der Motive und Protokolle,
zunächst auf Art. 4 und die Verweisung; er hat aber sachlich eine hierüber hinaus—
greifende Bedeutung und gehört auch zu den im 8 21 sowie in minderem Maße zu den
im 8 17 behandelten Fragen.

8 19. B. Echte Verweisung.

J. Begriff. Die Verweisung ist „Ausdruck des Gesetzesinhalts durch Bezug⸗
nahme auf'einen andern, inhaltlich nicht wiederholten Rechtssatz“ (Zitelmann
a. q. O. S. 890). Verweisung bezeichnet somit eine besondere legislative Technik, wonach
ein Satz in einer bestimmten Form, und zwar durch Bezugnahme, Recht wird. Die
Form der Verweisung kann, streng genommen, nur eine ausdrückliche sein, da sonst das
Element der Bezugnahme entfiele. Sie hat drei Spielartens; es werden in Bezug
genommen: a) entweder einzelne bestimmte Gesetzesstellen, Paragraphen“, oder b) durch
destimmte Gesetze geregelte Materien, oder e) ganze Rechtsteile und ganze Rechtssysteme 8

1 So Niedner Art. 4 Anm. 8, Planck Art. 4 Anm. 2, Dernburg I 8,2, Stranz⸗
Gerhard Eint. S. 26. Dagegen verwirft Zitelmann (a. a. O. S. 38ff.) diese Unterscheidung;
sei einmal fesigestellt, daß der landesrechtliche Satz ein allgemeiner war, so müsse er auch unier allen
Umftaänden durch Art. 88 als beseitigt gelten. Indes der Gesetzgeber kann die Geltuůg einer all⸗
gemeinen Vorschrift für ein Sonderrechtsgebiet aus besonderen, diesem speziellen Verhältnis an⸗
Jehörenden Gründen wollen, welche zutreffen würden, selbst wenn die Gründe für ihre allgemeine
Geltung etwa nicht stichhaltig wären. Erx, würde sie mithin als Sondervorschrift sogar dann ein⸗—
Feführt haben, wenn sie nicht allgemeines Recht wäre. Dieses von Zite Imann selbst hervorgehobene
Argument schlägt ihn, zumal jene Erwägungen in retrospektiver Betrachtung anch als letztes Motiv
des Gesetzgebungsaktes erkannt werden können. UÜbrigens kann Zitel mann seinen Standpunkt nicht
konsequent festhalten (. z. B. S. 61 Ziff. H.
2 Dem Art. 4 hnliche Vorschriften kennen noch: E.G. z. R.Str. G. 8 8, E.G. z. H. G. B. Art. 3
preuß. A.G. Art. 87; bad. A.G. Art. 8.
s Vgl. Neumann Anm. 2 zu Art. 4 E. G.
⸗Beispiele: A) aus Reichsrecht: Depotges. vom 5. Juli 1896,8 8, 86. 88: „Der Kommissionär
(Art. 360, 378 des H.G. B.), welcher einen Auftrag“ u. s. w.; hier treten die 88 388 und 406 des
neuen H.G.B. an die Stelle. B) Aus Landesrecht: 8 1010 1 11 des pr. A.L. R.. „Wegen der Fälle,
wo die Erfullung des Verlagsvertrages einem oder dem andern Teile unmöglich wird, hat es bei den
Iid des 'g 879 so. sein Bewenden.“ Nach dem 1. Januar 190 äriffen hier die oͤg 275 ff
B.G.B. ein.
53) Aus Reichsrecht: 87 des Depotgesetzes: „Die Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts,
nach welchem der Übergang des Eigentums schon in einem früheren Zeitpunkte eintritt, bleiben un⸗
beruͤhriP) Aus Landesrecht: Pr. A. K. R. 82123 114:. adie Auseinandersetzung zwischen dem
Fideikommißzfolger und den Erben des letzten Besitzers soll erfolgen nach den bei der Lehre vom Nieß⸗
brauch erteilten Vorschriften (Teil J Tit. 21 8 148 80.).“ Jetzt sind die Grundsätze des B.G. B.
(88 1055 ff.) maßgebend.
Riciec XYAus Reichsrecht: Beamtengesetz v. 31. März 1878 8 19. B) Aus Landesrecht: